Sie sind hier: LVR Homepage > Jugend > Service > Newsletter Rechtsfragen der Jugendhilfe > Nr. 55 - Januar 2010
Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2009 dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugestimmt.
Von Januar 2010 an erhöht sich das Kindergeld für das erste und zweite Kind monatlich von 164 Euro auf 184 Euro, für das dritte Kind von 170 Euro auf 190 Euro und für alle weiteren Kinder von 195 Euro auf 215 Euro. Zudem wird der Unterhaltsvorschuss für Kinder getrennt lebender Eltern angehoben (von 117 Euro auf 133 Euro für Kinder bis fünf Jahre und von 158 Euro auf 180 Euro für die 6- bis 11-Jährigen). Der Kinderfreibetrag wird von derzeit 6024 Euro auf 7008 Euro erhöht. Außerdem wird der steuerliche Kinderfreibetrag zum 1. Januar 2010 von 6024 Euro auf 7008 Euro angehoben. Die Erhöhung der Freibeträge für Kinder wirkt sich auch auf die Unterhaltsansprüche von Kindern von allein erziehenden Eltern aus. Der gesetzliche Mindestunterhalt wird angepasst und beträgt ab Januar 2010 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 317 Euro, für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 364 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 426 Euro.
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 2. Dezember 2009 das Gesetz zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen verabschiedet (GV.NRW. S. 762).Durch die Gesetzesänderung wird eine Rechtsgrundlage für den Vollzug der Jugendstrafe in freien Formen geschaffen. Vollzug der Jugendstrafe in freien Formen bedeutet Vollzug außerhalb von Justizvollzugsanstalten.
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes vom 12. November 2009 ist im nordrhein-westfälischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW. S. 623) veröffentlicht worden. Unter anderem wird in die Durchführungsverordnung ein neuer „Teil 4 Anpassung der Zuschüsse zu Sprachförderung und Kindertagespflege" eingefügt. Die Verordnung ist rückwirkend zum 1. September 2009 in Kraft getreten.
Kammerurteil des EGMR, Beschwerde-Nr. 22028/04 vom 3. Dezember 2009
Die Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat am 3. Dezember 2009 die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu Schadensersatz verurteilt.
Der Kläger ist Vater einer unehelichen Tochter. Um diese kümmerte er sich auch nach der Trennung von ihrer Mutter. Da die Mutter sich weigerte, einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung zuzustimmen, beantragte er diese gerichtlich.
Die Ausgangs- und Berufungsinstanz lehnten den Antrag unter Hinweis auf § 1672 Abs. 1 BGB. Hiernach kann deutschen Eltern unehelicher Kinder nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtlichen Übertrag mit Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht übertragen werden.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers wurde vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen.
Der EGMR stellte zunächst fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden sei als die Mutter und als verheiratete Väter. Wären die Mutter des Kindes und der Beschwerdeführer nämlich verheiratet gewesen, hätte der Vater nach deutschem Recht eine gerichtliche Überprüfung des Sorgerechts herbeiführen können. Hinreichende Gründe, warum die Situationen anders zu beurteilen seien, seien nicht ersichtlich. Insbesondere gehe auch der deutsche Gesetzgeber davon aus, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter nicht grundsätzlich dem Kindeswohl zuwider laufe. Auch hier müsse deshalb im Hinblick auf die Interessen des unehelichen Kindes eine gerichtliche Überprüfung möglich sein. Ein genereller Ausschluss der Überprüfung sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher unverhältnismäßig.
Die Pressemitteilung zu dieser Entscheidung finden sie auf den Seiten des EGMR unter .
Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 30. November 2009, Az.: 1 K 1335/09.
Das Verwaltungsgericht Münster hat sich im vorliegenden Verfahren mit der Fragestellung befasst, wann bei einem beratenden Mitglied im Jugendhilfeausschuss von einer Interessenkollision auszugehen ist, die eine Befangenheit im Sinne von § 3 AG-KJHG NW i.V.m. § 31 Gemeindeordnung (GO) NW und damit den Ausschluss von der Beratung rechtfertigt.
Im zugrunde liegenden Fall ist der Vertreter der katholischen Kirche im Jugendhilfeausschuss (Kläger) vom Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses (Beklagten) von den Beratungen zu einem Tagesordnungspunkt wegen angeblicher Befangenheit ausgeschlossen worden. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger Vorsitzender des Kirchenvorstands der dortigen Katholischen Kirchengemeinde sei. Die Kirchengemeinde sei als Trägerin von zwei Kindertageseinrichtungen von den Beratungen betroffen.
Bei dem in Rede stehenden Tagesordnungspunkt ging es um die Planung für das Kindergartenjahr 2009/2010. Die Verwaltung des Jugendamtes hatte diese Planung bereits vorher mit den Trägern der Einrichtungen weitgehend bis auf wenige strittig gebliebene Fälle, die nicht die Kindertageseinrichtungen der Kirchengemeinde betrafen, abgestimmt.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen diesen Ausschluss und begehrt die Feststellung seine Rechtswidrigkeit. Dabei richtete er seine Klage sowohl gegen die Stadt als Trägerin der Jugendamtes und als auch den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Münster ist die Klage gegen die Stadt unzulässig, da die Streitigkeit sich nur nach der innerorganisatorischen Kompetenz- und Pflichtenzuordnung richtet. Die Stadt sei nicht die Verpflichtete des gerügten Innenrechts.
Richtiger Beklagter sei der Vorsitzende des Jungendhilfeausschusses, da infrage stehe, ob dieser seine innerorganisatorischen Kompetenzen rechtmäßig ausgeübt habe.
Insoweit ist die Klage nach Ansicht des VG Münster auch begründet. Die Frage nach dem Vorliegen eines Mitwirkungsverbots beurteile sich nach den Regelungen der §§ 31, 43 Abs. 2 Nr. 4 GO NW. Diese Bestimmungen müssten unter Beachtung der Besonderheiten bei der Besetzung des Jugendhilfeausschusses modifiziert angewendet werden. Das Gericht führt aus, dass der § 31 GO NW vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 1 Nr. 7 AG-KJHG NW besonders auszulegen sei. Der Landesgesetzgeber habe den bestellten Vertretern der Religionsgemeinschaft einen besonderen, auf die Beratung beschränkten Einfluss auf die Willensbildung zugewiesen. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass die Religionsgemeinschaften in der Regel selbst im Bereich der Jugendhilfe tätig und daher von der Jugendhilfeplanung betroffen seien. Daher erfordere ein Ausschluss eine darüber hinaus gehende Interessenkollision.
Eine Interessenkollision sei im Rahmen der finanziellen Förderung von Einrichtungsträgern dann anzunehmen, wenn es um eine gezielte Förderung des von dem jeweiligen Mitglied vertretenen Rechtsträgers als Empfänger von bestimmten Leistungen gehe. Das bedeute, dass die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils des Trägers der Einrichtung solange zu verneinen sei, bis in der konkreten Entscheidungslage erkennbar werde, dass der einzelne Einrichtungsträger etwa von einem Interessenkonflikt zwischen mehreren konkurrierenden Einrichtungsträgern selbst berührt sei.
Eine solche Kollision hält das Gericht vorliegend für nicht gegeben. Denn bei der in der Rede stehenden Planung habe die Beratung nur noch allgemein die Bedarfsfeststellung betroffen, so dass keine derart konfliktäre Entscheidungssituation für den Kläger vorgelegen habe.
.
Das Handbuch Jugendhilferecht des LVR-Landesjugendamtes Rheinland ist in aktualisierter 2. Auflage erschienen. Es enthält neben der aktuellen Fassung des SGB VIII die drei nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetze. Ferner sind die nordrhein-westfälischen Verordnungen und Vereinbarungen zum Kinderbildungsgesetz sowie die Kostenbeitragsverordnung, die Verordnung zur Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen /U-Untersuchungen sowie der Kinder- und Jugendförderplan NRW und die entsprechenden Richtlinien enthalten.
Die Broschüre kann über das E-Mail-Bestellsystem des Landschaftsverbandes Rheinland oder bei Frau Breyer, hendrika.breyer@lvr.de , angefordert werden.
Die beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter haben die Dokumentation des 1. nordrhein-westfälischen Jugendhilfetages „Vormundschaft zum Wohle des Mündels – Strukturen und Inhalte einer funktionierenden Vormundschaft“, der Ende 2008 in Köln stattgefunden hat, herausgegeben. Diese hat einen Umfang von mehr als 150 Seiten und kann kostenlos über das E-Mail-Bestellsystem des Landschaftsverbandes Rheinland angefordert werden.
Die Zentralstelle der Länder für Jugendschutz im Internet hat die Broschüre „Chatten ohne Risiko“ überarbeitet. Diese erscheint nun in der vierten Auflage. Sie enthält zahlreiche Hintergrundinformationen zur Online-Kommunikation und stellt Risiken für Kinder und Jugendliche dar. Ferner finden sich in dem 36-seitigen Heft Hinweise zum Schutz persönlicher Informationen und zum Datenschutz in Sozialen Netzwerken. Die Broschüre gibt einen Überblick über typische Jugendschutzprobleme der Online-Kommunikation und enthält einen Chat-Atlas.
Die Broschüre kann auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter „Publikationen“ kostenlos herunter geladen werden.
Am 19. April 2010 findet von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr eine Veranstaltung zum Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe statt. Herr Professor Peter-Christian Kunkel wird die Grundlagen des Sozialdatenschutzes in der Kinder- und Jugendhilfe aufzeigen und über die richtige Anwendung der geltenden Datenschutzbestimmungen informieren. Er beantwortet häufig auftretende Fragestellungen und stellt gesetzeskonforme Lösungen praxisorientiert dar. Hierbei wird es auch um die Kooperation verschiedener Institutionen gehen.
Die Veranstaltung findet in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland im Horion-Haus, Hermann-Pünder-Str. 1 in Köln-Deutz im Raum Rhein statt. Der Teilnehmerbeitrag beträgt 25,- Euro inklusive Mittagsimbiss. Hinweise zum Anmeldeverfahren finden Sie im Fortbildungsprogramm des LVR-Landesjugendamtes Rheinland. Bitte geben Sie bei Ihrer Anmeldung, die bis zum 22. März 2010 möglich ist, die Seminar-Nr. 088/10 an.
Am 9. Februar 2010 findet die Veranstaltung „Adoptionssachen“ – Gerichtliche Verfahren im Bereich der Adoptionsvermittlung unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) des LVR-Landesjugendamtes Rheinland statt. Herr Jörg Reinhardt, der ehemalige Leiter der Zentralen Adoptionsstelle im Zentrum Bayern Familie und Soziales, wird die neuen Regelungen zu den „Adoptionssachen“ vorstellen und erste Erfahrungen mit dem FamFG aufzeigen. Auch werden auf der Veranstaltung, die sich an Fachkräfte der Adoptionsvermittlung richtet, denkbare gerichtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen.
Sie findet in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland im Horion-Haus, Hermann-Pünder-Str. 1 in Köln-Deutz im Raum Wupper statt. Der Teilnehmerbeitrag beträgt 20,- Euro inklusive Mittagsimbiss. Hinweise zum Anmeldeverfahren finden Sie im Fortbildungsprogramm des LVR-Landesjugendamtes Rheinland. Bitte geben Sie bei Ihrer Anmeldung, die bis zum 12. Januar 2010 erfolgen kann, die Veranstaltungs-Nr. 094/10 an.
Auf der Sitzung des EU-Ministerrates am 27. November in Brüssel ist ein neuer Rahmen der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa für die Jahre 2010 bis 2018 vereinbart worden. Dieser umfasst die Aktionsfelder allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, Gesundheit und Wohlbefinden, Teilhabe, Freiwilligentätigkeit, Soziale Eingliederung, Jugend in der Welt und Kreativität und Kultur. Der Zeitraum bis zum Jahr 2018 ist in Dreijahresarbeitszyklen unterteilt worden. Für jeden wird eine Reihe von Prioritäten ausgewählt. Am Ende jeden Arbeitszyklus erstellt die Kommission einen EU-Jugendbericht, der die Ergebnisse aufzeigen wird. Weitere Informationen zur neuen EU-Jugendstrategie finden Sie unter www.jugendpolitikineuropa.de.
-----------------------------------------------------
Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Schulen und Jugend, 50663 Köln.
Bei Rückfragen und Anregungen wenden Sie sich bitte an
Regine Tintner
LVR-Landesjugendamt Rheinland
Tel.: +49 (0) 221 / 809 - 40 24,
Fax: +49 (0) 221 / 8284 - 1312
E-Mail: regine.tintner@lvr.de