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Zuzahlungs-Darlehen nach § 37 SGB XII

Mit dem § 37 (früher § 35 Abs. 3 - 5) SGB XII hat der Gesetzgeber für Sozialhilfeempfänger in Einrichtungen eine Regelung zur Abwicklung der krankenversicherungsrechtlichen Zuzahlungen getroffen. Danach übernimmt der zuständige Sozialhilfeträger für die Leistungsberechtigten die von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 SGB V) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens.

Soweit die Leistungeberechtigten, die in laufendem Bezug von Eingliederungshilfeleistungen zum vollstationären Wohnen durch den Landschaftsverband Rheinland stehen, dies wünschen, müssen sie diesen Darlehenswunsch fristgerecht schriftlich erklären. Dazu ist der Vordruck "Erklärung zur Bereitstellung eines Darlehens gem. § 37 (früher § 35 Abs. 3 - 5) SGB XII für Zuzahlungen bis zur Höhe der jährlichen Belastungsgrenze nach § 62 SGB V" verpflichtend zu verwenden.

Der LVR als zuständiger Sozialhilfeträger leistet im Bewilligungsfall die Zuzahlung unmittelbar an die Krankenkasse. Die Krankenkasse wiederum erteilt dann im Gegenzug direkt an ihren Versichterten die Befreiungsbescheinigung über die kalenderjährliche Zuzahlung.

§ 37 Abs. 4 SGB XII bestimmt, dass die Rückzahlung dieses Darlehens in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr zu erfolgen hat. Diese Rückzahlung erfolgt in der Praxis im Zuge einer monatlichen Verrechnung mit dem Barbetrag, d.h. dass ein um die monatliche Rückzahlungsrate verringerter Barbetrag in der Einrichtung ausgezahlt wird.