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Kosten- und Eigenbeteiligung

Bei Wohnhilfen handelt es sich um Sozialhilfeleistungen, die aus Steuergeldern finanziert und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vewendet werden müssen. Der LVR ist daher verpflichtet, zu überprüfen, ob sich Antragstellerinnen oder Antragsteller mit eigenem Einkommen und/oder Vermögen an den Kosten der Wohnhilfen beteiligen können und ob es unterhaltspflichtige Angehörige gibt.

Hier finden Sie Hinweise und Informationen

Bei der Prüfung, ob eine Eigenbeteiligung an den Wohnhilfekosten geleistet werden kann, ist es unerheblich, ob die Sozialhilfeleistung direkt an den Anbieter der Wohnhilfe ausgezahlt wird oder ob die antragstellende Person selbst die Leistung in Form eines persönlichen Budgets erhält.

weitere Informationen zum "persönlichen Budget"

Kostenbeteiligung aus eigenem Einkommen

Die Prüfung einer Kostenbeteiligung aus eigenem Einkommen erfolgt auf der Grundlage des Sozialhilfe-Grundantrages, der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beim LVR ausgefüllt einzureichen ist. Ob und in welcher Höhe eine Eigenbeteiligung geleistet werden muss, hängt von der Höhe des Einkommens ab. Zum Einkommen zählen neben dem Erwerbseinkommen auch Renten, Kapitalerträge oder Mieteinkünfte. Das Einkommen muss nicht vom ersten Euro an für eine Kostenbeteiligung eingesetzt werden: Es gibt Freibeträge und Einkommensgrenzen.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Werkstätten für behinderte Menschen gilt:

Arbeitsförderungsgeld (nach § 43 Sozialgesetzbuch IX) wird nicht als Einkommen angrechnet.

Für Menschen, die in einem Wohnheim oder einer Wohngruppe leben, gilt:

Menschen in Wohneinrichtungen müssen in der Regel auch Einkommen unterhalb der Einkommensgrenzen für eine Beteiligung an den Wohnheimkosten einsetzen. Mit der Finanzierung des Wohnheim-Aufenthaltes wird eine Rundum-Versorgung inklusive Taschengeld abgedeckt. Der Gesetzgeber sieht daher vor, dass sich die betroffene Person durch Einsatz seines gesamten Einkommens an den Kosten beteiligen muss. Auch hier gibt es Ausnahmen. So wird zum Beispiel berücksichtigt, wenn die antragstellende Person Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit bezieht oder gegenüber Familienangehörigen unterhaltspflichtig ist.

Beim selbstständigen Wohnen zählt nur Einkommen über der Freigrenze:

Bei Menschen mit Behinderung, die ambulante Wohnhilfen erhalten, wird die Einkommensgrenze wie folgt berechnet:
Zunächst werden vom erzielten Einkommen die Kosten für die damit verbundenen Aufwendungen (um Beispiel Fahrtkosten oder Arbeitsmittel) abgezogen. Dann wird geprüft, ob diese Summe über oder unter der gesetzlich definierten Einkommensgrenze liegt. Liegt das Einkommen unter diesem Betrag, muss keine eigene Kostenbeteiligung geleistet werden. Liegt das Einkommen über dieser Grenze, werden vom übersteigenden Betrag 75 Prozent für eine Kostenbeteiligung gefordert.

Die gesetlich definierte Einkommensgrenze bemisst sich nach:

  • dem Grundbetrag von derzeit 718,- Euro
  • zuzüglich Kaltmiete
  • zuzüglich des Familienzuschlags: Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten und jede weitere Person, die im Haushalt lebt und von der antragstellenden Person unterhalten wird, können jeweils derzeit 252,- Euro angerechnet werden

Beispiel 1: Keine Kostenbeteiligung

Monika M. zahlt für ihre Kaltmiete monatlich 300,- Euro. Ihr Einkommen aus der Werkstatt für behinderte Menschen beträgt 350,- Euro. Darüber hinaus bekommt sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 550,- Euro. Insgesamt hat sie also ein monatliches Einkommen von 900,- Euro. Abzüglich der Miete (300,- Euro) liegt das verbleibende Einkommen (600,- Euro) unter der Einkommensgrenze von 718,- Euro. Damit muss sie sich nicht aus eigenen Tasche an den Kosten beteiligen.

Beispiel 2: Beteiligung an den Kosten

Herbert K. ist Lagerarbeiter und verdient 1.200,- Euro im Monat. Nachdem er die Kosten für Arbeitsmittel, Fahrten und Versicherungen angezogen hat, bleiben ihm 1.130,- Euro im Monat. Zieht er davon seine Kaltmiete in Höhe von 350,- Euro ab, kommt er auf ein anrechenbares Einkommen von 780,- Euro. Damit liegt Herbert K. über der Einkommensgrenze von 718,- Euro. Die Differenz beträgt 62 Euro. Dacon muss er jedoch nur 75 Prozent einbringen. Das bedeutet: Er muss sich mit monatlich 46,50 Euro an den Kosten beteiligen.

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Heranziehung von Vermögen

Neben dem Einkommen wird ggf. auch das Vermögen des Antragstellers für seine Beteiligung an den Wohnhilfekosten herangezogen. Auch hier gelten Freibeträge: 2.600,- Euro Vermögen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt und werden "geschont", ebenso wie ein angemessenes, selbst bewohntes Eigenheim. Erst wenn das Vermögen (z.B. Sparbücher oder andere Vermögenswerte) den Freibetrag überschreitet, kommt eine Kostenbeteiligung aus diesem Vermögen in Betracht.

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Bestimmungen zum Unterhalt

Der LVR prüft auch, ob er von unterhaltspflichtigen Angehörigen eine Unterhaltszahlung fordern kann. Unterhaltspflichtige Angehörige sind Eltern, volljährige Kinder und getrennt lebende bzw. geschiedene Ehegatten. Auch hier gelten bestimmte Freigrenzen für das Einkommen und Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen. Werden diese Freigrenzen nicht überschritten, wird auch kein Unterhalt vom LVR gefordert. Ob und in welcher Höhe Unterhalt gefordert werden kann, muss in jedem Einzelfall berechnet werden.

Bei Unterhalt, der von Eltern gezahlt werden soll, gibt es eine Besonderheit. Hier ist die Höhe des Unterhaltes gesetzlich auf 31,06 Euro begrenzt. Ein höherer Betrag von 54,96 Euro wird gefordert, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller neben der Hilfe zum Wohnen auch Hilfe zum Lebensunterhalt erhält. Dies ist häufig beim Wohnen in stationären Wohneinrichtungen der Fall. Beim ambulant betreuten Wohnen wird in der Regel nur der geringere Betrag von 31,06 Euro gefordert. Mehr als 54,96 Euro brauchen die Eltern in keinem Fall zu zahlen.

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Häufige Fragen zum Thema "Kosten- und Eigentbeteiligung"