Landesbetreuungsamt
Das LVR-Landesbetreuungsamt hat die Aufgabe, rechtsfähige Vereine auf deren Antrag als Betreuungsvereine anzuerkennen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung werden jährlich überprüft.
Gesetzliche Grundlagen für die Anerkennung von Betreuungsvereinen in Nordrhein-Westfalen sind § 1908f BGB und § 2 Landesbetreuungsgesetz NRW (LBtG NW).
Anerkannte Betreuungsvereine sind verpflichtet, dem Landesbetreuungsamt jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Der Tätigkeitsbericht soll es dem Landesbetreuungsamt ermöglichen, ausgesprochene Anerkennungen auf den Fortbestand der Voraussetzungen überprüfen zu können.
Förderung von Betreuungsvereinen
Das Landesbetreuungsamt ist auch für die Förderung anerkannter Betreuungsvereine zuständig. Nach dem derzeitigen Fördermodell des Landes Nordrhein-Westfalen kann die Gewinnung von außerfamiliären ehrenamtlichen Betreuern sowie die Begleitung von familiären und außerfamiliären Betreuern gefördert werden. Allerdings werden Zuwendungen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Grundlage für die Förderung von Betreungsvereinen sind die "Vorläufigen Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung" (Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2009).
Landesbetreuungsgesetz NRW
Antragsverfahren zur Anerkennung von Betreuungsvereinen
Über die Voraussetzungen zur Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie über das Antragsverfahren informieren die Richtlinie für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie das Merkblatt zur Anerkennung von Betreuungsvereinen.
Formular für kalenderjährlichen Tätigkeitsbericht
Für den kalenderjährlich vorzulegenden Tätigkeitsbericht können anerkannte Betreuungsvereine das folgende Formular verwenden:




Was ist das?