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Arbeitshilfen zum § 45 SGB VIII - Schutz und Wohl von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

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Wir freuen uns, dass ein doch eher trockener Gesetzesverweis Sie ermuntert bzw. Ihr Interesse geweckt hat, zu schauen, was sich hinter dem Begriff „Arbeitshilfen gemäß § 45 SGB VIII" verbergen mag!

Der „Schutz von Minderjährigen in Einrichtungen" ist zugleich Titel und Aufgabe unseres Sachgebietes im Landesjugendamt – ein Auftrag, dem nur in Form differenzierter Vorgaben, orientiert am Begriff der Kindeswohlgewährleistung, entsprochen werden kann.

Als Betriebserlaubnis erteilende Stelle erfüllen wir einerseits unsere Aufsichtsfunktion im Rahmen unterschiedlicher Prüfaufträge zu Beginn und während des Betriebes, andererseits bieten wir den Einrichtungen unsere Unterstützung in Form von Planungs- und Betriebsführungsberatungen an.

Im Sinne der gewünschten Transparenz und Einheitlichkeit in der Aufgabenwahrnehmung des Landesjugendamtes hat das Sachgebiet Vereinbarungen formuliert, die sich an diesem Ziel orientiert haben. Das Ergebnis liegt vor Ihnen!

Mit der Beschreibung von Rahmenbedingungen und Mindeststandards geben wir Ihnen eine Orientierung, welche Voraussetzungen sowohl für die Gründung einer Einrichtung als auch für unterschiedliche Angebotsformen gelten, außerdem finden Sie eine Sammlung interessanter, fachlicher sowie rechtlicher Positionierungen zu bestimmten Themen in der Zusammenarbeit mit Trägern und Einrichtungen. Jedes Papier können sie gesondert ausdrucken.

  1. PDF-Dokument

    1. Planung und Betriebsführung einschließlich (PDF, 92 KB)

    1.1 Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII

    1.2 Trägerverantwortung

    1.3 Standorte, Gebäude und die Bedeutung des Brandschutzes

    1.4 Antragsunterlagen zum Betriebserlaubnisverfahren

2. Standards

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  1. PDF-Dokument

    2.6 Individualpädagogische Maßnahmen einschließlich (PDF, 54 KB)

    2.6.1 Vereinbarung der Landesjugendämter NRW zur Erteilung einer Betriebserlaubnis

    2.6.2 Selbstverpflichtungserklärung für Träger von individualpädagogischen Leistungen der Erziehungshilfe im Ausland

  1. PDF-Dokument

    2.8 Einrichtungen der Eingliederungshilfe gemäß SGB XII einschließlich (PDF, 40 KB)

    2.8.1 Rahmenbedingungen

    2.8.2 Mindeststandards für Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit geistigen und Mehrfachbehinderungen

    2.8.3 Bedeutung des Heimgesetzes

  1. PDF-Dokument

    2.9 Babyfenster einschließlich (PDF, 73 KB)

    2.9.1 Checkliste für den Träger bei Einrichtung eines Babyfensters

    2.9.2 Prüfkriterien des Landesjugendamtes für Babyfensters

    2.9.3 Merkblatt für die Einrichtung eines Babyfensters

3. Fachliche Positionspapiere und juristische Grundlagen

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3.4 Grundprinzipien für muslimische Träger in der Jugendhilfe

Der Landschaftsausschuss des Landschaftsverband Rheinland (LVR) hatte am 15.12.2005 Grundprinzipien für die muslimische Träger in der Jugendhilfe verabschiedet, am 7.3.2008 in leicht modifizierter Fassung in 3. Auflage. Hier finden Sie die überarbeitete Fassung vom 10.06.2009.

Das Landesjugendamt des LVR ist als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde verantwortlich für die Erteilung von Betriebserlaubnissen an Träger von Jugendeinrichtungen. Insbesondere mit den als Koranschulen bekannt gewordenen Einrichtungen gab es wiederholt Unstimmigkeiten, sei es, dass ohne Kenntnis und Zustimmung des Jugendamts bzw. des LVR Internate betrieben wurden oder dass aufgrund unklarer Organisation Verantwortungen offen blieben. Auf Grund dieser Probleme war es notwendig geworden, neue Überlegungen anzustellen, um eine gewisse Transparenz darüber herzustellen, wie in derartigen Koranschulen Kinder und Jugendliche betreut werden. Dabei ist insbesondere das gesetzlich zugesicherte Recht auf gewaltfreie Erziehung von Bedeutung, aber auch das nunmehr im Kinder und Jugendhilfegesetz verankerte Recht auf gesellschaftliche und sprachliche Integration. Im Kern der Bemühung steht der Ansatz, durch ein Miteinander mit den Trägern der Einrichtungen höchstmögliche integrative Leistungen zu gewährleisten, um Kindeswohlgefährdung auszuschließen.

Keinesfalls sollen Muslime und ihre Organisationen unter einen Generalverdacht gestellt werden.

3.5 Pädagogik und Zwang

- 5. Auflage, überarbeitet September 2007 –

Bei der Betreuung schwieriger Kinder und Jugendliche müssen die zuständigen Ämter und Einrichtungen die gesellschaftliche und zivilrechtliche Erwartung erfüllen, durch ihre Aufsicht Gefahren für die Minderjährigen und andere Personen abzuwehren. Andererseits haben die betreuten Kinder und Jugendlichen das Recht auf die "Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit" nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz.

Wir halten es in diesem Spannungsfeld für wichtig, die Inhalte von Minderjährigenrechten zu beschreiben. Sie gelten sowohl für erzieherische Maßnahmen als auch für Maßnahmen der Aufsicht, wie zum Beispiel einen Freiheitsentzug .
Aus unserer Sicht ist es nicht gut, dass die für einen Freiheitsentzug in der Erziehungshilfe geltenden Gesetze bundesweit unterschiedlich interpretiert werden.
Zwischen Positionen, die entweder grundsätzlich von einer "Rechtlichen Unzulässigkeit" ausgehen oder aber aufgrund richterlicher Einzelgenehmigungen zu sehr einzelfallbezogenen Ansätzen gelangen, vertreten wir die Auffassung, dass ein Freiheitsentzug nur unter der Voraussetzung einer "Gefahr für Leib oder Leben" zulässig sein kann. Dies wird durch den 11. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung bestätigt.

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