Einzugsbereiche der Schulen
Hier können Sie sich über die Einzugsbereiche der LVR-Förderschulen informieren.
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Im sogenannten AOSF-Verfahren (Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke) entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde über den Förderbedarf /die Förderbedarfe und den Förderort. Förderort kann der gemeinsame Unterricht oder eine integrative Lerngruppe in einer Regelschule oder eine Förderschule sein.
Einzugsbereiche der LVR-Förderschulen
Der Landschaftsverband Rheinland hat auf die Festlegung verbindlicher Einzugsbereiche verzichtet. Damit hat er die Möglichkeit, auf Schwankungen im Schüleraufkommen schnell und flexibel reagieren zu können. Trotzdem hat er die Zuständigkeitsbereiche für die einzelnen Förderschulen festgelegt.
Darstellung der Schuleinzugsbereiche
Hier finden Sie die jeweils zuständige LVR-Förderschule
- Einzugsbereiche der Schulen für Hören und Kommunikation (Frühförderung und Primarstufe) (PDF, 439 KB)
- Einzugsbereiche der Schulen für Hören und Kommunikation (Sekundarstufe I) (PDF, 437 KB)
- Einzugsbereiche der Schulen für Körperliche und motorische Entwicklung (PDF, 439 KB)
- Einzugsbereiche der Schulen mit Förderschwerpunkt Sehen (PDF, 193 KB)
- Einzugsbereiche der Schulen für Sprache (PDF, 435 KB)




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