Erste Schritte für DDR-Häftlinge
Sie sind im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechtes anspruchberechtigt, wenn Sie in der ehemaligen DDR eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben entweder durch:
- Politische Haft
- Rechtsstaatswidrige strafrechtliche Entscheidung oder Einweisung in eine psychiatrische Anstalt
- Rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme
Politische Haft
Deutsche Staatsangehörige und deren Hinterbliebene, die aus politischen Gründen in der ehemaligen DDR oder in den im Bundesvertriebenengesetz genannten Vertreibungsgebieten inhaftiert worden sind und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, sind nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) anspruchsberechtigt im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts.
Rechtsstaatswidrige strafrechtliche Entscheidung oder Einweisung in eine psychiatrische Anstalt
Das Gleiche gilt nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) für Personen, die eine gesundheitliche Schädigung infolge rechtsstaatswidriger strafrechtlicher Entscheidungen erlitten haben oder durch eine rechtsstaatswidrige Einweisung in eine psychiatrische Anstalt geschädigt wurden. Auch Hinterbliebene gehören in den Kreis der Versorgungsberechtigten.
Rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme
Auch für diejenigen Menschen gibt es staatliche Entschädigungsleistungen, die infolge einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsmaßnahme der DDR-Organe gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Schaden erlitten haben. Dies gilt auch für ihre Hinterbliebenen. Grundlage ist das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG).
Hinterbliebene von Geschädigten
Auch Hinterbliebene von Geschädigten haben Anspruch auf Leistungen des LVR-Fachbereiches Soziale Entschädigung.




Was ist das?