Kostenbeteiligung
Die Eltern eines Kindes oder Jugendlichen werden bei teilstationären und stationären Erziehungsmaßnahmen zu einem Kostenbeitrag herangezogen. Die Kostenbeteiligung der Eltern im Rahmen der Hilfen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) ist in den §§ 90 ff. geregelt.
Der Kindergeld beziehende Elternteil hat einen Mindestkostenbeitrag in Höhe des auf das untergebrachte Kind entfallenden Kindergeldes zu zahlen. Der Kostenbeitrag richtet sich nach dem maßgeblichen Nettoeinkommen, verringert um 25 Prozent, und wird aus einer Kostenbeitragstabelle abgelesen. In Einzelfällen ist eine umfassende Berechnung möglich oder erforderlich.
Das LVR-Landesjugendamt Rheinland leistet Beratung in Fragen zum Achten Kapitel des SGB VIII für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter. Die Beratung wird telefonisch, schriftlich, vor Ort oder in Inhouse-Seminaren durchgeführt.
Darüber hinaus führt das LVR-Landesjugendamt regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen durch. Aktuelle Termine können Sie im Online-Katalog des Fortbildungsangebotes einsehen.
Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII
der Arbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter der Länder Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Landesjugendämter Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen und Westfalen-Lippe. Der bundesweite Arbeitskreis "Gemeinsame Empfehlungen zur Kostenheranziehung nach §§ 90 ff. SGB VIII" hat in seiner Arbeitssitzung am 11. und 12.04.2011 die Empfehlungen dem Gesetzesstand und dem Stand der Rechtsprechung zum 12.05.2011 angepasst.
Kontakt
Hans Werner Pütz
Telefon
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- 0221 809-4011
- faxTelefax:
- 0221 8284-1315
- E-Mail:
- hanswerner.puetz@lvr.de
Servicebereich zum Thema
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Arbeitshilfen
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Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Stand 12.05. 2011 (PDF, 302 KB)
der Arbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter der Länder Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Landesjugendämter Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen und Westfalen-Lippe.
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