Perspektiven der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Gemeinsames Positionspapier der drei kommunalen Spitzenverbände und der beiden Landschaftsverbände in NRW (Juni 2012)
Seit Jahren wird vor dem Hintergrund einer linear ansteigenden Fallzahl- und Kostenentwicklung über die Weiterentwicklung und damit die Zukunftsfähigkeit der Hilfen für Menschen mit wesentlicher Behinderung diskutiert. Es ist bislang allerdings noch nicht gelungen, ein breiteres gesamtgesellschaftliches Bewusstsein für die Bedeutung und Dimension der Leistungen der Eingliederungshilfe und die damit verbundene Kostenlast für die Kommunen zu wecken und – vergleichbar der Situation im Pflegebereich – nachhaltig öffentlich zu verankern. Vielmehr stehen dringend notwendige gesetzliche Veränderungen nach wie vor aus. Um der Diskussion einen neuen Anschub zu geben, haben die drei kommunalen Spitzenverbände und die beiden Landschaftsverbände in NRW eine einheitliche kommunale Position entwickelt. Das vorliegende Verbändepapier richtet sich an das Land NRW und den Bund und ist zugleich eine Plattform für den Dialog mit den Verbänden der Menschen mit Behinderung, der Freien Wohlfahrtspflege und der Öffentlichkeit.
I.
Die Zahl der Menschen mit Behinderung nimmt nach wie vor deutlich zu.
Die demografische Entwicklung bei den Menschen mit Behinderung verläuft anders als die
Entwicklung in der Gesamtbevölkerung. Nicht nur die absolute Zahl der Menschen mit Behinderung, auch deren Anteil an der Gesamtbevölkerung ist in den vergangenen Jahren stark
gewachsen. Sowohl die Gruppe der Menschen mit einer psychischen Behinderung als auch
die Zahl der Menschen mit einer geistigen Behinderung nimmt stetig zu.
- Heute werden 50 % mehr Kinder mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
beschult als noch vor 15 Jahren erwartet. - Heute werden 100 % mehr Kinder im Förderschwerpunkt emotionale und soziale
Entwicklung beschult als noch vor 15 Jahren prognostiziert. - Die Zahl der Menschen mit einer geistigen Behinderung wird in den nächsten zehn
Jahren um mehr als 25 % steigen. Die Zahl der Menschen mit dieser Behinderung, die über 60 Jahre alt sein werden, wird in diesem Zeitraum um 150 % steigen, bis zum Jahr 2030 wird sich deren Zahl vervierfachen. - Die Zahl der Menschen mit Behinderung, die Leistungen zum Wohnen erhalten, stieg
in den letzten fünf Jahren um rund 45 %. - Jährlich steigt allein in NRW die Zahl der Menschen mit Behinderung in den Werkstätten (WfbM) um rund 2.000 Personen
- Die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Behinderung, die Unterstützung durch Integrationshelfer erhalten, steigt deutlich an.
- Eine vergleichbare Dynamik ist bei den Fallzahlen der Leistungen der Frühförderung
im Rahmen der Eingliederungshilfe zu verzeichnen. - Gleichartige Entwicklungen hinsichtlich der Fallzahlen zeigen die Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.
II.
Alle Maßnahmen der Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe in fachlicher und finanzieller Hinsicht müssen sich an den Vorgaben der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung messen lassen.
Das System der Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderung zeichnet sich in NRW
durch einen hohen Entwicklungsstand aus. Die Vorgaben und Wertsetzungen der UN-BRK
sind daher in vielen Bereichen der Eingliederungshilfe bereits Realität. Unstrittig ist, dass sich alle Maßnahmen der Weiterentwicklung des Systems der Eingliederungshilfe an den Vorgaben der UN-BRK werden ausrichten müssen. Entsprechend ihrem gesetzlichen Charakter als Rehabilitationsleistungen sind alle Leistungen der Eingliederungshilfe darauf ausgerichtet, die individuellen Störungen der Teilhabefähigkeit zu überwinden und damit die Inklusion von Menschen mit Behinderung in der Gesellschaft zu befördern und diese möglichst unabhängig von Eingliederungshilfeleistungen werden zu lassen. Die fünf Verbände betrachten die Überprüfung und Weiterentwicklung der Leistungsstrukturen im Lichte der Ziele der UN-BRK als vordringliche Aufgabe. Anlässlich des Umbaus des Systems der Leistungen für Menschen mit Behinderung ist im Hinblick auf die Inklusion insbesondere die Frage zu beantworten, wie die vorhandenen Ressourcen vor dem Hintergrund der dramatischen Finanzlage der Kommunen in NRW ziel- und zweckgerichtet eingesetzt werden können. Dies erfordert als gesamtgesellschaftliche Aufgabe eine Diskussion nicht alleine auf kommunaler, sondern auf allen staatlichen Ebenen.
III.
Die kommunale Familie in NRW bestehend aus Städten, Kreisen, Gemeinden und den beiden Landschaftsverbänden stellt sich seit Jahren ihrer Aufgaben- und Finanzverantwortung.
Kinder mit Behinderung erhalten heute umfassende Leistungen der Frühförderung, in großer
Zahl besuchen sie Regelkindergärten gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern, erleben damit Behinderung nicht als Ausgrenzungsfaktor, ohne dass ihnen die erforderlichen individuellen Förderleistungen vorenthalten werden. Immer mehr erwachsene Menschen mit Behinderung leben mit Unterstützung in der eigenen Wohnung statt im Wohnheim. Erste Erfolge gibt es auch beim Übergang von WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt; die Zahl der Arbeitsplätze in Integrationsunternehmen hat sich in den letzten drei Jahren verdoppelt. In NRW gelingt damit der Wechsel von der Angebotsorientierung zur Personenzentrierung der Leistungen.
Städte, Kreise, Gemeinden und Landschaftsverbände werden auch weiterhin ihre Ressourcen im Sinne einer umfassenden Inklusion von Menschen mit Behinderung einsetzen. Unabhängig von einer Weiterentwicklung der Leistungsstrukturen in der Eingliederungshilfe werden die damit verbundenen kommunalen Ausgaben – auch im Hinblick auf die Anforderungen der UN-BRK – nicht alleine von der kommunalen Ebene zu bewältigen sein. Unabdingbar für den notwendigen Umbauprozess ist dabei das gemeinsame Vorgehen von Öffentlicher und Freier Wohlfahrtspflege.
IV.
Inklusion ist Aufgabe aller staatlichen Ebenen.
Die kommunale Familie stellt fest, dass die Inklusion auch für Bund und Land NRW eine
besondere Herausforderung darstellt. Dies zeigt sich exemplarisch an dem anstehenden Umbau des Schulsystems. Hier steht das Land NRW in der Pflicht, bei gesetzlichen
Veränderungen das Konnexitätsprinzip zu beachten und auf diesem Wege die finanzielle Verantwortung für einen Umbau des Schulsystems zu übernehmen. Bezogen auf die
Eingliederungshilfeleistungen bedeutet dies, die absehbaren Steigerungen bei den Ausgaben
für Integrationshelfern aufgrund einer verstärkten inklusiven Beschulung nicht in die finanzielle Verantwortung der kommunalen Sozialhilfeträger zu verschieben.
Die fünf Verbände streben an, dass die steigenden kommunalen Soziallasten als Handlungsanforderung für alle staatlichen Ebenen wahrgenommen werden. Die kommunale Familie hält es für zwingend erforderlich, gerade die exponentiell steigende Zahl der Menschen mit Ansprüchen auf Eingliederungshilfe besonders in den Blick zu nehmen und Maßnahmen zu ergreifen, die der faktischen Beschränkung der kommunalen Handlungsfreiheit durch steigende Eingliederungshilfeaufwendungen gerecht werden können. Dazu gehört auch, dass die steigenden Pflegebedarfe von Menschen mit Behinderung nicht ausgeblendet und in das System der Eingliederungshilfe verschoben werden.
Daher fordert die kommunale Familie:
1.
Ein Konzept des Landes NRW zur Umsetzung der UN-BRK unter besonderer Berücksichtigung einer inklusiven Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit
Behinderung, das sich konsequent an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Konnexitätsprinzips hält.
2.
Die vollen Leistungen der Pflegeversicherung auch für Menschen mit Behinderung – unabhängig von ihrer Wohn- und Betreuungssituation.
3.
Die Einführung eines Bundesteilhabegeldes als ersten Schritt für ein Bundesleistungsgesetz für Menschen mit Behinderung.
Fachlicher Teil
I.
Ausgangslage: Demographische Entwicklung und die fachliche Herausforderung UNBRK
Sämtliche Maßnahmen der Weiterentwicklung der Eingliederungshilfeleistungen sind an der
Vorgabe der UN-BRK zu orientieren, inklusive Sozialräume und Lebensverhältnisse zu schaffen. Dies gilt für die rechtlichen Rahmenbedingungen gleichermaßen wie für die Umsetzung durch die Kommunale Familie, deren Zuständigkeiten von der Sozialraumplanung bis zu den individuellen Leistungen im Einzelfall reichen. Qualitativer Maßstab aller Eingliederungshilfeleistungen muss demnach sein, ob die jeweilige Leistung zur Förderung der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder in Form einer Wohnhilfe inklusive Lebensverhältnisse der Menschen mit Behinderung erzielen, jedenfalls aber unterstützen kann.
Die Leistungen für Menschen mit Behinderung beruhen auf einem stabilen und seit langem bestehenden politischen und gesellschaftlichen Konsens in der Bundesrepublik Deutschland. Auch in Nordrhein-Westfalen sehen sich die Träger der Leistungen, Kommunen und Landschaftsverbände, gemeinsam in der Pflicht, für Menschen mit Behinderung ein zukunftsfähiges System von Angeboten, Hilfen und Leistungen bereit zu stellen. In NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Sozialhilfeträger für alle ambulanten Eingliederungshilfeleistungen zuständig, die keine Wohnhilfen darstellen. Für die Leistungen zum Wohnen in ambulanter und stationärer Form sowie für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind die beiden Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig. Um die Zusammenarbeit zu verbessern, wurden Kooperationsvereinbarungen geschlossen.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung stellen aufgrund der
kontinuierlichen jährlichen Fallzahlerhöhungen und des noch stärker steigenden Ausgabevolumens seit mehreren Jahren eine der größten Ausgabepositionen der Kommunen und die größte Einzelposition im Leistungsspektrum des SGB XII dar.
Diese Entwicklungen haben dazu beigetragen, die Voraussetzungen an eine gesetzliche Reform der Eingliederungshilfe zu beschreiben. Basis hierfür sind die von der Konferenz der Arbeits- und Sozialminister der Länder (ASMK) im Jahr 2010 beschlossenen Eckpunkte, die darauf ausgerichtet sind
- die Steuerungsverantwortung der Sozialhilfeträger zu stärken und eine regelmäßige
Wirkungskontrolle der Eingliederungsmaßnahmen vorzunehmen, - die Eingliederungshilfe unter Ausklammerung der lebensunterhaltsichernden Leistungen auf die fachlichen Unterstützungsleistungen zu begrenzen,
- die unterschiedlichen Finanzierungssysteme bei den ambulanten und den stationären
Wohnhilfen zu vereinheitlichen und damit zu mehr Durchlässigkeit der Angebote beizutragen und - die Umwandlung von stationären Angeboten weiter voranzubringen.
Der Anstieg der Fallzahlen und des Ausgabevolumens im SGB XII trägt wesentlich zur prekären Finanzlage der kommunalen Ebene bei. In Nordrhein-Westfalen betrugen die Ausgaben im Bereich der Sozialhilfe im Jahre 2008 insgesamt rund 5,4 Mrd. Euro, die Ausgaben der Eingliederungshilfeleistungen daran betrugen rund 3,1 Mrd. Euro, somit 57,4 %. Die Kosten und Fallzahlsteigerung zeigt sich in allen Bereichen der Eingliederungshilfe, angefangen bei den Leistungen der Frühförderung, den Betreuungsleistungen für Kinder mit Behinderung im Elementarbereich, den Integrationshelfern zur Sicherung des Schulbesuchs, den Wohnhilfen in ambulanter und stationärer Form bis hin zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Finanzierung der Beschäftigung in einer WfbM. Die damit einhergehenden Kostensteigerungen schlagen sich in einer Steigerung der Kreisumlagen und der Landschaftsverbandsumlagen nieder, deren Dynamik durch die Steuerungsmaßnahmen der Sozialhilfeträger in den vergangenen Jahren beeinflusst, nicht aber unterbunden werden konnte.
Angesichts der jährlichen Mehrausgaben in ihren Sozialhilfehaushalten in Höhe von rund 5 % haben die beiden Landschaftsverbände in den vergangenen Jahren diverse Maßnahmen zur Verbesserung der Fall- und damit der Kostensteuerung ergriffen. So wirkte sich der Fallzahlanstieg zuletzt fast ausschließlich bei den Leistungen des Betreuten Wohnens aus, bei denen sich jedoch der Zuwachs der vergangenen Jahre nahezu ungebremst fortsetzt und sich im Jahr 2009 in einer Steigerung von rund 15 % landesweit niedergeschlagen hat.
Die kommunalen Spitzenverbände und die Landschaftsverbände in NRW richten ihren Blick
ebenfalls auf die Lebenssituation der Menschen mit Behinderung. Dies darf jedoch keinesfalls dazu führen, die gebotene Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zu verschleppen und den „status quo" für unabänderlich zu erklären. Die Einführung des Betreuten Wohnens beispielsweise hat gezeigt, dass eine Diversifizierung der Angebotsstrukturen auch gegen eine Vielzahl von Bedenken realisiert werden kann und muss.
Fachliche Weiterentwicklungen sind kein Synonym für Maßnahmen zur Kostenreduzierung,
müssen aber immer auch die Verwirklichung von Einsparpotenzialen in den Blick nehmen,
um das System der Eingliederungshilfe auch künftig leistungsfähig und damit zukunftsfähig
zu erhalten.
Das gemeinsame Ziel aller Beteiligten muss daher eine kostendämpfende Weiterentwicklung der Leistungsstrukturen der Eingliederungshilfe sein, die der besonderen Lebenssituation der Menschen mit Behinderung gerecht wird.
Die kommunalen Spitzenverbände und die Landschaftsverbände rufen das Land NRW, aber
auch die übrigen Länder und den Bund dazu auf, gemeinsam mit den Leistungsanbietern, die Reform der Eingliederungshilfe so voranzutreiben, dass die Eingliederungshilfe auch für zukünftige Generationen gesichert wird und Ungleichbehandlungen zwischen Menschen mit
und ohne Behinderung abgebaut werden. Diese Grundforderung aus unserem Grundgesetz,
aber auch aus der UN-BRK, sollte oberstes Leitbild aller Reformen sein.
II.
Herausforderungen und Grenzen für die kommunale Verantwortung: Optimierung der Steuerung und Schaffung inklusiver Leistungsstrukturen
Die UN-BRK verlangt eine Neuausrichtung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. Diese lässt sich nur zum Teil durch gesetzliche Anpassungen
vornehmen, verlangt aber primär von den kommunalen Aufgabenträgern die Entwicklung
inklusiver Sozialräume vor Ort und stellt insoweit für alle Beteiligten eine entscheidende Herausforderung für die Zukunft dar.
Im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortung für Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung werden die örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe bezogen auf die individuellen Bedarfe der Menschen mit Behinderung ihre Steuerungspotentiale optimieren. Dies schließt eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Kommunen und
Landschaftsverbänden ein.
Gemeinsame Zielperspektive ist, die Bedarfe des einzelnen Menschen mit Behinderung individuell und personenzentriert gemeinsam mit ihm zu ermitteln und entsprechende Leistungen im inklusiven Sozialraum zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere für die Themen Inklusion in Kindertageseinrichtungen, „ambulant vor stationär" im Bereich des Wohnens, die Zugangssteuerung und die Wirkungskontrolle, die Schaffung von Alternativen zur Werkstatt für behinderte Menschen und die Förderung der Teilhabe an Arbeit und Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
1.
Optimierung der Zugangssteuerung und Bedarfsermittlung insbesondere bei den Leistungen zum Wohnen
Es ist sicherzustellen, dass die Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs bei Erst- und bei
Folgeanträgen qualifiziert und unabhängig von wirtschaftlichen Eigeninteressen der künftigen bzw. bisherigen Leistungsanbieter erfolgt. Auch wenn die Hilfeplanung in die Hilfeplankonferenzen eingebracht und dort sozialhilferechtlich beraten wird, ist die Erstellung von Hilfeplänen durch die künftigen Anbieter und die damit verbundene systembedingte Doppelrolle kritisch zu sehen, da die wirtschaftlichen Eigeninteressen des Leistungsanbieters bislang nicht ausgeblendet werden und dies auch für die Zukunft nicht zu erwarten ist. Soweit Beratungsstellen unter der Regie von Trägern oder Trägerverbünden im System der Eingliederungshilfe vorhanden sind, müssen auch sie ihre Leistung fachlich qualifiziert und unabhängig von wirtschaftlichen Eigeninteressen erbringen, mithin Trägerunabhängigkeit gewährleisten und nachweisen.
Die Notwendigkeit der Kostenanpassung erfordert es, dass bei der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs und der Bemessung des Betreuungsumfangs die Ressourcen des individuellen Lebensumfeldes mit dem Ziel einer verbesserten Teilhabeperspektive und Sozialraumorientierung – vorrangig gegenüber den direkten Betreuungsleistungen durch den Leistungsanbieter – einbezogen werden müssen.
Zur Weiterentwicklung der Leistungsstrukturen in der Eingliederungshilfe gehört auch die
Prüfung der Sozialhilfeträger, ob für einzelne Zielgruppen angesichts des Umfangs ihres Unterstützungsbedarfs eine Leistungserbringung mittels institutionell finanzierter Angebote unter Beibehaltung der individuellen Hilfeplanung wirtschaftlich angezeigt ist.
2.
Verbesserung der Wirkungskontrolle
Die Maßnahmen der Eingliederungshilfe müssen daran gemessen werden, welchen Beitrag sie zur Erreichung der gesetzlichen Ziele einschließlich der UN-BRK leisten können. Daher ist auch im Zeitraum zwischen der Bewilligung und einem etwaigem Folgeantrag das vorhandene Optimierungspotential auszuschöpfen und die Leistungserbringung genauer als bisher anhand der festgelegten Betreuungsziele zu verfolgen um eine verbesserte Wirkungskontrolle im Hinblick auf die Überwindung der behinderungsbedingten Störung der Teilhabefähigkeit zu erzielen. Dies setzt Leistungsdokumentationen im Einzelfall voraus, die Kennziffern und Indikatoren für die Zielerreichung enthalten.
3.
Einheitliche Vergütungssystematik
Eine einheitliche Vergütungssystematik der ambulanten und stationären Wohnhilfen wird zur
Erhöhung der Leistungstransparenz beitragen, Angebote vergleichbar machen und zugleich
Übergänge in ambulante Betreuungsformen erleichtern. Ziel muss ferner sein, bei den stationären Wohnhilfen die erheblichen Vergütungsbandbreiten innerhalb ein und desselben
Leistungstyps des Landesrahmenvertrages zu nivellieren („gleicher Preis für vertraglich
gleich vereinbarte Leistungsinhalte").
4.
Fokussierung der gesetzlichen Zielgruppe
Es müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Eingliederungshilfe nur für die gesetzlich vorgesehene Zielgruppe zu öffnen. Hierfür ist die konsequente Beachtung des
Nachranggrundsatzes insbesondere im Verhältnis zu den Leistungen gem. SGB V und
SGB XI zwingende Voraussetzung. Ebenso sind örtliche Beratungs- und Unterstützungsangebote vorrangig in Anspruch zu nehmen.
5.
Den Wechsel von der stationären Wohneinrichtung in selbstbestimmte Wohnformen fördern
Die stationären Wohnangebote müssen ausschließlich dem Personenkreis vorbehalten bleiben, deren Eingliederung in die Gesellschaft nicht durch ambulante Wohnhilfen erzielt werden kann. Über eine konsequente Zugangssteuerung und die Unterstützung des Wechsels von einer stationären Wohnform in eine eigene Häuslichkeit mit ambulanter Unterstützung soll ein Rückgang dieser Angebotsform erreicht werden.
6.
Alternativen zur WfbM auf dem ersten Arbeitsmarkt ausbauen und den Wechsel von der WfbM auf den ersten Arbeitsmarkt unterstützen
Zudem müssen die WfbM ausschließlich dem Personenkreis vorbehalten bleiben, dessen Eingliederung in die Gesellschaft nicht durch anderweitige Formen der Unterstützung zur
Teilhabe am Arbeitsleben (bspw. Zuverdienst- oder vergleichbare Beschäftigungsprojekte)
erzielt werden kann. Die Anzahl der Menschen mit Behinderung, die von der WfbM auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln, muss weiter steigen. Ziel ist es, inklusive Beschäftigung zu fördern und den Anstieg von Werkstattplätzen zu reduzieren und perspektivisch zu verhindern.
7.
Inklusive Beschulung fördern, Perspektive der Sozialhilfeträger
Die kommunalen Spitzenverbände und die Landschaftsverbände haben ihre gemeinsamen
Positionen zur Förderung einer inklusiven Beschulung im Juni 2011 an das Land herangetragen, da diese für diese neue Aufgabe gesetzlichen Anpassungen erforderlich sind. Die verstärkte Förderung einer inklusiven Beschulung wird bezogen auf die Leistungen der Eingliederungshilfe auch mit einem Anstieg der Ansprüche auf Integrationshelfer verbunden sein.
Daher unterstützen die kommunalen Spitzenverbände und die Landschaftsverbände Modelle, die bei der Finanzierung von Integrationshelfern, die Schülerinnen und Schülern den Schulbesuch ermöglichen und im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfen gemäß SGB XII finanziert werden, mehrheitlich auf sog. Leistungspools setzen. Auf diese Weise wird weiterhin der individuelle Bedarf gedeckt, zugleich die hohe Bandbreite der Vergütungen in der Vergangenheit reduziert und eine Kostensteuerung vereinfacht.
Für die Zukunft wurde deshalb mit Blick auf die landesgesetzlich umzusetzenden Vorgaben
der UN-BRK eine Übernahme der Kosten für Integrationshelfer vom Land gefordert. Eine
entsprechende Kostenentlastung ist umso dringender, als von einem Zuwachs dieser Bedarfe
anlässlich der Zunahme inklusiver Beschulung ausgegangen werden muss. Als für eine inklusive Schullandschaft Verantwortlichem obliegt die Finanzierung des erforderlichen Personals dem Land.
8.
Optimierung der Schnittstellen zwischen Sozialhilfe und Jugendhilfe, § 35 a SGB VIII
Die kommunalen Spitzenverbände und die Landschaftsverbände warnen vor einer überhasteten und nicht gründlich durchdachten Entscheidung für eine sog. „große Lösung", mit der die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfeleistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen im SGB VIII verortet werden soll. Auch wenn die Zusammenführung der Leistungen für alle Kinder mit Behinderungen in einem einheitlichen System SGB VIII oder aber SGB XII auf den ersten Blick vernünftig erscheint, sollten die durch eine Zusammenlegung entstehenden neuen Abgrenzungs- und Schnittstellenprobleme inhaltlich und strukturell offengelegt werden. Die kommunale Familie präferiert daher, die Schnittstellen zwischen SGB VIII und SGB XII, aber auch dem SGB V, zu bereinigen.
9.
Die Entwicklung eines inklusiven Sozialraumes fördern
Kommunale Sozialraumplanung nimmt nicht erst seit Inkrafttreten der UN-BRK auch die
Belange von Menschen mit Behinderung in den Blick. Eine Teilhabeplanung mit dem Ziel,
die Schaffung eines inklusiven Sozialraums zu unterstützen, setzt eine Bestandserhebung voraus, um Anpassungsbedarfe zu identifizieren und die Leistungen der allgemeinen
kommunalen Daseinsvorsorge für alle Einwohner zugänglich zu machen.
III.
Forderungen an Bund und Land NRW
1.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung sind eine gesamtstaatliche Aufgabe und erfordern daher auch eine Beteiligung des Landes NRW und des Bundes an diesen Kosten. Durch verbesserte Steuerungsmaßnahmen und veränderte gesetzliche Rahmenbedingungen alleine werden die kommunalen Aufgabenträger die aktuellen Leistungsstandards perspektivisch nicht halten können.
2.
Eine Reform der Eingliederungshilfe auf Basis der Beschlüsse der ASMK aus dem Jahre 2010 muss die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Verwirklichung der Ziele der Kommunen und der Landschaftsverbände verbessern.
3.
Die diskriminierende Pauschalierung der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für die Bewohner und Bewohnerinnen stationärer Einrichtungen der Behindertenhilfe auf einen gesetzlichen Höchstbetrag von 256 € monatlich (§ 43 a SGB XI) ist zu streichen.
4.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, die im Papier des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 08.12.2004 geforderten Maßnahmen zur Schaffung eines Bundesteilhabegeldes endlich umzusetzen.
Köln, 15.06.2012




Was ist das?