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Zuständigkeit und Kostenerstattung

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland berät die Jugendämter in allen Fragen rund um die örtliche Zuständigkeit und die Kostenerstattung im Rahmen von Jugendhilfegewährungen.

Für die Gewährung und Durchführung von Jugendhilfemaßnahmen ist grundsätzlich das Jugendamt vor Ort zuständig. Lange Wege für die Betroffenen werden vermieden und in Gefahrensituationen ist ein schnelles Handeln möglich. Die örtliche Zuständigkeit ist in §§ 86 ff. SGB VIII geregelt.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat das Jugendamt, das die Hilfe gewährt, gegenüber einem anderen örtlichen oder dem überörtlichen Jugendhilfeträger gemäß §§ 89 ff. SGB VIII Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Darüber hinaus können sich noch weitere Erstattungsansprüche ergeben.

Das LVR-Landesjugendamt unterstützt die Mitarbeitenden der örtlichen Jugendämter durch mündliche und schriftliche Beratung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Neben den regelmäßigen Fortbildungen und Workshops für Fachkräfte der wirtschaftlichen Jugendhilfe und der Allgemeinen Sozialen Dienste bietet das LVR-Landesjugendamt auf Anfrage auch Veranstaltungen vor Ort (Inhouse-Schulungen) an.

Unsere Fortbildungen und Workshops können in der Regel barrierefrei angeboten werden. Bitte sprechen Sie uns an, damit wir auf Ihre individuellen Bedürfnisse eingehen können.

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Überörtliche Kostenerstattung

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Ansprechperson

Portrait von Silvia Kayser

Silvia Kayser

Telefon

workTelefon:
0221 809-4026
faxTelefax:
0221 8284-3340

E-Mail

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Fragen und Antworten

Drei Würfel mit der Aufschrift FAQ

Hier finden Sie Antworten hinsichtlich der Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII.

Kostenerstattung - Fragen aus der Praxis

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Ukrainische Flagge

Hier finden Sie Antworten hinsichtlich der Kostenerstattung bei Jugendhilfe für Kinder und Jugendliche aus der Ukraine.

FAQ Kostenerstattung Ukraine

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