Antragsvoraussetzungen und Zuständigkeit
Die Anlauf- und Beratungsstelle (ABS) unterstützt ehemalige Heimkinder bei der Beantragung von Leistungen aus dem Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“.
Antragsvoraussetzungen
Antragsberechtigt sind Personen, die als Kinder oder Jugendliche in den Jahren 1949 bis 1975 in Deutschland in einer vollstationären Einrichtung zum Zwecke der öffentlichen Erziehung untergebracht waren und
- eine Minderung von Rentenansprüchen aufgrund nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge erlitten haben
- bei denen ein Folgeschaden und besonderer Hilfebedarf aufgrund von Schädigungen durch Heimerziehung vorliegt
Die Anträge werden im gemeinsamen Gespräch mit den Beraterinnen und Beratern der regionalen Anlauf- und Beratungsstellen besprochen und über diese Stellen eingereicht. Anträge können bis zum 31. Dezember 2014 gestellt werden.
Wo kann ein Antrag gestellt werden?

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- Karte des LVR
Betroffene wenden sich direkt an die zuständige Anlauf- und Beratungsstelle. Die Zuständigkeit der rheinischen ABS kann der Karte entnommen werden. Kontaktmöglichkeiten und eine Übersicht aller Anlauf- und Beratungsstellen und der bislang in den ostdeutschen Bundesländern bestehenden Informationsstellen sind auf der nachstehenden Website des Fonds eingestellt. Ebenfalls unterstützt ein Infotelefon bei der Suche.
kostenfreies Infotelefon: 0800 100 49 00
Zuständige Anlauf- und Beratungsstelle
Zuständig ist jeweils die regionale Anlauf- und Beratungsstelle in der Region, in der eine Betroffene oder ein Betroffener zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren oder seinen aktuellen Wohnort hat.
Sofern der Wohnsitz in den ostdeutschen Bundesländern oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschand liegt, ist eine Anlauf- und Beratungsstelle in dem Bundesland zuständig, das für die Heimeinweisung verantwortlich war.
Eine Übersicht über alle Anlauf- und Beratungsstellen ist zu finden unter:




Was ist das?