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Amtsvormundschaft des Jugendamtes

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland berät die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter, die mit der Führung der Amtsvormundschaft betraut sind. Es führt Fortbildungsveranstaltungen durch und erarbeitet Qualitätsstandards für die Vormundschaft.

Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.

§ 1773 Abs. 1 BGB

50. Sitzung des überregionalen Arbeitskreises der Amtsvormünder in NRW

Mehrere Personen stehen zu einem Gruppenbild zusammen
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Die Mitglieder des überregionalen Arbeitskreises der Amtsvormünder

Am 19. Juli dieses Jahres laden die Mitglieder des überregionalen Arbeitskreises der Amtsvormünder in NRW zur 50. Arbeitskreissitzung in Düsseldorf ein. Seit Oktober 1997 hat der Arbeitskreis durch fachlichen Austausch auf die Entwicklung lokaler Strukturen in NRW und - inzwischen auch bundesweit - durch die Veröffentlichung von Qualitätsstandards und überregionale Fachtagungen Einfluss auf Qualitätsprozesse bei der Aufgabenwahrnehmung in der Amtsvormundschaft genommen.

Zu der Jubiläumsveranstaltung sind neben den Mitgliedern des Arbeitskreises - 28 Amtsvormünder von Jugendämtern in NRW und zwei Vertreter der beiden Landesjugendämter - auch die Amtsleitungen der teilnehmenden Jugendämter eingeladen, um die langjährige Arbeit und aktuelle Entwicklungen vorzustellen.

Vor dem Hintergrund der im April dieses Jahres beschlossenen gesetzlichen Neuregelungen im Vormundschaftsrecht bietet diese Veranstaltung auch Gelegenheit, mit Prof. Dr. Dr. h. c. Reinhard Wiesner, der als Referent geladen ist und der beratend bei der gesetzlichen Reform mitgewirkt hat, Fragen zu diskutieren, die sich nun für die Praxis stellen.

Antje Krebs LWL-Landesjugendamt Westfalen
Hans-Werner Pütz, LVR-Landesjugendamt Rheinland

Fachberatung des LVR-Landesjugendamtes

Gesetzliche Grundlage für die Amtsvormundschaft ist § 1791 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Für die Amtsvormundschaft des Jugendamtes wird in § 56 SGB VIII festgelegt, dass die Bestimmungen des BGB anzuwenden sind.

Der Amtsvormund ist gesetzlicher Vertreter eines Kindes/Jugendlichen. Bei der Führung der Vormundschaft gilt insbesondere § 1626 BGB, der die elterliche Sorge grundsätzlich beschreibt.

Das Recht und die Pflicht des Vormunds für das Mündel zu sorgen bestimmt sich nach den §§ 1631–1633 BGB. Das vom Familiengericht zum Vormund bestellte Jugendamt überträgt die Aufgaben des Amtsvormundes einzelnen seiner Beamten oder Angestellten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter, die mit der Führung der Amtsvormundschaft betraut sind, werden durch das LVR-Landesjugendamt beraten.

Regelmäßig führt das LVR-Landesjugendamt Rheinland Fortbildungsveranstaltungen durch. Das aktuelle Programm können Sie hier im Online-Katalog des Fortbildungsangebotes einsehen.

Der überregionale Arbeitskreis der Amtsvormünder hat in Zusammenarbeit mit dem LWL-Landesjugendamt Westfalen und dem LVR-Landesjugendamt Rheinland Arbeits- und Orientierungshilfen für die Vormundschaft erarbeitet, die in einer Sammelmappe „Qualitätsstandards für Vormünder“ zusammen gefasst sind.

Qualitätsstandards für Vormünder

Der überregionale Arbeitskreis der Amtsvormünder hat in Zusammenarbeit mit dem LWL-Landesjugendamt Westfalen und dem LVR-Landesjugendamt Rheinland Arbeits- und Orientierungshilfen für die Vormundschaft erarbeitet, die in einer Sammelmappe „Qualitätsstandards für Vormünder“ zusammen gefasst sind. Die „Qualitätsstandards für Vormünder“ können unten in den Arbeitshilfen herunter geladen werden.

Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter!

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Hans Werner Pütz

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