Betriebliches Eingliederungsmanagement
Die Themen Prävention und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit haben mit Blick auf den Arbeitsmarkt der Zukunft bereits jetzt aktuelle Bedeutung. Im 2004 novellierten Sozialgesetzbuch (SGB) IX wurde mit Erweiterung des § 84 Absatz 2 das Instrument des Betrieblichen Eingliederungsmanagements eingeführt.
Eine lohnenswerte Aufgabe für Arbeitgeber nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX
Im folgenden informieren wir Sie anhand von Fragestellungen über die Aufgaben der Arbeitgeber und der betrieblichen Integrationsteams sowie über die Unterstützung, die das Integrationsamt anbietet und bieten Ihnen in Form von downloads detaillierte Informationen an.
- Frage 1. Was bedeutet Prävention?
- Frage 2. Was bedeutet Betriebliches Eingliederungsmanagement?
- Frage 3. Welche Beteiligten müssen mitwirken bei Einführung und Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements?
- Frage 4. Welche Rechte und Pflichten haben die betroffenen Beschäftigten?
- Frage 5. Worauf ist bei der Umsetzung zu achten?
- Frage 6. Welche Chancen liegen für das Unternehmen im Betrieblichen Eingliederungsmanagement?
- Frage 7. Unterstützung durch das Integrationsamt: Informationen und Hilfen
- Prämien für die Einführung von BEM
- Prämierte Arbeitgeber aktuell (2011)
- Prämierte Arbeitgeber (2007-2010)
- Präsentationen zum Thema BEM
- Broschüren
- Kontakt
Frage 1. Was bedeutet Prävention?
Prävention umfasst alle Anstrengungen, die dazu beitragen, Arbeitsunfälle, Berufserkrankungen und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Die Aufgabe Prävention ist nicht neu, erhält jedoch vor dem Hintergrund aktueller Veränderungen in der Arbeitswelt neue Bedeutung. Dabei geht es vor allem um die zunehmende Arbeitsverdichtung mit ihren möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten und um die demografische Entwicklung. Schon in 2005 arbeiteten in Deutschlands Betrieben und Dienststellen mehr über 50-jährige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als unter 30-Jährige. In 2020 werden fast 40 Prozent der Beschäftigten älter als 50 Jahre sein. Das bedeutet: Die Belegschaften altern bei gleichzeitig intensiverer Nutzung ihrer Arbeitskraft. Vor diesem Hintergrund wird die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit, die Ressource Gesundheit, bedeutsamer, und zwar bezogen auf alle Beschäftigen, ob mit oder ohne Behinderung.
Frage 2. Was bedeutet Betriebliches Eingliederungsmanagement?
Die Vorschrift zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (Paragraph 84, Absatz 2) gilt gleichermaßen für schwerbehinderte wie für nicht behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie greift, wenn diese innerhalb von 12 Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Sie verpflichtet den Arbeitgeber dazu, nach Möglichkeiten zu suchen, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und wie erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Dabei wird er tätig gemeinsam mit dem Betriebs- bzw. Personalrat und bei schwerbehinderten Beschäftigten mit der Schwerbehindertenvertretung.
Wie dies genau geschehen soll – dazu gibt es kein verbindliches Konzept. Die Umsetzung dieser Bestimmung wird in einem Großkonzern anders aussehen als in einem mittelständischen Betrieb oder in einer kleinen Handwerksfirma. Wichtig ist jedoch zweierlei: Es muss eine auf die Gegebenheiten des Betriebes bzw. der Dienststelle abgestimmte Vorgehensweise entwickelt wird, die in jedem Einzelfall Anwendung findet. Und: Dieses Vorgehen muss bekannt und transparent gemacht werden.
Frage 3. Welche Beteiligten müssen mitwirken bei Einführung und Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements?
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist zunächst eine Aufgabe und Verpflichtung des Arbeitgebers, die Umsetzung erfolgt jedoch im Team. Für den Erfolg entscheidend wird deshalb sein, wie gut die verschiedenen Akteure zusammenarbeiten. Das dafür vorgesehene Gremium im Betrieb oder in der Dienststelle besteht aus dem Arbeitgeber, dem Betriebs- bzw. Personalrat, der Schwerbehindertenvertretung und natürlich der oder dem Betroffenen selbst. Weitere mögliche Akteure sind zum Beispiel die Personalleitung, der betriebsärztliche Dienst, die Sicherheitsfachkraft, die betriebliche Sozialarbeit, der Arbeitsschutzbeauftragte. Als externe Vertreter unterstützen die Rehabilitationsträger, die Gemeinsame Servicestelle, das Integrationsamt mit den Integrationsfachdiensten und auch die örtlichen Fürsorgestellen den Prozess.
Frage 4. Welche Rechte und Pflichten haben die betroffenen Beschäftigten?
Der Gesetzgeber sieht vor, dass das Betriebliche Eingliederungsmanagement nur mit Zustimmung der oder des Betroffenen greifen kann. Er oder sie hat das Recht auf Zustimmung, Ablehnung oder Abbruch. Dieses Recht birgt jedoch auch eine Pflicht in sich. Denn Betroffene, die sich möglichen Hilfemaßnahmen verweigern, lassen Chancen der Problemlösung ungenutzt und müssen deshalb mögliche Konsequenzen mit verantworten.
Wichtig ist es daher, den Betroffenen die Angst vor dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement zu nehmen. Eine Belegschaft wird nur von dessen Sinn und Chancen überzeugt werden können, wenn mit Sensibilität, Offenheit und Transparenz vorgegangen wird.
Frage 5. Worauf ist bei der Umsetzung zu achten?
Die Aufgabe, im Einzelfall tätig zu werden, hat zunächst der Arbeitgeber. Er geht auf die betroffene beschäftigte Person zu bzw. bestimmt die Kontaktperson. Der Arbeitgeber schaltet dann die Mitglieder des Integrationsteams und - wenn erforderlich - die externen Stellen ein, die für die Bewältigung des Problems hilfreich sein können. Die Einschaltung des Betriebs- bzw. Personalrates - und bei schwerbehinderten Menschen der Schwerbehindertenvertretung – erfolgt nur mit Zustimmung des Betroffenen.
Zur Lösung des Einzelfalles sind verschiedene Maßnahmen denkbar, zum Beispiel:
- eine Reduzierung der Arbeitszeit
- ein Umbau des Arbeitsplatzes nach ergonomischen Kriterien
- technische Arbeitshilfen
- die Versetzung in einen anderen Arbeitsbereich.
Flexibilität und die Bereitschaft, einvernehmliche Lösungen zu finden, sind auf beiden Seiten – bei Arbeitgeber und Betroffenem – gefragt und Voraussetzung für den Erfolg. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist ein dynamisches Instrument. Wichtig ist, mit dem Instrument tatsächlich zu arbeiten, Erfahrungen damit zu sammeln und es aufgrund der Erfahrungen kontinuierlich weiterzuentwickeln. Besser ist es, mit weniger Regelungen zu starten, als so lange am Konzept zu arbeiten, dass es für die Praxis zu kompliziert wird, eher abschreckt und in der Schublade landet.
Mindestanforderungen für ein funktionierendes Betriebliches Eingliederungsmanagement können jedoch als Orientierungsrahmen dienen. Danach braucht es für ein funktionierendes BEM:
- ein System für das Erkennen von Problemen
- Instrumente der Erfassung und Spezifierung
- eine Schaltstelle im Unternehmen für die Verarbeitung, Entscheidung und Umsetzung
- die Umsetzung der konkreten Maßnahmen
- eine Dokumentation und Evaluierung.
Diese allgemeinen Anforderungen müssen passgenau für den jeweiligen Betrieb, die betreffende Dienststelle ausgestaltet werden.
Von großer Bedeutung ist auch die Information und Kommunikation über das Betriebliche Eingliederungsmanagement im Unternehmen - nur wenn es von allen Beteiligten akzeptiert wird, wird es zum sinnvollen und wirkungsvollen Instrument.
Frage 6. Welche Chancen liegen für das Unternehmen im Betrieblichen Eingliederungsmanagement?
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement soll die Gesundheit der Belegschaft schützen, erhalten und schnellstmöglich wiederherstellen. Daran hat das Unternehmen natürlich ein eigenes Interesse. Betriebe oder Dienststellen, die darauf ein besonderes Augenmerk legen, werden belohnt durch die positiven Auswirkungen: Gesunde und zufriedene Arbeitnehmer/innen sind motivierter und leistungsfähiger und fallen seltener aus. Arbeitsunfähigkeit kostet den Arbeitgeber Geld – eine Senkung der Fehlzeiten ist in seinem eigenen Interesse.
Wenn die neue Regelung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement ignoriert wird, sieht das Gesetz keine unmittelbare Sanktion vor. Aber der Arbeitgeber tut sich damit keinen Gefallen. Denn der Gesetzgeber hat mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement die Anforderungen an die krankheitsbedingte Kündigung verschärft. Eine Kündigung soll das "letzte Mittel" sein, die ultima ratio. Betriebe, die keine Lösungen gesucht haben im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements, werden sich fragen lassen müssen, was sie denn stattdessen unternommen haben, um die Kündigung zu vermeiden. Auch betroffene Beschäftigte können sich auf das Betriebliche Eingliederungsmanagement berufen, und die Integrationsämter und die Arbeitsgerichte treffen ihre Entscheidungen unter Berücksichtigung der BEM-Regelung.
Frage 7. Unterstützung durch das Integrationsamt: Informationen und Hilfen
Das LVR-Integrationsamt bietet verschiedene Informationsmaterialien zum Thema Betriebliches Eingliederungsmanagement - vom kompakten Info-Flyer bis zur umfangreichen Handlungsempfehlung. Im Rahmen unseres Kursangebots aber auch auf Wunsch als Inhouse-Seminar im Betrieb führen wir Informationsveranstaltungen zur Einführung und Umsetzung von BEM im Unternehmen durch.
Das im Einzelfall zuständige Integrationsamt wird außerdem tätig, wenn es darum geht, im Rahmen von BEM notwendige Hilfen für schwerbehinderte Menschen zu leisten.
Prämien für die Einführung von BEM
Das LVR-Integrationsamt prämiert jährlich Unternehmen für die gelungene Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements.
Voraussetzung ist das Vorliegen einer betrieblichen Vereinbarung zum BEM, die konkrete Regelungen zu betrieblichen Abläufen und Zuständigkeiten enthält und geeignet ist, die gesetzlichen Ziele der Präventionsbestimmung zu realisieren sowie die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiter zu sichern. Bewerbungen von Firmen und Verwaltungen sind bis zum 31.10. eines jeden Jahres formlos möglich.
Detaillierte Informationen zu den Kriterien zur Vergabe der Prämie erhalten Sie - als download - in diesem Infopapier (PDF, 130 KB) .
Prämierte Arbeitgeber aktuell (2011)
In 2011 erhalten drei Arbeitgeber eine Prämie zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements:
Gemeindeverwaltung Kürten
Die Gemeinde Kürten hat in einer mit dem Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung geschlossenen Dienstvereinbarung ein Verfahren für den Einsatz des Betrieblichen Eingliederungsmanagement festgelegt und damit den BEM-Prozess erfolgreich eingeleitet. Innerhalb eines Jahres ist es der Gemeindeverwaltung Kürten gelungen, BEM wirksam zu etablieren.
Vorhandene Hemmschwellen in der Mitarbeiterschaft konnten abgebaut werden: Das Angebot wird sehr gut angenommen, die Betroffenen zeigen Vertrauen und geben positive Rückmeldungen.
Kreisverwaltung Wesel
In der Kreisverwaltung Wesel sind Sicherheit und Gesundheitsschutz besonders wichtig. Ziele sind die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiterschaft dauerhaft zu verbessern und präventiv zu schützen. Zu diesen Zielen hat sich der Kreis Wesel in einer an die Mitarbeiterschaft gerichteten Grundsatzerklärung nachdrücklich bekannt.
Mit dem BEM wird der ganzheitliche Ansatz des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Kreisverwaltung Wesel konsequent weiter verfolgt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bezeichnen das Verfahren als transparent. Auf ihren Wunsch hin bietet der Kreis Wesel die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements auch für den Fall an, dass die formellen Voraussetzungen (noch) nicht vorliegen.
Sparkasse Hilden-Ratingen-Velbert
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement der Sparkasse HRV ist eingebettet in ein umfangreiches betriebliches Gesundheitsmanagementsystem, bestehend aus Gesundheitsförderung, Gesundheitsschutz und Prävention. Neben Angeboten wie regelmäßigen Gesundheitstagen und Fitness- und Gesundheitskursen, besteht für jede/n Mitarbeiter/in die Möglichkeit, in persönlichen oder beruflichen Problem- oder Krisensituation kostenfrei eine externe Beratung in Anspruch zu nehmen.
Dem Arbeitgeber ist die nachhaltige Bedeutung des BEM bewusst: Die Mitarbeiterschaft wurde umfassend über das Betriebliche Eingliederungsmanagement informiert. Die Führungskräfte werden laufend zu aktuellen Schwerpunktthemen aus dem Bereich Gesundheitsmanagement fortgebildet. Für die Ein- und Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements wurden entsprechende Personalressourcen zur Verfügung gestellt.
Prämierte Arbeitgeber (2007-2010)
Prämiert wurden in 2010:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt, Köln
Jugend- und Behindertenhilfe Michaelshoven gGmbH, Köln
Kreispolizeibehörde, Heinsberg
Kreispolizeibehörde, Wesel
Polizeipräsidium, Wuppertal
Stadtverwaltung Aachen
Stadtverwaltung St. Augustin
Werkstatt für angepasste Arbeit, Düsseldorf
Prämiert wurden in 2009:
Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises als Kreispolizeibehörde, Bergheim
Diakonie Michaelshoven Berufsförderungswerk Köln gGmbH, Köln
Galeria Kaufhof GmbH, Köln
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität, Bonn
Prämiert wurden in 2008:
Chemion Logistik GmbH, Leverkusen
Rheinisch Bergischer Kreis, Bergisch Gladbach
Uniklinik, Köln
Prämiert wurden in 2007:
Ford-Werke GmbH, Köln
GERA Chemie GmbH, Oberhausen
Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH, Duisburg
Landeshauptstadt, Düsseldorf
Landschaftsverband Rheinland, Dezernat 8, Köln
RWE AG, Essen
Präsentationen zum Thema BEM
1. Präsentationen und Dokumentationen zu den Workshops vom 15.10.2009 auf der Rehacare 2009 in Düsseldorf
Workshop A: Betriebliches Eingliederungsmanagement vor Gericht
Präsentation (PDF, 39 KB) Dr. Guido Jansen, Richter am Arbeitsgericht, zur Zeit beim Justizministerium Nordrhein-Westfalen
Präsentation (PDF, 249 KB) Christoph Beyer, Jurist beim LVR-Integrationsamt
Workshop B: Betriebliches Eingliederungsmanagement und Datenschutz
Präsentation (PDF, 63 KB) Carla Ihme, Juristin beim LWL-Integrationsamt und Adalbert Hugenroth, Beauftragter für Datenschutz beim LWL
Merkblatt (PDF, 37 KB)
Workshop C: Gute Praxis in Betrieben und Dienststellen - Practice Beispiele aus Nordrhein-Westfalen
Präsentation (PDF, 333 KB) Hartmut Fillies, Personalentwicklung beim Kreis Lippe
Merkblatt (PDF, 9 KB) zum BEM beim Kreis Lippe
Dienstvereinbarung (PDF, 39 KB) zum BEM beim Kreis Lippe
Mitarbeiterbrief (PDF, 55 KB) zu BEM beim Kreis Lippe
Workshop D: Wie kann man Arbeitnehmer und Arbeitgeber für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement gewinnen?
Präsentation (PDF, 34 KB) Daniela Marquardt, work.art Köln und Hans - Dieter Knöbel, LWL-Integrationsamt
2. Präsentation zu den Workshops vom 22.10.2010 auf der Rehacare 2010 in Düsseldorf
Workshop: BEM Gespräche führen
Präsentation (PDF, 207 KB) Gerhard Boers
Broschüren
Die umfangreiche Broschüre Handlungsempfehlungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (PDF, 460 KB) , die von den Landschaftsverbänden Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) herausgegeben wird, finden Sie hier als download - als Datei zum herunterladen und ausdrucken.
Ein 8-seitiges Informationsblatt, herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) als ZB info: Betriebliches Eingliederungsmanagement (PDF, 368 KB) , mit einer Übersicht zu wesentlichen Aspekten im Rahmen der Einführung eines BEM, finden Sie hier als download.
In unserem Online-Bestellsystem können Sie, soweit vorrätig, das Info-Blatt in Schriftform bestellen.
Den Info-Flyer Betriebliches Eingliederungsmanagement (PDF, 125 KB) finden Sie hier als download - als Datei zum herunterladen und ausdrucken.
In unserem Online-Bestellsystem können Sie, soweit vorrätig, den Flyer in Schriftform bestellen.
Weiterführend hilfreich: Wegweiser Rehaträger (PDF, 914 KB) als ZB info 2011 mit Tipps und Hinweisen für Antragsteller
sowie eine Tagungsdokumentation zur BEM-Arbeitgebertagung in 2010 (PDF, 1,96 MB) finden Sie hier ebenfalls als download.
Kontakt
Bei Fragen zum BEM und zu den Angeboten des LVR-Integrationsamtes helfe ich Ihnen gerne weiter!
Susann Wagner
Telefon
- workTelefon:
- 0221 809-4262
- faxTelefax:
- 0221 8284-3341
- E-Mail:
- susann.wagner@lvr.de




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