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Das Landesjugendamt ist nach den §§ 45 und folgende des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen zuständig. Damit übt das Landesjugendamt das "staatliche Wächteramt" aus.
Für den Betrieb einer Tageseinrichtung ist nach § 45 KJHG unsere Erlaubnis notwendig. Sie muss dem Träger vor der Eröffnung erteilt worden sein.
Wir stehen allerdings auch von der Planung bis hin zur Eröffnung neuer Einrichtungen zur Beratung zur Verfügung.
Eine Betriebserlaubnis umfasst (fast) alle für eine Tageseinrichtung notwendigen Bestandteile, und zwar
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Bereich Kindergarten