Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Der Schutzauftrag der Jugendhilfe leitet sich aus dem Grundgesetz ab. Artikel 6 GG Abs. 2 besagt, dass primär die Eltern für die Erziehung und den Schutz ihrer Kinder verantwortlich sind. Wenn Eltern allerdings Gefahren für ihre Kinder nicht abwenden, obliegt die Wahrnehmung des Wächteramts der Jugendhilfe - in einer Verantwortungsgemeinschaft mit den Familiengerichten. § 8a SGB VIII legt fest, wie der Schutzauftrag wahrgenommen werden soll.
Eine ausführliche Aufbereitung des Themas Kindeswohlgefährdung (u.a. Formen und Folgen) und konkrete Hinweise zum Handeln finden Sie im „Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialdienst (ASD)" auf der Website des Deutschen Jugendinstitutes e.V. (DJI)
Vorgehensweise gemäß § 8a SGB VIII
§ 8a SGB VIII legt als Verfahrensvorschrift fest, wie der Schutzauftrag der Jugendhilfe wahrgenommen werden soll. Erfährt das Jugendamt von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, müssen die Fachkräfte diesen Hinweisen nachgehen.
Zu den Verfahrensstandards nach § 8a SGB VIII gehören insbesondere das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos sowie der Einbezug des Kindes oder Jugendlichen und der Personensorgeberechtigten – es sei denn, dass der Schutz des Kindes oder Jugendlichen dadurch in Frage gestellt wird.
Sind Hilfen zur Abwendung der Gefährdung erforderlich, sind diese den Personensorgeberechtigten anzubieten. Häufig geht es darum, zunächst eine Mitwirkungsbereitschaft und Kooperationsbasis herzustellen, um dann gemeinsam mit den Familien Hilfe- und Schutzkonzepte zu entwickeln und deren Wirksamkeit zu kontrollieren.
Wenn die Personensorgeberechtigten nicht an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos mitwirken oder notwendige Hilfen ablehnen, muss das Jugendamt das Familiengericht einschalten. Ist ein Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Gesundheitshilfe oder der Polizei erforderlich, sind die Eltern dementsprechend zu motivieren. Nur wenn dies nicht gelingt oder das Tätigwerden unverzüglich notwendig ist, schaltet das Jugendamt diese Stellen selbst ein.
Zur Festlegung einheitlicher fachlicher Standards bei der Bearbeitung von Kindeswohlgefährdungen in den Jugendämtern hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Empfehlungen herausgegeben. Diese Empfehlungen finden Sie auf der Webseite des DJI und der Webseite des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.
Inobhutnahme
Bei einer akuten Gefährdung kann eine familiengerichtliche Entscheidung nicht abgewartet werden. In diesem Fall ist das Jugendamt gemäß § 42 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Gleiches gilt, wenn ein Kind/Jugendlicher um Obhut bittet oder ein ausländisches Kind/Jugendlicher unbegleitet einreist und sich in Deutschland keine Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten aufhalten.
Die vorläufige Unterbringung kann bei einer geeigneten Person oder in einer Einrichtung bzw. sonstigen Wohnform erfolgen. Die Situation und mögliche Hilfen sind mit dem Kind oder Jugendlichen zu klären. Die Eltern bzw. Sorgeberechtigten müssen vom Jugendamt unverzüglich informiert werden. Das Jugendamt schätzt dann gemeinsam mit ihnen das Gefährdungsrisiko ab. Widersprechen die Eltern der Inobhutnahme, muss ihnen das Kind übergeben werden, wenn keine (weitere) Gefährdung besteht. Besteht eine Gefährdung, muss eine familiengerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.
Empfehlungen zur Inobhutnahme im Land Brandenburg finden Sie auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter.
Vereinbarungen gemäß § 8a Absatz 4 SGB VIII
§ 8a Absatz 4 SGB VIII sieht vor, dass zur Wahrnehmung des Kinderschutzes Vereinbarungen zwischen dem Jugendamt und den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen der Jugendhilfe erbringen (z.B. Kindertageseinrichtungen, Beratungsstellen) abzuschließen sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Fachkräfte dieser Einrichtungen und Dienste ihren spezifischen Schutzauftrag wahrnehmen, Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft erhalten und falls notwendig das Jugendamt informieren.
Eine Arbeitshilfe zur Kooperation zwischen Jugendamt und Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe – unterteilt nach verschiedenen Arbeitsfeldern – finden Sie auf der Webseite des Instituts für soziale Arbeit e.V.
Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an U-Untersuchungen
Im September 2008 trat die Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen/ U-Untersuchungen (UTeilnahmeDatVO) in Kraft. Das Jugendamt erhält danach eine Information, wenn Früherkennungsuntersuchungen (U5 bis U9) nicht wahrgenommen wurden und hat gemäß § 4 Absatz 3 der Verordnung in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, „ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen und welche Maßnahmen gegebenenfalls geeignet und notwendig sind“.
In Absprache mit dem LVR-Landesjugendamt Rheinland hat das LWL-Landesjugendamt Westfalen 2008 eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe initiiert, die eine Arbeitshilfe zur kommunalen Umsetzung entwickelt hat. Zudem erfolgte ein Berichtswesen, an dem sich 87 nordrhein-westfälische Jugendämter beteiligt haben. Die Datenerhebung erfolgte für den Zeitraum von Februar bis Oktober 2010. Der Auswertung liegen insgesamt 26.371 Fälle zu Grunde. In 99,38 % der ausgewerteten Fälle wurde festgestellt, dass keine Kindeswohlgefährdung vorlag. 0,42 % der Fälle wurden in ein § 8a-Verfahren überführt, weil die Eltern nicht mitgewirkt haben. 0,08 % (20 Fälle) wurden als Kindeswohlgefährdungen eingestuft.
Die beiden Landesjugendämter Rheinland und Westfalen haben ein Rechtsgutachten zur Frage der rechtmäßigen Reaktion des Jugendamtes auf die Meldungen nach der UTeilnahmeDatVO beim Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) in Auftrag gegeben. Nach diesem Gutachten ergeben sich für das Jugendamt nach einer Meldung über eine nicht festgestellte Teilnahme an einer Früherkennungsuntersuchung keine Kinderschutzaufgaben. Eingriffe in das Elternrecht sind somit nicht zu rechtfertigen. Die einzig angemessene Reaktion ist nach der Einschätzung des DIJuF das Unterbreiten eines Beratungsangebots.
- DIJuF-Rechtsgutachten zur rechtmäßigen Reaktion des Jugendamtes auf Meldungen nach der UTeilnahmeDatVO (PDF, 1,26 MB)
- Informationsschreiben des LVR-Landesjugendamtes an die Jugendämter vom 6.12.2011 (PDF, 105 KB)
- Informationsschreiben des LVR-Landesjugendamtes an die Jugendämter vom 29.3.2012 (PDF, 153 KB)
Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter!
Gesammelte Informationen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
- Deutschen Jugendinstitutes e.V. (DJI)
- Empfehlung zur Festlegung einheitlicher fachlicher Standards (Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände)
- Arbeitshilfe zur Kooperation zwischen Jugendamt und Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe (Instituts für soziale Arbeit e.V.)
- Arbeitshilfe zur kommunalen Umsetzung der UTeilnahmeDatVO (lwl.org)
- Risikomanagement bei Kindeswohlgefährdung (familienzentrum.nrw.de)




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