Antragsverfahren
Informationen für Impfgeschädigte im Sinne des Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Menschen, die durch vorgeschriebene oder öffentlich empfohlene Impfungen geschädigt wurden, können Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten. Dies gilt auch für Angehörige und Hinterbliebene.
Informationen zur Antragstellung
Ein schriftlicher Antrag ist Voraussetzung für den Anspruch auf Versorgung für Impfgeschädigte.
Informationen zum Bearbeitungsverfahren
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LVR-Fachbereichs Soziale Entschädigung klären anhand Ihres unterschriebenen Antrags den Sachverhalt auf, indem sie medizinische Unterlagen beiziehen.
Das nimmt einige Wochen – mitunter auch Monate – in Anspruch.
Wenn Ihnen ärztlichen Unterlagen vorliegen, können Sie diese auch mit dem Antrag zusammen einreichen.
Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen werden mit Beteiligung des ärztlichen Dienstes des LVR-Fachbereichs Soziale Entschädigung ausgewertet.
Nach Abschluss der ärztlichen Prüfungen erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Tätigkeitsverbot
Menschen, die unter bestimmten ansteckenden Krankheiten leiden, durch die es ihnen verboten wird, ihren bisherigen Beruf weiter auszuüben, können eine finanzielle Entschädigung für diesen Verdienstausfall erhalten. Diese Entschädigung beläuft sich in den ersten sechs Wochen auf die Höhe des bisherigen Verdienstes. Ab der siebten Woche wird Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gezahlt.
Wurde das Gehalt während des Tätigkeitsverbotes weiter gezahlt, kann nur der Arbeitgeber eine Erstattung der Lohn- und Gehaltskosten beantragen.
Soweit der Arbeitgeber nicht in die Leistung eingetreten ist, kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Verdienstausfall beantragen.
Betroffenen Menschen wenden sich an den LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung.
Information zur Antragstellung bei Tätigkeitsverbot
Die Anträge müssen innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit beim LVR gestellt werden.
Es gibt folgende Unterscheidungen:
a) Wurde das Gehalt während des Tätigkeitsverbotes weiter gezahlt, kann nur der Arbeitgeber eine Erstattung der Lohn- und Gehaltskosten beantragen.
b) Soweit der Arbeitgeber nicht in die Leistung eingetreten ist, kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Verdienstausfall beantragen.
Betroffenen Menschen wenden sich an den LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung.
Antragsformulare für Impfgeschädigte Menschen
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Antrag auf Gewährung von Beschädigten-Versorgung (IfSG) (Online-Formular, barrierefrei, 17.12.2010)
Antrag auf Versorgung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen, die durch eine öffentlich empfohlene, gesetzlich angeordnete, oder gesetzlich vorgeschriebenen, oder aufgrund von Verordnungen internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführte I
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Antrag auf Gewährung von Witwen(r)-/Waisenversorgung (IfSG) (Online-Formular, barrierefrei, 17.12.2010)
Antrag auf Versorgung für Hinterbliebene, wenn der Verstorbene an der anerkannten Schädigung durch die empfohlene, angeordnete, oder gesetzlich vorgeschriebene Imfpung verstorben ist. Hinterbliebene sind Ehegatten, Lebenspartner/innen, Kinder und Eltern
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Entschädigungsantrag nach §§ 56 und 57 IfSG (Online-Formular, barrierefrei, 17.12.2010)
Antrag für Arbeitgeber auf Erstattung der Lohn- und Gehaltskosten, die für einen Arbeitnehmer entstehen, der aufgrund einer ansteckenden Erkrankung mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurde.




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