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Hilfegewährung und Hilfeplanung

Ein Kernarbeitsbereich im ASD ist die Gewährung von Hilfen. Dazu gehören insbesondere Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII und Hilfen für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII. Die zentrale Verfahrensvorgabe ist das in § 36 SGB VIII verankerte Hilfeplanverfahren.

Hilfeplanverfahren

Das Hilfeplanverfahren ist ein Instrument zur qualifizierten Feststellung von Bedarfen und geeigneten Hilfen. Die drei Kernelemente sind: die umfassende Beteiligung der Betroffenen, das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte sowie die Festlegung und kontinuierliche Überprüfung bzw. Fortschreibung des Hilfeplans.

Beteiligung der Betroffenen

Die umfassende Beteiligung der Betroffenen durch persönliche Gespräche ist unerlässlich, da der Erfolg wesentlich von der Annahme und Akzeptanz der Hilfe beeinflusst wird. Zwingend notwendig ist daher der Einbezug der Personensorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) bzw. des jungen Volljährigen und der betroffenen Kinder/Jugendlichen (§ 8 SGB VIII). Deren Beteiligung hat entsprechend ihres Entwicklungsstands zu erfolgen.

Auch Eltern, denen die elterliche Sorge entzogen wurde, sind nach Möglichkeit in die Hilfeplanung einzubeziehen. Art und Umfang der Einbeziehung muss im Einzelfall unter Würdigung der Willensäußerung der sorgeberechtigten Person und des Kindes/Jugendlichen erfolgen. Bei der Alleinsorge eines Elternteiles ist der nicht sorgeberechtigte Elternteil soweit wie möglich einzubeziehen, insbesondere dann, wenn eine Prüfung sinnvoll erscheint, ob dessen Ressourcen im Interesse des Kindes oder Jugendlichen genutzt werden können. Bei stationären Hilfen ist der Einbezug von nichtsorgeberechtigten Elternteilen gemäß § 37 (1) SGB VIII verpflichtend.

Bei Hilfen gemäß § 35a SGB VIII sind zudem Ärzte oder Psychotherapeuten gemäß § 36 Abs. 3 SGB VIII einzubeziehen.

Bei Jugendlichen/jungen Volljährigen, bei denen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung (Übergang Schule/Beruf) erforderlich sind, ist die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII zu beteiligen.

Bei Auslandsmaßnahmen ist darüber hinaus gemäß § 36 Abs. 4 SGB VIII ein Arzt oder Psychotherapeut zu beteiligen, der das Vorliegen einer seelischen Störung ausschließen oder - falls eine seelische Störung vorliegt - angeben soll, welche fachärztlichen Angebote erforderlich sind. Die medizinische Versorgung im Ausland muss sichergestellt sein.

Zudem muss gemäß Artikel 56 der Brüssel IIa-Verordnung bei EU-Staaten eine Zustimmung des Staates vor der Unterbringung vorliegen. Ggf. muss die Zustimmung des Staates über die Zentrale Behörde in Bonn beantragt werden. Eine Übersicht über die bei Auslandmaßnahmen zu beachtenden Vorgaben beinhalten die „Eckpunkte zur Durchführung von intensivpädagogischen Erziehungshilfen im Ausland“ des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte

Die Entscheidung über die geeignete Hilfe hat gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte zu erfolgen. Dies dient der fachlichen Qualifizierung des Entscheidungsprozesses. Häufig erfolgt dies in einem sogenannten Fachgespräch (oder Teamkonferenz), dessen Teilnehmer entsprechend der jeweiligen jugendamtsinternen Organisation vorgegeben sind.

Das Fachgespräch dient der Entscheidung über den Leistungsanspruch und der Entwicklung eines bedarfsentsprechenden Hilfeangebots.

Hilfeplan und Fortschreibung

Am Hilfeplangespräch nehmen neben der ASD-Fachkraft die Eltern, ggf. der Vormund/Pfleger, das Kind/der Jugendliche oder der/die junge Volljährige sowie der Leistungserbringer teil.

Der schriftlich fixierte Hilfeplan hat im Wesentlichen die Aufgabe, die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe zu dokumentieren und transparent zu machen. Im Hilfeplan sind die Ziele und weitere Vorgehensweise für alle Beteiligten verlässlich festzulegen.

Im Rahmen von Hilfeplanfortschreibungen wird der Hilfeplan kontinuierlich evaluiert, die Hilfe wird auf ihre weitere Eignung und Notwendigkeit geprüft. Die einzelnen Intervalle der Hilfeplangespräche sind an den Stadien des Hilfeprozesses, an den Zielvorgaben, am Alter des Kindes und an der jeweiligen Hilfeform auszurichten. Die Hilfeplangespräche erfolgen in der Regel im halbjährlichen Rhythmus.

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