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Jugendhilfeplanung im LVR-Landesjugendamt Rheinland

Die in § 80 SGB VIII festgeschriebene Planungsverantwortung der Jugendämter wird wahrgenommen durch die Jugendhilfeplanung. Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe besteht diese aus einem Dreischritt von Bestandsfeststellung, Bedarfsermittlung und Maßnahmeplanung.

Jugendhilfeplanung umfasst

  • die quantitative und qualitative Bestandsfeststellung von Einrichtungen, Diensten und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe,
  • die quantitative und qualitative Feststellung des Bedarfs an Angeboten der Jugendhilfe zur Erziehung, Bildung, Betreuung und Freizeitgestaltung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien,die quantitative und qualitative Feststellung des Bedarfs an Angeboten der Jugendhilfe zur Erziehung, Bildung, Betreuung und Freizeitgestaltung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien,
  • die Empfehlung und Konzipierung von angemessenen und bedarfsgerechten Maßnahmen der Jugendhilfe unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen der jungen Menschen und ihrer Personensorgeberechtigten.

Die Jugendhilfeplanung ist damit inhaltliche und finanzielle Planungs- und Entscheidungsgrundlage zur Steuerung der örtlichen Jugendhilfe. Sie ist Teil der kommunalen bzw. kreisweiten Planungen (Stadtentwicklungsplanung, Schulentwicklungsplanung, Sozialplanung, Bauleitplanung etc.).

An dem permanenten kommunikativen Prozess der Jugendhilfeplanung sind die Träger und Anbieter von Jugendhilfeleistungen frühzeitig zu beteiligen. Ebenso sollen die Nutzerinnen und Nutzer der Leistungen in den Bereichen, die sie unmittelbar betreffen, in angemessener Form einbezogen werden.

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