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Um die Betreuung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen in einer
Einrichtung der Erziehungshilfe einzuleiten, muss bereits bei der Planung
zwingend das örtliche Jugendamt eingeschaltet werden. |
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Zuständig ist das Jugendamt, bei dem die Eltern ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben. |
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Bei getrennt lebenden Eltern ist das örtliche Jugendamt des Elternteils
zuständig, bei dem der junge Mensch hauptsächlich wohnt. |
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