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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer kann Leistungen aus dem Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“ beantragen?

Antragsberechtigt sind Personen, die als Kinder oder Jugendliche in den Jahren 1949 bis 1975 in Deutschland in einer vollstationären Einrichtung zum Zwecke der öffentlichen Erziehung untergebracht waren und

  • eine Minderung von Rentenansprüchen aufgrund nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge erlitten haben
  • bei denen ein Folgeschaden und besonderer Hilfebedarf aufgrund von Schädigungen durch Heimerziehung vorliegt.

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An wen kann ich meinen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus dem Fonds richten?

Zuständig ist jeweils die regionale Anlauf- und Beratungsstelle in der Region, in der eine Betroffene oder ein Betroffener zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren oder seinen aktuellen Wohnort hat.
Sofern der Wohnsitz in den ostdeutschen Bundesländern oder außerhalb der BRD liegt, ist eine Anlauf- und Beratungsstelle in dem Bundesland zuständig, das für die Heimeinweisung verantwortlich war.
Ist die rheinische Anlauf- und Beratungsstelle für ehemalige Heimkinder (ABS) zuständig, werden die Anträge im gemeinsamen Gespräch mit den Beraterinnen und Beratern besprochen und über die ABS eingereicht.

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Bis wann können Anträge auf Leistungen aus dem Fonds gestellt werden?

Anträge können bis zum 31. Dezember 2014 gestellt werden.

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Ich wohne nicht im Rheinland. Wie kann ich herausfinden, welche regionale Anlauf- und Beratungsstelle zuständig ist?

Eine Übersicht finden Sie unter www.fonds-heimerziehung.de oder am kostenlosen Infotelefon unter 0800 100 49 00.

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