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Ausgehend von der Verantwortung des Staates für die Opfer der beiden Weltkriege, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen wurde seit Anfang der 50er Jahre über diese ursprüngliche Zielgruppe hinaus das Soziale Entschädigungsrecht erweitert und fortentwickelt. Heute können auch andere Gruppen Leistungen aus dem Sozialen Entschädigungsrecht erhalten. Damit leistet der Staat eine Wiedergutmachung für Schäden an Leben und Gesundheit. Mögliche Leistungsempfänger sind neben den Kriegsopfern beispielsweise Soldaten und Zivildienstleistende, aber auch Opfer von Gewalttaten, Impfgeschädigte oder Opfer des SED-Unrechts in der ehemaligen DDR.
Die Unterstützungsleistungen können finanzieller Art sein (zum Beispiel Renten, Übernahme von Behandlungskosten, Pflegezulagen usw.) oder in einer Sachleistung bestehen (orthopädische Versorgung, Badekuren, Erholungsaufenthalte etc.). Dabei gilt generell ein zweistufiger Aufbau der Hilfen: Für die grundlegenden Leistungen der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Versorgung ist die Kriegsopferversorgung zuständig. Darüber hinaus gehende Unterstützung kann im Rahmen der Kriegsopferfürsorge geleistet werden.
Für die Leistungen der Kriegsopferversorgung und einer Reihe anderer Unterstützungsmöglichkeiten auf Grundlage des Bundesversorgungsgesetzes waren bis Ende 2007 die elf Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen zuständig. Nach der Auflösung der Versorgungsverwaltung zum 1.1.2008 haben die beiden Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe diese Aufgaben übernommen. Hier lag auch bisher schon die Zuständigkeit für die Kriegsopferfürsorge. Im folgenden informieren wir Sie über die Unterstützungsmöglichkeiten und Voraussetzungen im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts.
Die Hausanschrift des Fachbereichs Soziales Entschädigungsrecht lautet:
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LVR-Fachbereich Soziales Entschädigungsrecht
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