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Überörtliche Kostenerstattung

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland berät die Jugendämter auch in Fragen der überörtlichen Kostenerstattung nach §§ 89 ff. SGB VIII.

Das LVR-Landesjugendamt trägt dazu bei, dass junge Menschen und deren Eltern die notwendige Hilfe und Unterstützung erhalten.

Wenn ein örtliches Jugendamt hilft, obwohl weder die Eltern noch die jungen Menschen in seinem Bereich einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und wenn darüber hinaus auch keine Ansprüche gegenüber einem anderen Jugendamt bestehen, erstattet das Landesjugendamt als überörtlicher Träger die Jugendhilfeaufwendungen.

Mehr Informationen zum Kostenerstattungsverfahren auch zwischen verschiedenen Jugendämtern finden Sie in der Rubrik “Zuständigkeit und Kostenerstattung” .

Wenn die Jugendhilfe innerhalb eines Monats nach Einreise gewährt wurde, besteht nach § 89 d SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Land. Diese Aufgabe wurde den Landschaftsverbänden gemäß § 15 a AG-KJHG übertragen.

Zur Umsetzung der Kostenerstattungsansprüche hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) eine Empfehlung erstellt, die Sie bei den Arbeitshilfen finden.

Ihre Ansprechpartnerin für Jugendämter

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Silvia Kayser

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Grundsatzangelegenheiten

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