Fördermöglichkeiten
Das LVR-Integrationsamt kann an Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Zuschüsse zahlen zu Investitionskosten, bei behinderungsbedingten Maßnahmen, außergewöhnlichen Belastungen sowie bei einer Berufsausbildung.
Arbeitgeber erhalten finanzielle Mittel zur Schaffung und Umgestaltung von behinderungsgerechten Arbeits- und Ausbildungsplätzen.
Im Einzelfall entsprechend können Arbeitgeber verschiedene finanzielle Förderungen in Anspruch nehmen:
- Zuschüsse zu Investitionskosten für einen neuen Arbeitsplatz,
- Zuschüsse zu Investitionskosten für einen Ersatzarbeitsplatz,
- Zuschüsse für Anschaffungen / Maßnahmen, die behinderungsbedingt notwendig sind,
- finanzielle Förderung, wenn der oder die schwerbehinderte/r Beschäftigte besonders viel Unterstützung braucht oder deutliche Leistungseinschränkungen hat,
- Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung.
Die Info-Broschüre " ZB-Info Behinderte Menschen im Beruf (PDF, 530 KB) " listet detailliert mögliche Leistungen an Arbeitgeber und an schwerbehinderte Menschen auf.
Informationen zu den finanziellen Leistungen an Arbeitgeber im Einzelnen:
- Zuschüsse zu Investitionskosten und bei behinderungsbedingten Maßnahmen
- Förderbeträge richten sich nach dem Einzelfall
- Außergewöhnliche Belastungen
- Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung
- Sonderprogramm "aktion5"
- Beispiele aus der Förderpraxis
- Weitere Informationen
- Kontakt
- Formulare zum download
Zuschüsse zu Investitionskosten und bei behinderungsbedingten Maßnahmen
Wer als Arbeitgeber einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz für einen schwerbehinderten Menschen neu schafft, kann dafür beim LVR-Integrationsamt Zuschüsse zu den Investitionskosten erhalten. Auch die behinderungsbedingte Umgestaltung und Ausstattung von Arbeitsplätzen kann bezuschusst werden. Ebenfalls förderfähig ist der notwendige behinderungsgerechte Umbau in der Arbeitsstätte (Beispiele: der rollstuhlgerechte Umbau von Toilettenräumen oder der barrierefrei gestaltete Zugang zum Arbeitsplatz).
Diese Fördermöglichkeiten gelten auch, wenn ein bereits beschäftigter schwerbehinderter Mensch an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt werden kann und beim selben Arbeitgeber ein anderer Arbeitplatz für ihn geschaffen und ausgestattet wird.
Natürlich können auch kleinere Unternehmen, bei denen keine gesetzliche Beschäftigungspflicht besteht, die Förderungen des LVR-Integrationsamtes in Anspruch nehmen.
Bei Förderungen für behinderungsbedingte Maßnahmen ist zunächst, auch in Verbindung mit Investitionen im Rahmen einer Neueinstellung, die Zuständigkeit des Rehaträgers zu prüfen.
Förderbeträge richten sich nach dem Einzelfall
Die genaue Höhe der Förderung richtet sich immer nach dem Einzelfall und orientiert sich an den geltenden Förderrichtlinien des LVR-Integrationsamtes. Maßnahmen, die ausschließlich behinderungsbedingt erforderlich sind und keinen weiteren wirtschaftlichen Nutzen für den Arbeitgeber bedeuten, können im Einzelfall bis zur Höhe der Gesamtkosten bezuschusst werden.
Außergewöhnliche Belastungen
Arbeitgeber können laufende finanzielle Unterstützung erhalten, wenn mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen ein besonderer Aufwand verbunden ist. Dies ist der Fall, wenn ein schwerbehinderter Mensch regelmäßig Unterstützung durch Kollegen im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung braucht (personelle Unterstützung). Eine Förderung kann grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn die Arbeitsleistung eines oder einer Beschäftigten aufgrund der Behinderung deutlich unter der Leistung eines vergleichbaren, nicht behinderten Mitarbeiters bleibt (Minderleistung).
Ziel der Leistung ist es, den schwerbehinderten Menschen in die Lage zu versetzen, eine annähernd betriebliche Normalleistung zu erbringen bzw. seine Arbeitsleistung selbständig und unabhängig erbringen zu können.
Die Leistungen werden für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren bewilligt und können wiederholt beantragt werden.
Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung
Private und öffentliche Arbeitgeber mit einer Beschäftigtenzahl unter 20 können Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener erhalten. Die Gebühren der Industrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern, die von den Ausbildungsbetrieben erhoben werden, können dem Arbeitgeber bis zur vollen Höhe der nachgewiesenen Ausbildungsgebühren erstattet werden.
Allen öffentlichen und privaten Arbeitgebern, die behinderte Menschen einstellen, kann das LVR-Integrationsamt Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter junger Menschen zahlen. Voraussetzung ist, dass die Auszubildenden für die Zeit der Berufsausbildung eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen von der Agentur für Arbeit erhalten (s.u.).
Als Jugendliche bzw. junge Erwachsene gelten Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Als Berufsausbildung gelten alle Ausbildungen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und Beamtenverhältnisse im Vorbereitungsdienst.
Die Leistungen der Agenturen für Arbeit, die sich auf Zuschüsse zu den Personalkosten des Auszubildenden beschränken, sind vorrangig. Bei den verbleibenden Kosten des Ausbildungsbetriebes handelt es sich z. B. um Personalkosten der Ausbilder, Lehr- und Lernmaterial bzw. Medien, Gebühren der Kammern, Berufs- und Schutzkleidung, externe Ausbildung und Ausbildungsverwaltung. Die Zuschüsse zu diesen Ausbildungskosten (ohne Gebühren) können pauschal bis zur Höhe von 2.000,00 € für jedes Ausbildungsjahr erbracht werden. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausbildungsdauer.
Darüber hinaus kann als Prämie 2.000,00 € an den Ausbildungsbetrieb in zwei gleich hohen Teilbeträgen gezahlt werden und zwar drei Monate nach Beginn der Ausbildung und der zweite Teilbetrag gegen Nachweis der bestandenen Abschlussprüfung.
Weitere finanziellen Fördermöglichkeiten bestehen im Rahmen von Sonderprogrammen wie dem NRW-Programm aktion5 .
Gleichstellung der Arbeitsagentur eröffnet Unterstützungsmöglichkeiten
Nicht immer ist die Anerkennung einer Schwerbehinderung – das heißt ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr - Voraussetzung für eine finanzielle Förderung. Wenn die Arbeitsagentur für die Dauer der Ausbildung eine sogenannte „Gleichstellung" ausspricht, können auch für diese jungen Menschen Zuschüsse gewährt werden. Von dieser Möglichkeit können beispielsweise Schulabsolventen mit Lerneinschränkungen profitieren.
Sonderprogramm "aktion5"
Zusätzlich zu den Fördermöglichkeiten der im Sozialgesetzbuch IX beschriebenen begleitenden Hilfen bietet das Sonderprogramm „ aktion5 " in Nordrhein-Westfalen attraktive Unterstützung für Arbeitgeber. Hier stehen die Personengruppen im Mittelpunkt, die besonders von ihrer Schwerbehinderung betroffen sind.
Dazu gehören zum Beispiel Menschen mit geistiger, psychischer oder Sinnesbehinderung, aber auch Schulabgänger von Förderschulen oder Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen. Wer Arbeits- oder Ausbildungsplätze für diese Zielgruppen schafft, kann von der Förderung der bis Ende 2012 laufenden „aktion5" profitieren.
Beispiele aus der Förderpraxis
Weitere Informationen
Kontakt
Wenn Sie Fragen haben, können Sie uns direkt eine
- Email: integrationsamt@lvr.de senden
- oder in unserem regionalen Ansprechpartner Verzeichnis
die Kontaktadresse und Telefonnummer des zuständigen Ansprechpartners beim LVR-Integrationsamt (themenbezogen) bzw. bei der örtlichen Fürsorgestellen, beim zuständigen Integrationsfachdienst - IFD oder der Agentur für Arbeit finden.
Formulare zum download
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Antrag auf finanzielle Hilfe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (Online-Formular, barrierefrei, 17.12.2010)
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Antrag auf Lohnkostenzuschuss wegen Minderleistung (Online-Formular, barrierefrei, 23.05.2011)
Antrag auf Lohnkostenzuschuss wegen Minderleistung bzw. personeller Unterstützung (finanzielle Hilfe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß § 27 SchwbAV, Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen)




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