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Team 71.42

Hier finden Sie mehr Informationen zu den Aufgaben des Teams 71.42:

Abwicklung von Fördermaßnahmen des Landes und des LVR einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung im Bereich der Altenhilfe

Der LVR (Team 71.42) hat mit Zuwendungsbescheiden die Investitionskosten für den Bau und die Ausstattung von stationären Angeboten der Altenhilfe, wie z.B. vollstationären (Alten-)Pflegeheimen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie Tagespflegeeinrichtungen gefördert (Projektförderung).

Was war Grundlage der Förderung?

Von 1963 bis zum 30.06.1996 galten die „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen freier gemeinnütziger und kommunaler Träger im Bereich der Sozialhilfe“. Der LVR hat im Auftrag des jeweils zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen Bescheide aus Mitteln des Landes – in einigen Fällen auch aus eigenen Mitteln – erlassen.

Mit Inkrafttreten des Landespflegegesetzes (PDF, 3,52 MB) war der LVR ab 01.07.1996 bis zum 31.07.2003 nicht nur Bewilligungsbehörde des Landes, sondern auch Zuwendungsgeber für die vom LVR bereitgestellten Zuwendungen.

Mit Novellierung des PfG NRW erfolgt seit dem 01.08.2003 keine öffentliche Förderung dieser Einrichtungen mehr. Seitdem ist der örtliche Träger der Sozialhilfe (Kreis bzw. kreisfreie Stadt) für alle Baumaßnahmen zuständig. Wurde die betroffene Einrichtung in der Vergangenheit durch Bescheid des LVR gefördert, ist der LVR (Team 71.42) zusätzlich vorab zu beteiligen.

Welche Aufgaben nimmt der LVR im Team 71.42 heute wahr?

Nach Fertigstellung der einzelnen Fördermaßnahme prüft der LVR den Verwendungsnachweis für alle an der Finanzierung beteiligten Zuwendungsgeber.

Die Zuwendungen sind in der Regel für die Dauer von 50 Jahren (Bau- oder Erwerbsmaßnahmen) bzw. zehn Jahren (Beschaffung von Ausstattungsgegenständen) zweckgebunden. Dies bedeutet, dass die Pflegeeinrichtung über diesen Zeitraum hinweg stets den einzelnen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides entsprechend zu betreiben ist. Der LVR ist für die Zweckbindungskontrolle zuständig.

Wann ist der LVR (Team 71.42) im Rahmen der Zweckbindung zu informieren?

Nachstehende Sachverhalte bedürfen im Vorfeld der Zustimmung des LVR:

  • Rechtsträger- und/oder Betriebsträgerwechsel
  • Änderung der Platzzahl
  • Änderung der Flächen sowie der Nutzung von Räumen
  • Verlegung einer Einrichtung
  • Schließung einer Einrichtung
  • Änderung des geförderten Zuwendungszwecks (Umwidmung; hierzu gehört z.B. auch die Nutzung bezuschusster Kurzzeitpflegeplätze für die vollstationäre Dauerpflege)
  • Löschungs-/Teillöschungsbewilligungen, Pfandfreigaben, Vor- oder Gleichrangeinräumungen, Revalutierung von Grundschulden (soweit nicht die NRW.Bank - vormals Westdeutsche Landesbank - als Gläubiger der Grundschuld Ansprechpartner ist)
  • Prüfung von lt. Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung vorzunehmenden Reinvestitionen bei teilstationären Einrichtungen der Altenpflege (Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen)
  • Insolvenzen

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Verwendungsnachweisprüfung für Bau- und Ausstattungsmaßnahmen der Eingliederungshilfe gemäß SGB XII

Der Nachweis über die Verwendung von Mitteln aus der Projektförderung, hier von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen freier gemeinnütziger und kommunaler Träger im Bereich der Sozialhilfe, ist gegenüber dem LVR zu erbringen. Dies betrifft Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie die Ausstattung von Werkstätten und Wohnheimen für behinderte Menschen. Die Prüfung der von den verschiedenen Zuwendungsgebern verlangten Verwendungsnachweise obliegt Team 71.42.

Bei der Ausstattungsprüfung wird die Anerkennungsfähigkeit bei Werkstätten entsprechend der Stellungnahme des technischen Beraters beurteilt. Die abschließende verwaltungsmäßige Prüfung im Bereich Bau erfolgt unter Berücksichtigung der baufachlichen Prüfung des LVR-Fachbereichs Gebäude- und Liegenschaftsmanagement - Bauten freier gemeinnütziger und kommunaler Träger.

Hauptaufgaben sind

  • Klärung von Einzel- und Umsatzsteuerfragen mit dem Zuwendungsempfänger
  • Abstimmung mit den Zuwendungsgebern
  • Erarbeiten des Prüfberichtes
  • Information aller Beteiligten
  • Bearbeiten von Einwendungen

Ansprüche aus dem Prüfergebnis realisiert jeder Zuwendungsgeber in eigener Zuständigkeit. Für das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) ist Team 71.42 tätig.

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Verwaltung von LVR-Darlehen, soweit nicht in der Zuständigkeit der NRW-Bank

Darlehen, die der LVR in eigener Zuständigkeit an

  • gemeinnützige Verbände und Vereine
  • Einrichtungen der Gesundheitspflege

vergeben hat, werden hinsichtlich planmäßiger und außerplanmäßiger Tilgung gesteuert und überwacht.

Auskünfte, Tilgungspläne und Kontoauszüge können aus Gründen des Datenschutzes nur an Berechtigte gegeben werden. Bitte informieren Sie uns auch über Änderungen der Bankverbindung oder der Zahlart.

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Einvernehmen zu Versorgungsverträgen für Pflegeeinrichtungen

Der Versorgungsvertrag (VV) wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe (hier: Landschaftsverband Rheinland, LVR) abgeschlossen.

Rechtsgrundlage für das Einvernehmen ist § 72 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung.

Das Einvernehmen durch den LVR wird erteilt zum Abschluss (für neue Altenpflegeeinrichtungen) bzw. zur Änderung (z. B. bei Trägerwechsel, Änderung der Platzzahl u. a.) von Versorgungsverträgen, wobei der LVR die örtliche Ebene einbindet.

Das gleiche Verfahren gilt für Hospize gemäß § 39a SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) i.V.m. § 72 Abs. 2 SGB XI.

Vor der Kündigung eines Versorgungsvertrages (§ 74 SGB XI) ist ebenfalls das Einvernehmen mit dem LVR herzustellen

Das Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens gilt für alle im Rheinland existierenden (teil-)stationären Pflegeeinrichtungen (vollstationäre Dauer-, Kurzzeit-, Tagespflege) und Hospize. Es handelt sich derzeit um ca. 1.400 Einrichtungen.

Mit dem Abschluss eines Versorgungsvertrages ist eine Pflegeeinrichtung zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen und verpflichtet, die vertraglich und gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen. Es besteht dann (mit VV) Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Der Versorgungsvertrag ist ebenfalls eine Voraussetzung zur Berechnung der Investitionskosten .

Durch das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens ist die Beteiligung des LVR bei der Sicherstellung des Versorgungsauftrages gem. SGB XI und seine Einflussnahme in die Pflegelandschaft gewährleistet.

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Förderung der Entwicklung von Familienpflegediensten

Zweck der Förderung ist es, Angebote der Familienpflegedienste aufzubauen, bestehende Angebote weiterzuentwickeln sowie die Angebote an die veränderten gesellschaftlichen Lebenssituationen von Familien anzupassen und durch verbindliche Formen der Zusammenarbeit ein flächendeckendes, qualifiziertes Angebot sicher zu stellen.

Wer wird gefördert?

Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Verbände mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, soweit sie Träger von Familienpflegediensten sind und dort qualifizierte Fachkräfte beschäftigen.

Was wird gefördert?

Die Förderung umfasst die Bewilligung von Landesmitteln für die Beschäftigung von Einsatzleitungs-Fachkräften von Familienpflegediensten. Gefördert wird maximal eine Vollzeitstelle pro Kreis/kreisfreier Stadt.

Wie wird gefördert?

Es handelt sich hierbei um eine Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung (Betrag wird jährlich vom zuständigem Ministerium festgelegt), die als Personalkostenzuschuss gewährt wird.

Siehe hierzu auch:

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