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Heimentgelte für Pflegeeinrichtungen (SGB XI)

In voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen entstehen täglich Kosten für die Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung der pflegebedürftigen Menschen, die so genannten Pflegesätze. Weiterhin fallen Aufwendungen für die Investitionskosten der jeweiligen Pflegeeinrichtung an. Gemeinsam bilden Pflegesätze und Investitionskosten die Heimentgelte der Pflegeeinrichtung.

Pflegesätze

Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung im Ablauf des täglichen Lebens – für sechs Monate oder mehr – in erheblichem Maße Unterstützung brauchen. Diese Menschen werden – falls eine stationäre Hilfe notwendig ist – in einer Pflegeeinrichtung versorgt.

Neben Pflegeeinrichtungen ohne besonderen Versorgungsschwerpunkt gibt es auch sogenannte Spezialeinrichtungen, wenn besondere Anforderungen notwendig sind - zum Beispiel für dauerbeatmete Menschen oder Menschen im Wachkoma.

Im Rheinland sind ca. 1.130 vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie ca. 390 Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen in Betrieb.

Die Vergütungsverhandlungen teil- und vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach dem 8. Kapitel des SGB XI werden vom Landschaftsverband Rheinland in Zusammenarbeit mit der jeweilig zuständigen Pflegekasse durchgeführt. In diesen Verhandlungen vertritt der Landschaftsverband Rheinland nicht nur seine eigenen Aufgaben, sondern im Rahmen entsprechender Mandatierungen auch die Interessen aller örtlichen Sozialhilfeträger im Rheinland.

Die verhandelten Vergütungssätze sollen den Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung ein bedarfsgerechtes Handeln ermöglichen.

Bei den Spezialeinrichtungen schließen die Vergütungsverhandlungen auch die Absprache des Konzeptes der Einrichtung mit ein.

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