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Aufnahme und Zuweisung

Bei psychisch kranken oder suchtkranken Straftätern wird die Unterbringung im Maßregelvollzug gerichtlich angeordnet, wenn aufgrund der Erkrankung die Gefahr erneuter Straftaten besteht. Um dies zu verhindern, sollen die psychisch kranken Straftäter einer adäquaten Behandlung zugeführt werden.

Eine freiheitsentziehende Unterbringung im Maßregelvollzug kommt bei psychisch kranken Straftäterinnen und Straftätern in Betracht, die schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) sind. Bei suchtkranken Straftäterinnen und Straftätern kann eine Maßregelvollzugsunterbringung auch dann vorgenommen werden, wenn die §§ 20 und 21 StGB nicht zur Anwendung kommen.

Liegt bei einer Täterin bzw. bei einem Täter eine schwerwiegende psychische Erkrankung (auch Suchterkrankung) vor und sind wegen dieser Krankheit erneut erhebliche Straftaten zu erwarten, kann ein Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anordnen.

Erfolgt eine Verurteilung zu einer dieser "Maßregeln der Besserung und Sicherung", wird die Behandlung grundsätzlich in Einrichtungen der Forensischen Psychiatrie durchgeführt.

Richtet die zuständige Strafvollstreckungsbehörde aufgrund einer Verurteilung ein Aufnahmeersuchen an den Landschaftsverband Rheinland als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde, wird die Straftäterin bzw. der Straftäter einer für die Behandlung geeigneten forensischen Fachabteilung zugewiesen.

Darüber hinaus werden in den LVR-Kliniken Patientinnen und Patienten auf der Grundlage der Strafprozessordnung (StPO) und des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) untergebracht. Nach § 126 a StPO können Patienten bis zur Hauptverhandlung vorübergehend in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt eingewiesen werden, wenn mit einer Verurteilung nach §§ 63 oder 64 StGB zu rechnen ist.

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