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Newsletter Rechtsfragen der Jugendhilfe August 2015

1. Gesetzgebung des Bundes

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung

Der Bundesrat hat am 10. Juli 2015 das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung beschlossen (BR-Drs. 302/15 (B)). Das Gesetz schafft etwa für langjährig geduldete Ausländerinnen und Ausländer eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung im Aufenthaltsgesetz.

Der Bundesrat kritisierte gleichzeitig, dass der Bundestag nicht alle Forderungen des Bundesrates umgesetzt habe. Insbesondere sehe das Gesetz kein Aufenthaltsrecht für jugendliche oder heranwachsende Geduldete vor, die in Deutschland eine Ausbildung begonnen haben.

Verbesserungen von Familienleistungen

Nachdem der Bundestag das Gesetz zur Verbesserung von Familienleistungen am 18. Juni 2015 verabschiedet hat, hat der Bundesrat ihm am 10. Juli 2015 (BR-Drs. 281/15 (B)) zugestimmt.

Der Kinderzuschlag wird ab dem 1. Juli um 20 Euro auf 160 Euro monatlich angehoben. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt für das Jahr 2015 von 4.368 Euro auf 4.512 Euro und für 2016 von 4.512 Euro auf 4.608 Euro. Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 4 Euro monatlich und ab 2016 um zwei weitere Euro monatlich erhöht. Das monatliche Kindergeld beträgt damit für erste und zweite Kinder jeweils 188 Euro, für dritte Kinder 194 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 219 Euro. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht sich rückwirkend zum 1. Januar 2015 von 1.308 Euro auf 1.908 Euro jährlich. Zudem wird eine Staffelung ab dem 2. Kind mit zusätzlich 240 Euro pro weiteren Kind neu eingeführt.

Der steuerliche Grundfreibetrag wird für das Jahr 2015 von 8.354 Euro auf 8.472 Euro erhöht. Eine weitere Erhöhung erfolgt 2016 von 8.472 Euro auf 8.652 Euro. Auch der Unterhaltsvorschuss wird mit dem geplanten Gesetz angehoben.

Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention

In der gleichen Sitzung hat der Bundesrat das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention gebilligt (BR-Drs. 282/15 (B)).

Die Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 SGB VIII werden erweitert. Sie umfassen zukünftig auch eine Stärkung der Familien in ihrer Gesundheitskompetenz. Das Präventionsgesetz enthält eine Änderung des § 45 SGB VIII. So soll eine Betriebserlaubnis nur noch erteilt werden, wenn die Einrichtung nicht nur die gesellschaftliche und sprachliche Integration, sondern auch ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld unterstützt.

Das Gesetz fördert durch eine Reihe gesetzlicher Maßnahmen die Impfprävention. Künftig soll der Impfschutz bei allen Routine-Gesundheitsuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie den Jugendarbeitsschutzuntersuchungen überprüft werden. Das Gesetz beinhaltet, dass bei der Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte ein Nachweis über ärztliche Impfberatung vorzulegen ist.

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher

Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2015 den Gesetzesentwurf zur Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen beschlossen. Das Gesetz wird nun in das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat eingebracht und soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

Der Gesetzesentwurf sieht verschiedene Änderungen im SGB VIII sowie im Aufenthalts-, Asylverfahrens- und Staatsangehörigkeitsgesetz vor.

Kernelement des Entwurfs ist die Regelung einer bundesweiten Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Das Jugendamt am Ort der Einreise muss nach der Neuregelung in § 42a SGB VIII den unbegleiteten Minderjährigen vorläufig in Obhut nehmen und ein sogenanntes Erstscreening durchführen. Darin prüft es insbesondere, ob das Kindeswohl durch die Durchführung eines Verteilverfahrens gefährdet würde. Ist dies nicht der Fall, meldet das Jugendamt den Flüchtling der Landesverteilstelle seines Bundeslandes. Dieses gibt die Meldung an das Bundesverwaltungsamt weiter, das das aufnahmeverpflichtete Bundesland bestimmt. Die zuständige Landesverteilstelle weist den Minderjährigen anschließend einem Jugendamt zu. Die Verteilung soll dabei nach Möglichkeit innerhalb des erstaufnehmenden Bundeslandes erfolgen.

Änderungen sind auch im Bereich der Kostenerstattung vorgesehen. So soll das derzeit geltende bundesweite Kostenerstattungsverfahren entfallen. Die Jugendämter rechnen die Kosten zukünftig mit dem Kostenerstattungsträger ab, in dessen Bezirk sie liegen. Dabei sollen auch Altfälle in das neue Erstattungsverfahren übergeführt werden. Der Gesetzesentwurf sieht derzeit vor, dass Kosten, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes angefallen sind, innerhalb von neun Monaten mit dem bisher zuständigen Kostenerstattungsträger abgerechnet werden müssen. Der Erstattungsanspruch soll, entgegen § 113 SGB X, bereits nach einem Jahr verjährt sein.

Im Ausländerrecht ist die Anhebung der Verfahrensfähigkeit von derzeit 16 auf 18 Jahre vorgesehen.

Sie können den Gesetzesentwurf auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums abrufen.

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2. Rechtsprechung

Bundesgesetzgeber fehlt Gesetzgebungskompetenz für Betreuungsgeld

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Juli 2015, Az. 1 BvF 2/13

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat sich im Wege eines abstrakten Normenkontrollverfahrens gegen die mit dem Betreuungsgeldgesetz vom 15. Februar 2013 eingefügten §§ 4a bis 4d BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) gewendet, wonach Eltern in der Zeit vom 15. Lebensmonat bis zum 36. Lebensmonat ihres Kindes einkommensunabhängig Betreuungsgeld in Höhe von zunächst 100 Euro und mittlerweile 150 Euro pro Monat beziehen können, sofern für das Kind weder eine öffentlich geförderte Tageseinrichtung noch Kindertagespflege in Anspruch genommen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat einstimmig entschieden, dass die Vorschriften mangels einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes nichtig sind.

Zwar könnten die §§ 4a bis 4d BEEG der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz zugeordnet werden, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt.

Die weitergehenden Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Ausübung dieser Kompetenz durch den Bund lägen jedoch nicht vor, denn hiernach stehe dem Bund das Gesetzgebungsrecht nur zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich machen.

Zwar gebe es gegenwärtig in Bayern, Sachsen und Thüringen ähnliche staatliche Leistungen. Diese Tatsache führe jedoch nicht zu einer erheblichen Schlechterstellung von Eltern in jenen Ländern, die solche Leistungen nicht gewähren.

Die Erforderlichkeit des Betreuungsgeldes zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse resultiere auch nicht daraus, dass der Ausbau der Kindertagesbetreuung von Bund und Ländern seit Jahren gefördert wird und es darum einer Alternative zur Inanspruchnahme von Betreuung durch Dritte bedürfte. Das Merkmal der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse zielt auf den Ausgleich von Nachteilen für Einwohner einzelner Länder zur Vermeidung daraus resultierender Gefährdungen des bundesstaatlichen Sozialgefüges, nicht aber auf den Ausgleich sonstiger Ungleichheiten.

Aus den Grundrechten ergebe sich - ungeachtet der Frage, ob dies überhaupt Bedeutung hinsichtlich der Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG entfalten könnte - nichts anderes.

Dass bis heute zwischen den Ländern erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Verfügbarkeit öffentlicher und privater Angebote im Bereich der frühkindlichen Betreuung bestehen, vermag die Erforderlichkeit des Betreuungsgeldes zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ebenfalls nicht zu begründen. Denn das Betreuungsgeld ist nicht als Ersatzleistung für den Fall ausgestaltet, dass ein Kleinkind keinen Platz in einer Betreuungseinrichtung erhält.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kann der gesellschaftspolitische Wunsch, die Wahlfreiheit zwischen Kinderbetreuung innerhalb der Familie oder aber in einer Betreuungseinrichtung zu verbessern, für sich genommen nicht die Erforderlichkeit einer Bundesgesetzgebung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG begründen.

Das Betreuungsgeld sei auch nicht zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich.

Sie finden die vollständige Entscheidung unter www.bundesverfassungsgericht.de.

Vernachlässigung einer der Testamentsvollstreckung unterliegenden Erbschaft bei der Heranziehung zum jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juni 2015, Az. BVerwG 5 C 12.14

Die Klägerin bezog zuletzt im April 2012 Hilfe für junge Volljährige in Form der Heimerziehung nach dem Kinder- und Jugendhilferecht. Durch die Beklagte erging im Anschluss an die Klägerin ein Kostenbeitragsbescheid in Höhe von 98.000 Euro. Hierbei hatte die Beklagte eine Erbschaft der Klägerin aus dem Jahr 2006 als verwertbares Vermögen mitberücksichtigt. Für die im Jahr 2006 erlangte Erbschaft hatte der Erblasser eine Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Klägerin bis April 2017 verfügt.

Der Widerspruch der Klägerin und die Klage beim Verwaltungsgericht Trier blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hob nach erfolgreicher Berufung den Kostenbescheid der Beklagten auf.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen, da es sich im vorliegenden Fall nicht um verwertbares Vermögen im Sinne der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsvorschriften handele. Die durch die Klägerin erlangte Erbschaft habe im vorliegenden Fall nicht für die Kosten der Heimerziehung berücksichtigt werden dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass der Begriff der Verwertbarkeit eine zeitliche Komponente enthält. Diese sei in dem Sinne zu verstehen, dass die Verwertung des Vermögens in angemessener, also absehbarer Zeit möglich sein muss.

Grundsätzlich soll die Verwertbarkeit nur den Bewilligungszeitraum der jugendhilferechtlichen Leistung umfassen und setzt voraus, dass der wirtschaftliche Wert der Vermögensgegenstände auch zu diesem Zeitraum bereits realisiert werden kann. Ausnahmsweise soll auch Vermögen zum verwertbaren Vermögen gehören, bei dem das Verwertungshindernis, nach dem Ende des Bewilligungszeitraums wegfällt. Dies jedenfalls dann, wenn konkret feststeht, wann dies der Fall ist. Im vorliegenden Fall urteilten die Richter jedoch, dass der Zeitraum, der einzig aus zeitlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei, nicht mehr als angemessen im zeitlichen Sinn verstanden werden könne. Auf die Dauer des Bewilligungszeitraumes oder das Verhältnis zu anderen Zeiträumen insbesondere dem Beginn des Bewilligungszeitraums und dem Eintritt der Verwertbarkeit habe im vorliegenden Fall nicht abgestellt werden müssen.

Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 7. Mai 2015, Az. 1 K 694/14.MZ

Die Klägerin nahm den unbegleiteten minderjährigen Flüchtling am 4. Juli 2012 in Obhut. Die Inobhutnahme wurde am 6. Juli 2012 beendet, da die Klägerin den Hilfeempfänger als volljährig einschätzte.

Die Klägerin begehrte von dem Beklagten Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII. Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung ab, da bei Beginn der Inobhutnahme keine Inaugenscheinnahme stattgefunden habe.

Die Klägerin hat am 27. Juni 2014 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Mainz erhoben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Mainz hat am 7. Mai 2015 die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar bestehe ein Anspruch gemäß § 89d SGB VIII. Um einen Kostenerstattungsanspruch geltend machen zu können, müsse die Aufgabenerfüllung allerdings rechtmäßig erfolgt sein.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Inobhutnahme des bereits volljährigen Hilfeempfängers rechtswidrig erfolgt. Eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII dürfe nur Kindern und Jugendlichen gewährt werden. Die Klägerin sei als Trägerin der Jugendhilfe verpflichtet gewesen, die Voraussetzungen von Jugendhilfe zu prüfen und erst dann entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Altersfeststellungen müssen von Mitarbeitern des Jugendamtes bei der Aufnahme durchgeführt werden.

Hier finden Sie das Urteil des Verwaltungsgerichtes Mainz

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3. Neue Publikationen

Alterseinschätzung - Verfahrensgarantien für eine kindeswohlorientierte Praxis

Der Bundesfachverband UMF hat eine 24-seitige Publikation, die sich mit den Verfahrensgarantien für eine kindeswohlorientierte Praxis bei der Alterseinschätzung befasst, herausgegeben. Ausgehend von den sozialpädagogischen und rechtlichen Anforderungen an den Umgang mit Minderjährigen werden notwendige Maßnahmen des Kinderschutzes im Rahmen der Alterseinschätzung vorgestellt.

Die dargestellten Verfahrensgarantien orientieren sich an den von dem European Asylum Support Office (EASO) entwickelten Kriterien. In diesem Zusammenhang werden neun wesentliche Themen berücksichtigt, beispielsweise die Wahrung des Kindeswohls, die rechtliche Vertretung, die Dokumentation der Entscheidung, Beschwerdemöglichkeiten, der Datenschutz, jedes mit einer Prüfliste. Am Ende der Publikation finden sich zahlreiche Literaturhinweise.

PDF-Download Broschüre: Alterseinschätzung Verfahrensgarantien für eine kindeswohlorientierte Praxis

Kind ist Kind! - Umsetzung der Kinderrechte für Kinder und Jugendliche nach ihrer Flucht

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe hat Ende Juni 2015 das 14-seitige Positionspapier "Kind ist Kind! - Umsetzung der Kinderrechte für Kinder und Jugendliche nach ihrer Flucht" herausgegeben. Trotz der Rücknahme der Vorbehaltserklärung Deutschlands zur UN-Kinderrechtskonvention sei nicht ausreichend erkennbar, dass für alle hier lebenden jungen Menschen unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem Aufenthaltsstatus das gleiche Recht gelte.

Das Positionspapier weist auf zentrale Defizite im Umgang mit jungen Flüchtlingen hin und fordert die Umsetzung ihrer Rechte auf angemessene Gesundheitsversorgung, Bildung, Information, soziale Sicherung, Schutz vor Gewalt, Teilhabe und Beteiligung. Außerdem wird eine konsequente Beteiligung der Kinder- und Jugendhilfe an Aufnahme- und Asylverfahen von Familien mit Kindern gefordert, damit diese ihre anwaltschaftliche Funktion für die Belange von allen Kindern und Jugendlichen angemessen wahrnehmen kann.

PDF-Download Positionspapier: Kind ist Kind! - Umsetzung der Kinderrechte für Kinder und Jugendliche nach ihrer Flucht

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4. Termine

Grundlagen des Sozialverwaltungsrechts für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter

Am 26. August 2015 findet eine Veranstaltung zu den Grundlagen des Sozialverwaltungsrechts für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbands Rheinland in Köln statt.

Das Jugendamt ist staatliche Behörde und Leistungsträger und vor diesem Hintergrund hinsichtlich der Prozesse und Strukturen an die Regelungen zum Sozialverwaltungsverfahren in den SGB X, SGB I, SGB IV und SGB VIII gebunden.

Die Jugendhilfe hat gleichzeitig einen pädagogischen Auftrag und eine Schutzfunktion. In der Veranstaltung geht es darum, die Anforderungen aus dem Sozialverwaltungsverfahrensrecht in den verschiedenen Bereichen etwa der Antragstellung, der Rechte der Beteiligten, der Mitwirkung, der Bescheidung und des Rechtsschutzes vorzustellen und vor dem Hintergrund der eigenen Praxiserfahrungen zu reflektieren.

Diese spannende und an einigen Stellen möglicherweise überraschende Reise durch das Sozialverwaltungsverfahrensrecht soll die Handlungssicherheit erhöhen und anregen, die eigenen Verwaltungsroutinen zu überprüfen.

Referent ist Prof. Dr. Dirk Waschull, Leiter des Masterstudiengangs Beratung Mediation Coaching an der Fachhochschule Münster.

Der Teilnehmerbetrag beträgt 25,00 Euro inklusive Mittagsimbiss.

Weitere Informationen und Anmeldung zur Veranstaltung am 26. August 2015.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen

Der Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen befindet sich derzeit in einem Umbruch. Aufgrund von deutlich steigenden Einreisezahlen plant die Bundesregierung ein Verfahren, um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge auf alle Bundesländer in Deutschland zu verteilen. Anschließend sollen die Flüchtlinge den Kommunen innerhalb der Länder zugewiesen werden. Die Verteilung verfolgt das Ziel, bisher besonders stark betroffene Kommunen zu entlasten.

Viele Kommunen in NRW haben bis jetzt noch keine oder nur wenige unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut genommen. Sie müssen sich nun auf diese neue Aufgabe vorbereiten.

Am 7. September 2015 von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr findet die Veranstaltung "Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in NRW" des LVR-Landesjugendamtes Rheinland statt.

Die Veranstaltung gibt Informationen zum geplanten Verteilverfahren und zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, insbesondere im Bereich des ASD, der Amtsvormundschaft und der Kostenerstattung. Sie richtet sich in erster Linie an Mitarbeitende in Jugendämtern und ihre Amtsleitungen, aber auch Vertreterinnen und Vertreter der Träger der freien Jugendhilfe sind herzlich willkommen.

Die Veranstaltung findet in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland in Köln statt.

Die Teilnehmerkosten betragen 20 Euro inklusive Mittagsimbiss.

Nähere Informationen und Anmeldung zur Veranstaltung am 7. September 2015

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland führt am 14. und 15. September 2015 eine Fortbildungsveranstaltung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der wirtschaftlichen Jugendhilfe durch.

Auf der zweitägigen Fortbildung werden die Bereiche Zuständigkeit, Kostenerstattung und Kostenheranziehung behandelt. Adressaten sind sowohl Neueinsteiger mit Grundkenntnissen als auch an versierte Fortgeschrittene.

Als Referentin für die Themen Zuständigkeit und Kostenerstattung ist Diana Eschelbach gewonnen werden. Hans-Werner Pütz ist Referent für die Heranziehung zu den Kosten.

Am 1. Tag werden die Neueinsteiger mit den Grundkenntnissen der Zuständigkeit und Kostenerstattung vertraut gemacht und die Fortgeschrittenen sich mit den aktuellen Problemen der Kostenheranziehung befassen. Am 2. Tag stehen für die Fortgeschrittenen die Zuständigkeit und Kostenerstattung und für die Neueinsteiger die Grundkenntnisse der Kostenheranziehung auf dem Programm.

Es wird ein Beitrag von 70 Euro erhoben.

Anmeldung zur Fortbildungsveranstaltung am 14. und 15. September 2015

Diversität in Erziehungsstellen und Pflegefamilien

Vom 14. bis zum 16. April 2016 findet die Tagung "Jeder Jeck ist anders! Diversität in Erziehungsstellen und Pflegefamilien" in Köln statt. Es handelt sich um die 6. Bundestagung der Fachgruppe Erziehungsstellen/Pflegefamilien der Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen. Das LVR-Landesjugendamt Rheinland ist neben der Stadt Köln, dem Erziehungsbüro Rheinland gGmbH, der Löwenzahn Erziehungshilfe e.V., Neukirchener Erziehungsverein Kooperationspartner.

Die Tagung widmet sich der Frage der Bedeutung von Unterschiedlichkeit im Zusammenleben von Kindern und Familien, ihren Sozialisationserfahrungen und Möglichkeiten der Entwicklung. In den Blick geraten die kulturelle und ethnische Herkunft, das Alter und Geschlecht, die sexuelle Orientierung, Behinderung und vieles mehr.

Vorträge aus juristischer, pädagogischer und politischer Perspektive sowie Foren und zahlreiche Workshops bieten ein vielfältiges Tagungsprogramm.

Gila Schindler wird zu den Schnittstellen zwischen Jugend- und Behindertenhilfe im Kontext der Vollzeitpflege referieren. Diana Eschelbach wird im Rahmen eines Workshops das Thema "§ 41 SGB VIII - Hilfen für junge Volljährige: Rechtsanspruch und Wirklichkeit" bearbeiten.

Die Tagungsgebühr beträgt für IGfH-Externe 24 Euro, für IGfH-Mitglieder 220 Euro und ermäßigt 180 Euro inklusive Tagungsunterlagen, Snacks und Kaffeepausen.

Weitere Informationen, das vollständige Programm sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter www.erziehungsstellen-pflegefamilien2016.de.

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5. Aktuelle Meldungen

Unabhängige Aufarbeitungskommission Kindesmissbrauch

Der Bundestag hat am 2. Juli 2015 einer Unabhängigen Aufarbeitungskommission Kindesmissbrauch zugestimmt. Diese soll den Missbrauch in Institutionen und in der Familie untersuchen. Sie soll beim Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs angesiedelt sein und im Januar 2016 die Arbeit aufnehmen. Weitere Informationen zur Zusammensetzung, den Zielen und den Grundlagen der Kommission finden Sie im Internetauftritt des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Missbrauchs

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Bei Rückfragen und Anregungen wenden Sie sich bitte an

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