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Newsletter Rechtsfragen der Jugendhilfe Mai 2016

1. Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW

Einstufung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten

Der Innenausschuss des Bundestages hat sich in seiner Sitzung am 25. April 2016 mehrheitlich für den Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/8039) ausgesprochen, wonach die Länder Algerien, Marokko und Tunesien als sogenannte sichere Herkunftsländer eingestuft werden sollen. Unter den Sachverständigen, die zur Anhörung eingeladen waren, ist dies umstritten.

In einem nächsten Schritt müssen Bundestag und Bundesrat über den Entwurf beschließen. Tritt das Gesetz in der Entwurfsfassung in Kraft, werden Asylanträge von minderjährigen und erwachsenen Flüchtlingen ab diesem Zeitpunkt in der Regel als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

Bundesteilhabegesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 26. April einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Menschen (Bundesteilhabegesetz) vorgelegt. Das Artikelgesetz beinhaltet schwerpunktmäßig eine Neufassung des SGB IX. Dieses hat künftig eine dreiteilige Struktur. Im ersten Teil soll das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammengefasst werden. Im zweiten Teil wird die aus dem SGB XII herausgelöste und reformierte Eingliederungshilfe als "Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen" geregelt und das SGB IX somit zu einem Leistungsgesetz. Der dritte Teil beinhaltet das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht.

Die bisherigen vier Leistungsgruppen im SGB IX werden um Leistungen zur Teilhabe an Bildung ergänzt. Das "Poolen" von Leistungen in der Schule oder Hochschule wird unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.

Ferner ist ein zusätzlicher Absatz 5 in § 35a SGB VIII vorgesehen, der beinhalten soll, dass die Leistungen auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht werden.

Hier steht Ihnen der Referentenentwurf zum Download zur Verfügung:www.teilhabegesetz.org (pdf.-Download).

Integrationsgesetz

Ende Mai 2016 will die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für ein Integrationsgesetz vorlegen. Auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 22. April 2016 haben die Regierungschefs der Länder die Eckpunkte für ein solches Integrationsgesetz zur Kenntnis genommen.

Das Gesetz soll sich an den Grundsätzen des Förderns und Forderns orientieren. Sein Ziel ist, die Integration in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt durch staatliche Maßnahmen zu fördern und zugleich Eigenbemühungen einzufordern.

Sie finden die Eckpunkte unter docs.dpaq.de (pdf.-Download).

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2. Rechtsprechung

Ausschlussfrist nach § 111 SGB X

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2015; Az. 5 C 9/15

Am 23. August 2011 beantragte die Beklagte beim Kläger Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII. Der Antrag ging beim Kläger am 25. August 2011 ein.

Die Beklagte machte mit dem Antrag sowohl den Zeitraum der Inobhutnahme ab dem 14. Januar 2010 als auch die am 3. März 2010 direkt im Anschluss gewährte Hilfe zur Erziehung geltend. Die Hilfe zur Erziehung endete zum 13. Juni 2011. Der Kläger erkannte seine Kostenerstattungspflicht nach § 89d SGB VIII für die Inobhutnahme und Hilfe zur Erziehung an und erstattete den geforderten Betrag.

In der Folgezeit begehrte der Kläger die Rückerstattung des für die Zeit vom 14. Januar 2010 bis zum 24. August 2010 ausgezahlten Betrages. Zur Begründung verwies er auf das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht vom 19. August 2010, Aktenzeichen 5 C 14.09. Bei der Berechnung der zwölfmonatigen Ausschlussfrist des § 111 SGB X sei auf die einzelnen Teilzeiträume der Leistung abzustellen. Eine Erstattung der Aufwendungen hätte erst ab dem 25. August 2010 erfolgen dürfen, da der Antrag auf Kostenerstattung zum 25. August 2011 einging.

Da die Beklagte die Rückzahlung verweigerte, hat der Kläger am 6. November 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erhoben. Das Verwaltungsgericht hat am 27. Januar 2015 der Klage auf Rückerstattung stattgegeben, Aktenzeichen Au 3 K 14.1617.

Mit der Sprungrevision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Sprungrevision begründet ist.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Bestimmung der fristgerechten Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruches von einer ganzheitlichen Betrachtung der Leistung auszugehen. Die zwölfmonatige Ausschlussfrist des § 111 SGB X beginne erst mit Ablauf des letztens Tages, an dem die jeweilige Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde.

Die Hilfe zur Erziehung stelle eine einheitliche Gesamtleistung dar, sodass ein Antrag auf Kostenerstattung spätestens zum 13. Juni 2012 hätte eingehen müssen. Nach § 111 SGB X seien die Aufwendungen für den Zeitraum der Hilfe zur Erziehung damit zum 25. August fristgerecht geltend gemacht worden.

Bei einer Inobhutnahme handele es sich um eine selbständige Leistung im Sinne des § 111 SGB X und nicht um einen Teil der Gesamtleistung.

Der Erstattungsanspruch für die Inobhutnahme hätte bis zum Ablauf des 2. März 2011 geltend gemacht werden müssen. Mit Eingang des Antrages am 25. August 2011 sei der Anspruch auf Kostenerstattung nach § 111 SGB X ausgeschlossen.

Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückerstattung für den Zeitraum der Inobhutnahme nach § 112 SGB X.

Sie finden das Urteil unter www.bverwg.de.

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3. Neue Publikationen

Beteiligung, Mitbestimmung und Beschwerde von Kindern

Beteiligung setzt Partnerschaft und Dialog voraus. Tageseinrichtungen für Kinder stehen vor der Herausforderung, jedem Kind zu ermöglichen, Verantwortung zu übernehmen und eigene Aktivitäten zu gestalten. Über die Umsetzung der Partizipationsrechte hinaus, müssen Kindertageseinrichtungen auch den Beschwerderechten der Kinder Rechnung tragen und entsprechende Beschwerdeverfahren etablieren. Beteiligung ist in jedem Alter möglich. Das Alter der Kinder wie auch ihre spezifischen und besonderen Bedürfnisse spielen lediglich für die Beteiligungsform eine Rolle, nicht aber für die Beteiligung als solche.

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland will Tageseinrichtungen dabei unterstützen, Partizipation im Kita-Alltag umzusetzen und hat eine Arbeitshilfe zur Beteiligung, Mitbestimmung und Beschwerde von Kindern in Kindertageseinrichtungen aufgelegt. Diese enthält neben theoretischen Überlegungen vor allem praktische Empfehlungen zur konzeptionellen Umsetzung von Partizipation.

Die Broschüre steht zum Herunterladen oder Bestellen im Online-Bestellkatalogdes LVR bereit.

Förderung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und der Schutz ihrer Freiheits- und Persönlichkeitsrechte

Das LVR-Landesjugendamt hat ein 67-seitiges Positionspapier zur Förderung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und zum Schutz ihrer Freiheits- und Persönlichkeitsrechte herausgegeben.

Das Positionspapier setzt sich mit den Fragestellungen der Kinderrechte, der Partizipations- und Beschwerdeverfahren und den Zusammenhängen zwischen Autonomie, Macht und Zwang in der Pädagogik auseinander und fordert zu einer differenzierten Auseinandersetzung und einer reflektierten Haltung auf. Auch soll das Positionspapier zur Versachlichung des Themas der geschlossenen Unterbringung beitragen und allen handelnden Personen die Grundlagen ihres Handelns verdeutlichen. Mit den beschriebenen Mindestvoraussetzungen des Rheinischen Modells erhalten die Träger und belegenden Jugendämter Sicherheit bei der Planung und Durchführung freiheitsbeschränkender und freiheitsbegrenzender Maßnahmen.

Sie finden die Publikation unterwww.lvr.de (pdf.-Download).

Prozessbeschreibung zur Leistungserbringung für UMA durch die öffentliche Jugendhilfe - ProLumA

Im Rahmen eines Praxisprojekts hat das LWL-Landesjugendamt Westfalen in Zusammenarbeit mit 8 Jugendämtern und dem Institut für Sozialplanung und Organisationsentwicklung (INSO) eine Beschreibung der Kernprozesse zur Leistungserbringung bei unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (UMA) erarbeitet. Darin werden die Prozesse im Bereich der Amtsvormundschaft, des ASD sowie der Wirtschaftlichen Jugendhilfe dargestellt.

Die Ergebnisse des Projektes können Sie unter www.lwl.orgabrufen.

Jugendhilfe für junge Volljährige

Im Beitrag "Jugendhilfe für junge Volljährige - Einblicke in die Praxis des § 41 SGB VIII im Dreieck von Bedarf, Hilfegewährung und Schwierigkeiten der Durchsetzung" geben Mitarbeiterinnen des Berliner Rechtshilfefonds einen Einblick in die rechtlichen Grundlagen sowie die Praxis der Hilfegewährung. Dies erfolgt anhand eines Fallbeispiels aus der ombudschaftlichen Tätigkeit des Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe.

Sie finden den Beitrag unter www.jugendsozialarbeit.info.

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4. Termine

Und - was willst Du?

Unter dem Titel "Und- was willst Du? Interkulturelle Kompetenzen in der sozialen Arbeit" bietet das LVR-Landesjugendamt am 23. Mai 2016 in Köln einen Fachtag zur Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien, die einen Migrationshintergrund haben, an.

Im Laufe des letzen Jahres sind über eine Million Flüchtlinge nach Deutschland gekommen. Nach der Schätzung des Bundesfachverbands unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) waren etwa 340.000 davon minderjährig (begleitet und unbegleitet).

Dies stellt spezifische Anforderungen an die Fachkräfte in der Jugendhilfe: Kinder und Jugendliche wachsen zwischen verschiedenen kulturellen Vorstellungen auf und versuchen ihren Platz in der Gesellschaft zu finden. Familien müssen sich umorientieren. Interkulturelle Kompetenzen sind in der Arbeit mit diesen Kindern und Jugendlichen sowie ihren Familien unterlässlich.

Was bedeutet Interkulturelle Kompetenz für die Arbeit? Wie werden Kinder und "Jugendliche" weltweit gesehen? Welche Bedeutung hat Familie? Welchen Einfluss hat das Geschlecht? Wo gibt es Konflikte oder Missverständnisse im Alltag und wie kann man mit ihnen umgehen? Diese und weitere Fragen werden im Rahmen der Veranstaltung aufgegriffen.

Für die Teilnahme wird ein Beitrag in Höhe von 25,- Euro inklusive Mittagsimbiss erhoben.

Weitere Informationen und Anmeldung zur Veranstaltung "Und - was willst Du?"

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5. Aktuelle Meldungen

Welcome to NRW - Land NRW startet App für Flüchtlinge

Um schutzsuchenden Flüchtlingen dabei zu helfen, sich nach ihrer Ankunft in Nordrhein-Westfalen schnell und unkompliziert zu orientieren, hat die Landesregierung die App "Welcome to North Rhine-Westphalia!" gestartet.

Die App "Welcome to NRW" beantwortet grundlegende Fragen zum Ankommen und Leben in Nordrhein-Westfalen. Die bereitgestellten Informationen etwa zum Asylverfahren, zu Gesundheitsfragen und Sportangeboten werden in den Sprachen Englisch, Französisch, Hocharabisch und Deutsch angeboten und sind in Teilen auch offline erreichbar. Weitere Sprachen sollen folgen. Die App bietet den Flüchtlingen auch die Möglichkeit, sich mit Hilfe einer interaktiven Karte über ihr unmittelbares Umfeld zu informieren: Wo bekomme ich ärztliche Hilfe? Wo finden Deutschkurse statt? Wo kann ich mein Kind betreuen lassen?

Um Flüchtlingen dabei zu helfen, sich untereinander und im neuen Land besser verständigen zu können, ihre Fragen und Anliegen ausdrücken und mitteilen zu können, verfügt die App darüber hinaus über einen eigenen Sprachführer (Phrasebook).

Die App kann für Android Smartphones kostenlos im Google Play Store heruntergeladen werden und ist auch als Webversion unter https://www.welcome-to.nrw abrufbar.

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Über den Newsletter

Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Bei Rückfragen und Anregungen wenden Sie sich bitte an

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