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Blinden- und Gehörlosengeld

Blindengeld und Blindenhilfe

Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten in NRW ein Blindengeld in Höhe von monatlich 628,40 €, Kinder und Jugendliche in Höhe von 314,73 €. Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Blindengeld in Höhe von 473,-- €. Wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten, erhalten diese Personen den Differenzbetrag von 155,40 € als ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII.

Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 2 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist. Beim erstmaligen Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen „BL“ eingetragen.

Blindengeld und Blindenhilfe werden nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Rheinland. Der Antrag kann sowohl beim LVR als auch bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung eingereicht werden. Personen ab 60 Jahre, die zusätzlich zum Blindengeld Blindenhilfe beziehen möchten, können sich wegen der Antragstellung und Fragen zur Einkomnmens- und Vermögensprüfung an das örtliche Sozialamt wenden

Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die betreffende Leistung rückwirkend ab Antragseingang gewährt. Die Bearbeitung wird erleichtert, wenn Antragsteller das entsprechende Formular verwenden. Es ist außer im Internet beim LVR-Fachbereich Sozialhilfe II und bei allen örtlichen Sozialämtern zu erhalten.

Blindengeld bei Heimaufenthalt oder häuslicher Pflege

Das Blindengeld kann gekürzt werden bei blinden Menschen, die in einer Pflegeeinrichtung leben, wenn die Unterbringungskosten ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln übernommen werden. Das Blindengeld wird dann um diesen Unterstützungsbetrag gekürzt, jedoch maximal um die Hälfte.

Erhalten blinde Menschen Leistungen der Pflegekasse, privater Pflegeversicherung oder Beihilfe wegen häuslicher Pflege, Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpglege, wird das Blindengeld um 164,50 € (Pflegestufe 1) bzw. 154 € (Pflegestufen 2 und 3) gekürzt. Diese Anrechnungsregelung hat der Gesetzgeber getroffen, weil der durch die Blindheit bedingte Mehraufwand teilweise bereits durch die Pflege- und Betreuungsleistungen abgedeckt wird.

Hilfen für hochgradig sehbehinderte Menschen

Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 77,-- € monatlich. Die Voraussetzungen sind wie folgt definiert: Mindestalter 16 Jahre; das bessere Auge wist mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 5 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung auf.

Für den Antrag benötigen Sie eine augenärztliche Bescheinigung

Die Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögenshilfe gezahlt. Sie wird bei anderen Sozialleistungen (z. B. Wohngeld, Leistungen nach Hartz IV) nicht als Einkommen gewertet.

Die Leistung für hochgradig Sehbehinderte wird nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Rheinland. Der Antrag kann beim LVR, 50663 Köln, und bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung eingereicht werden. Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die betreffende Leistung rückwirkend ab Antragseingang gewährt.

Es erleichtert die Bearbeitung, wenn Antragsteller das entsprechende Formulat verwenden. Es ist außer im Internet beim LVR-Fachbereich Sozialhilfe II und bei allen örtlichen Sozialämtern zu erhalten.

  1. Antrag Blindengeld/Sehbehindertenhilfe (Online-Formular, barrierefrei, 05.02.2013)

    Formantrag zur Erlangung von Blindengeld nach § 1 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) bzw. Sehbehindertenhilfe nach § 4 GHBG

  2. Augenfachärztliche Bescheinigung (Online-Formular, barrierefrei, 20.12.2010)

    Bescheinigung des Augenarztes im Zusammenhang mit der Beantragung von Blindengeld nach § 1 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) bzw. Sehbehindertenhilfe nach § 4 GHBG

  3. Zusatzfragebogen f. Heimbewohner (Online-Formular, barrierefrei, 17.12.2010)

    Zusatzfragebogen für Personen, die Blindengeld nach § 1 GHBG beantragen und zeitgleich in einer stationären Einrichtung betreut werden

Gehörlose Menschen

Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten eine Hilfe von 77,-- € monatlich

Für den Antrag benötigen sie eine HNO-ärztliche Bescheinigung.

Die Hilfe für gehörlose Menschen wird nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Rheinland, Der Antrag kann beim LVR, 50663 Köln, und bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung eingereicht werden. Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Leistung rückwirkend ab Antragseingang gewährt.

Es erleichtert die Bearbeitung, wenn Antragsteller das entsprechende Formular verwenden. Es ist außer im Internet beim LVR-Fachbereich Sozialhilfe II und bei allen örtlichen Sozialämtern zu erhalten.

  1. Hilfe für Gehörlose (Online-Formular, barrierefrei, 17.12.2010)

    Formantrag zur Erlangung von Gehörlosenhilfe nach § 5 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)

  2. HNO - ärztl. Bescheinigung (Online-Formular, barrierefrei, 17.12.2010)

    Bescheinigung des Hals - Nasen - Ohrenarztes im Zusammenhang mit der Beantragung von Gehörlosenhilfe nach § 5 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)

Weitere Informationsmaterialien

Alle Informationen dieser Internetseite haben wir auch in einem Flyer für Sie zusammengefasst:

Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter

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Jörg Lukas

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