Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe
Das Landesjugendamt Rheinland ist zuständig für die Anerkennung von ortsübergreifenden Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch VIII
Das Landesjugendamt Rheinland ist zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf An-erkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch VIII, wenn
- der Antragsteller/die Antragstellerin seinen/ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland hat und
- sich die bisherige Tätigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin auf dem Gebiet der Jugendhilfe über mindestens 2 Jugendamtsbereiche im Zuständigkeitsbereich des LVR erstreckt.
Der Beschluss über die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe wird vom LVR-Landesjugendhilfeausschuss Rheinland getroffen.
Ihre Fragen beantwortet
Stefan Balensiefer
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