Zuständigkeit und Kostenerstattung
Das LVR-Landesjugendamt Rheinland berät die Jugendämter bei Fragen der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung der Jugendhilfe sowie bei Fragen der Kostenerstattung.
Für die Gewährung und Durchführung von Jugendhilfemaßnahmen ist grundsätzlich das Jugendamt vor Ort zuständig. Lange Wege für die Betroffenen werden vermieden und in Gefahrensituationen ist ein schnelles Handeln möglich. Die örtliche Zuständigkeit und die Kostenerstattung sind in §§ 86 ff Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII) geregelt.
Unter bestimmten Voraussetzungen hat das Jugendamt, das die Hilfe gewährt, gegenüber einem anderen örtlichen oder dem überörtlichen Jugendhilfeträger gemäß §§ 89 ff SGB VIII Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Darüber hinaus können sich noch weitere Erstattungsmöglichkeiten ergeben.
Damit Hilfebedürftige umgehend die notwendige Hilfe erhalten und um das Jugendamt vor finanziellen Nachteilen zu bewahren, sind umfangreiche Kenntnisse über Zuständigkeit und Kostenerstattung erforderlich. Das LVR-Landesjugendamt Rheinland unterstützt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlichen Jugendämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Streitigkeiten der Jugendämter untereinander sollen verhindert werden.
Das LVR-Landesjugendamt Rheinland berät die Jugendämter
- in Fragen der örtlichen Zuständigkeit (gemäß §§ 86 ff. SGB VIII)
- in Fragen der Kostenerstattung (gemäß §§ 89 ff. SGB VIII)
- zwischen den Jugendämtern untereinander (örtliche Kostenerstattung) und
- gegenüber dem überörtlichen Träger ( überörtliche Kostenerstattung ).
Neben den regelmäßigen Fortbildungen für die Fachkräfte der wirtschaftlichen Jugendhilfe bietet das LVR-Landesjugendamt den Fachkräften der Allgemeinen Sozialen Dienste und der wirtschaftlichen Jugendhilfe sowie deren Leitungen Fortbildungen und Schulungen vor Ort zum Thema „Zuständigkeit und Kostenerstattung“ an (sog. Inhouse-Veranstaltungen).
Informationen über aktuelle Urteile sowie derzeit anhängige Verwaltungsgerichtsverfahren zu Grundsatzfragen der Zuständigkeit und Kostenerstattung finden Sie in den Arbeitshilfen.
Ihre Ansprechpartnerin für Jugendämter
Silvia Kayser
Telefon
- workTelefon:
- 0221 809-4026
- faxTelefax:
- 0221 8284-3340
- E-Mail:
- Silvia.Kayser@lvr.de
Grundsatzangelegenheiten
Ursula Dahlberg
Telefon
- workTelefon:
- 0221 809-4027
- faxTelefax:
- 0221 8284-1492
- E-Mail:
- ursula.dahlberg@lvr.de
Ingrid Klause
Telefon
- workTelefon:
- 0221 809-4241
- faxTelefax:
- 0221 8184-3421
- E-Mail:
- ingrid.klause@lvr.de
Servicebereich zum Thema
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Arbeitshilfen
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.10.2011, Az. 5 C 25.10 (PDF, 77 KB)
Auslegung des Begriffs „Beginn der Leistung“ im Sinne der maßgeblichen Zuständigkeitsvorschrift ( § 86 SGB VIII )
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Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 01.09.2011, Az. 5 C 20.10 (PDF, 51 KB)
Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII bei Unterbringung bei Pflegepersonen im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB VIII, auch bei Hilfen gem. § 34 SGB VIII
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Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 12.05.2011, Az. 5 C 4.10 (PDF, 64 KB)
Zuständigkeit nach § 88 Abs. 2 SGB VIII nur bei Vorliegen der Voraussetzung des § 6 Abs. 3 SGB VIII. Ende der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII bei Übertragung der Personensorge auf ein Elternteil.
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.12.2010 – Az. 5 C 17.09 (PDF, 55 KB)
Kein Wechsel der (fiktiven) Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 2 SGB VIII aufgrund des Entzugs der Personensorge
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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.12.2009, Az.: 5 C 34.08 (PDF, 196 KB)
Die Kostenerstattung nach § 89 a SGB VIII setzt einen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers voraus
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Oberverwaltungsgerichts NRW, Urteil vom 25.05.2009, Az. 12 A 3099/07 (PDF, 1,15 MB)
Voraussetzungen für den Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 a SGB VIII gegeüber dem überörtlichen Träger
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