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Politik

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland besteht aus dem Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Landesjugendamtes.

Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich anregend, fördernd und gegebenenfalls beschließend mit den Aufgaben des Landschaftsverbandes in der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe (§ 10 AG KJHG). Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Einrichtungen der Jugendhilfe des Landschaftsverbandes.

Insbesondere berät er über:

  • Fachplanungen und Einzelprojekte,
  • Haushaltsplan und Investitionsprogramm,
  • Stellungnahme vor Bestellung (Wahl) der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung des Landesjugendamtes,
  • Stellungnahme zur Abgrenzung der Aufgaben des Landesjugendamtes von denen anderer Stellen der Verwaltung des Landschaftsverbandes.

Er entscheidet über:

  • Zuschüsse und Darlehen für Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder, Jugend- und Familienhilfe im Rahmen der von Bund, Land und von der Landschaftsversammlung bereitgestellten Mittel. Er kann die Entscheidung für bestimmte Zuschüsse und Darlehen oder bis zu einer bestimmten Bewilligungs- summe auf die Verwaltung des Landesjugendamtes übertragen und das Verfahren dafür näher regeln.
  • Richtlinien oder Grundsätze für die
    • Tätigkeit der Jugendämter und die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe,
    • Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe,
    • die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2 AG-KJHG,
    • Grundsätze für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesjugendamtes, insbesondere eine gleichmäßige Erfüllung der den Jugendämtern obliegenden Aufgaben zu sichern und sie bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in schwierigen Einzelfällen zu beraten.

Vor jeder Entscheidung der Landschaftsversammlung oder des Landschaftsausschusses zu Angelegenheiten der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe soll er gehört werden. Er hat das Recht, dort Anträge zu stellen.

Der Landesjugendhilfeausschuss nimmt zugleich die Aufgaben eines Fachausschusses im Sinne der Landschaftsverbandsordnung wahr.

Grundsätzlich sind die Sitzungen öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

Der Landesjugendhilfeausschuss kommt etwa alle zwei Monate zu seinen Sitzungen zusammen.