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Foto: Bildleiste von Tageseinrichtungen

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Aufsicht über Tageseinrichtungen für Kinder

Die Betriebserlaubnis

Das Landesjugendamt ist nach den §§ 45 und folgende des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen zuständig. Damit übt das Landesjugendamt das "staatliche Wächteramt" aus. 

Für den Betrieb einer Tageseinrichtung ist nach § 45 KJHG unsere Erlaubnis notwendig. Sie muss dem Träger vor der Eröffnung erteilt worden sein.
Wir stehen allerdings auch von der Planung bis hin zur Eröffnung neuer Einrichtungen zur Beratung zur Verfügung.

Eine Betriebserlaubnis umfasst (fast) alle für eine Tageseinrichtung notwendigen Bestandteile, und zwar

  • den Träger - wer organisiert und finanziert es?
  • die Räume der Tageseinrichtung - wo soll es sein?
  • die Platzzahl und Gruppenstruktur - wieviele und welche Kinder?
  • das pädagogische Personal, das für den Betrieb erforderlich ist - wer arbeitet?

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Bereich Kindergarten

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