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Beratung und Mitwirkung in Familiensachen

Der Allgemeine Soziale Dienst berät in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung und bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechtes. Zudem wirkt das Jugendamt in allen familiengerichtlichen Verfahren mit, die die Personensorge von Kindern und Jugendlichen betreffen.

Beratung

Die Beratung bei Trennung und Scheidung (gemäß §§ 17, 18 SGB VIII) zielt darauf ab, die Voraussetzungen für die Wahrnehmung gemeinsamer Elternverantwortung nach der Trennung zu schaffen. Aufgabe des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) ist es, die Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen. Dies kann ggf. im familiengerichtlichen Verfahren als Grundlage für die richterliche Entscheidung dienen.

Die Beratung bei der Ausübung des Umgangsrechtes zielt auf die Gestaltung eines am Kindeswohl orientierten Umgangs. Sie beinhaltet Vermittlung und Hilfestellung bei der Auskunftsbefugnis, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung getroffener Umgangsregelungen.

Orientierungshilfen bei der Beratung von hochkonflikthaften Trennungs- und Scheidungsfamilien bietet die Handreichung „Kinderschutz bei hochstrittiger Elternschaft“. Die Handreichung fasst die zentralen Ergebnisse eines Verbundprojektes des Deutschen Jugendinstituts e.V., des Instituts für angewandte Familien-, Jugend- und Kinderheitsforschung e.V. an der Universität Potsdam und der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung zusammen. Sie ist auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht.

Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren

Im Gegensatz zur Beratung, als freiwillig in Anspruch zu nehmende Jugendhilfeleistung, ist die Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren (gemäß § 50 SGB VIII) eine „andere Aufgabe“, die nicht zur Disposition der betroffenen Verfahrensbeteiligten steht. Die ASD-Fachkräfte bringen ihre sozialpädagogische Expertise bei familiengerichtlichen Verfahren, zum Beispiel in Kindschaftssachen (Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangsrechtes etc.) oder in Ehewohnungs- und Gewaltschutzsachen ein.

Vorrang vor einer gerichtlichen Entscheidung haben immer einvernehmliche Lösungen und die Wahrnehmung von Beratungsangeboten durch die Eltern. So soll das Familiengericht gemäß § 156 FamFG auf Einvernehmen hinwirken und auf Beratungsangebote hinweisen bzw. kann diese anordnen.

Zur Umsetzung der neuen Regelungen gibt es Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Internationale Familiensachen

Bei familiengerichtlichen Verfahren mit Auslandsbezug sind die Vorschriften der internationalen Konventionen (HKÜ, ESÜ, Brüssel IIa-Verordnung) und des Gesetzes zum internationalen Familienrecht zu beachten.

Diese Rechtsvorschriften sowie weitergehende Informationen und Beratungsangebote finden Sie auf den Internetseiten der Zentralen Anlaufstelle für grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte beim Internationalen Sozialdienst im Deutschen Verein (ZAnK). Diese Stelle berät seit Januar 2012 Ratsuchende aller Profession und Privatpersonen bei Fragen zum internationalen Sorge- und Umgangsrecht sowie zu Kindesentführungen. Zudem verweist sie an die relevanten Ansprechpartner und stellt bei Bedarf notwendige Kontakte ins Ausland her..

Bei Fragen helfen wir ihnen gene weiter!

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Sandra Eschweiler

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Rainer Fischer

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Bei Fragen zu internationalen Familiensachen helfe ich Ihnen gerne weiter!

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Brigitte Vöpel

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