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Zuständigkeit und Kostenerstattung

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland berät die Jugendämter bei Fragen der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung der Jugendhilfe sowie bei Fragen der Kostenerstattung.

Für die Gewährung und Durchführung von Jugendhilfemaßnahmen ist grundsätzlich das Jugendamt vor Ort zuständig. Lange Wege für die Betroffenen werden vermieden und in Gefahrensituationen ist ein schnelles Handeln möglich. Die örtliche Zuständigkeit und die Kostenerstattung sind in §§ 86 ff Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII) geregelt.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat das Jugendamt, das die Hilfe gewährt, gegenüber einem anderen örtlichen oder dem überörtlichen Jugendhilfeträger gemäß §§ 89 ff SGB VIII Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Darüber hinaus können sich noch weitere Erstattungsmöglichkeiten ergeben.

Damit Hilfebedürftige umgehend die notwendige Hilfe erhalten und um das Jugendamt vor finanziellen Nachteilen zu bewahren, sind umfangreiche Kenntnisse über Zuständigkeit und Kostenerstattung erforderlich. Das LVR-Landesjugendamt Rheinland unterstützt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlichen Jugendämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Streitigkeiten der Jugendämter untereinander sollen verhindert werden.

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland berät die Jugendämter

  • in Fragen der örtlichen Zuständigkeit (gemäß §§ 86 ff. SGB VIII)
  • in Fragen der Kostenerstattung (gemäß §§ 89 ff. SGB VIII)

Neben den regelmäßigen Fortbildungen für die Fachkräfte der wirtschaftlichen Jugendhilfe bietet das LVR-Landesjugendamt den Fachkräften der Allgemeinen Sozialen Dienste und der wirtschaftlichen Jugendhilfe sowie deren Leitungen Fortbildungen und Schulungen vor Ort zum Thema „Zuständigkeit und Kostenerstattung“ an (sog. Inhouse-Veranstaltungen).

Informationen über aktuelle Urteile sowie derzeit anhängige Verwaltungsgerichtsverfahren zu Grundsatzfragen der Zuständigkeit und Kostenerstattung finden Sie in den Arbeitshilfen.

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Ihre Ansprechpartnerin für Jugendämter

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