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Behandlung und Nachsorge

Besserung und Sicherung

Mit den Begriffen Besserung und Sicherung definiert das Gesetz den Auftrag, den die Einrichtungen des Maßregelvollzugs haben: Die psychisch kranken, gestörten oder suchtkranken Patientinnen und Patienten sollen therapiert und so in allen Lebensbereichen gefördert werden, dass es nicht wieder zu krankheits- oder störungsbedingten Straftaten kommt. Das Ziel der Unterbringung im Maßregelvollzug ist Sicherheit durch erfolgreiche Behandlung.

Bis dieses Ziel erreicht ist, sind die Patienten unter gesicherten Bedingungen in den für diese Aufgabenstellung spezialisierten Einrichtungen unterzubringen. Die Unterbringung ist bei den Maßregelvollzugspatienten, die nach § 63 StGB eingewiesen werden, vom Behandlungserfolg abhängig, also zeitlich grundsätzlich unbefristet.
Die Unterbringung nach § 64 StGB dagegen ist grundsätzlich auf zwei Jahre befristet; sie kann bei Erfolglosigkeit beendet und die Patienten in den Strafvollzug zurückverlegt werden.

Im Mittel sind die "§ 63 Patienten" im Rheinland sechs bis sieben Jahre im Maßregelvollzug. Rund 10 von 100 der Klientel ist zehn Jahre und länger untergebracht, weil kein ausreichender Behandlungserfolg erreicht wird. Die Behandlung richtet sich nach individuellen Erfordernissen, es gibt keine störungsspezifischen Standardbehandlungen.

Bei den psychischen Krankheiten stehen medikamentöse Therapien mit überwiegend guten Behandlungserfolgen im Vordergrund. Bei Menschen mit Persönlichkeitsstörungen sind dagegen in erster Linie psychotherapeutische Ansätze indiziert. Bei Intelligenzgeminderten  werden in der Regel psychotherapeutische mit pädagogische Maßnahmen kombiniert. Bei fast allen Maßregelvollzugspatienten sind ergotherapeutische Maßnahmen (Kreativ- und Arbeitstherapie) sowie die schulische und berufliche Förderung geboten.

Spezifische Behandlungseinheiten sind für Frauen, für sehr junge Patienten und für Patienten mit sehr langen Verweildauern vorgesehen.

Nach der Entlassung

Die Mehrzahl der § 63-Patienten (über 85 %) verfügt nicht über tragfähige familiäre Bindungen. Die Entlassung muss deshalb in neu zu entwickelnde Lebensräume erfolgen. Den "Weg nach draußen" begleiten die Fachambulanzen für den Maßregelvollzug an den Maßregelvollzugseinrichtungen. Diese führen die Behandlung nach der Entlassung fort und suchen geeignete Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die eine ganzheitliche Betreuung (Wohnen, Arbeit, Freizeit) durch entsprechend qualifizierte Teams sicherstellen. Die Fachambulanz und die Nachsorgeeinrichtung arbeiten eng zusammen. In Krisenfällen ist eine sofortige Wiederaufnahme in die Maßregelvollzugseinrichtung sichergestellt.

Bei den "§ 64 Patienten" sind familiäre und berufliche Bindungen häufiger noch vorhanden. Auch haben sie zu den Einrichtungen der ambulanten Suchthilfe gute Kontakte, so dass ihre Wiedereingliederung geringere Probleme bereitet.

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