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Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten in NRW ein Landesblindengeld in Höhe von monatlich 588 Euro, Kinder und Jugendliche von 295 Euro. Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Blindengeld in Höhe von 473 Euro. Wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten, erhalten diese Personen den Differenzbetrag von 115 Euro als ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII.
Blindenhilfe wird abhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Da die Grenzen für Einkommen und Vermögen vergleichsweise hoch sind (z. B. selbstgenutztes, angemessenes Wohneigentum wird nicht berücksichtigt), haben viele Blinde einen Anspruch auf den Differenzbetrag.
Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 2 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist. Beim erstmaligen Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen "Bl" eingetragen.
Blindengeld und Blindenhilfe werden nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Rheinland. Der Antrag kann sowohl beim LVR als auch bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung eingereicht werden. Personen ab 60 Jahre, die zusätzlich zum Blindengeld Blindenhilfe beziehen möchten, können sich wegen der Antragstellung und Fragen zur Einkommens- und Vermögensprüfung an das örtliche Sozialamt wenden.
Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die betreffende Leistung rückwirkend ab Antragseingang gewährt.
Die Bearbeitung wird erleichtert, wenn Antragsteller das entsprechende Formular verwenden. Es ist außer im Internet beim Sozialverwaltungsamt des Landschaftsverbandes und bei allen örtlichen Sozialämtern zu erhalten.
Das Blindengeld kann gekürzt werden bei blinden Menschen, die in einer Pflegeeeinrichtung leben, wenn die Unterbringungskosten ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln übernommen werden. Das Blindengeld wird dann um diesen Unterstützungsbetrag gekürzt, jedoch maximal um die Hälfte.
Erhalten blinde Menschen Leistungen der Pflegekasse, privater Pflegeversicherung oder Beihilfe wegen häuslicher Pflege, Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege, wird das Blindengeld um 150,50 Euro (Pflegestufe 1) beziehungsweise 147 Euro (Pflegestufe 2 und 3) gekürzt.
Diese Anrechnungsregelungen hat der Landesgesetzgeber getroffen, weil der durch die Blindheit bedingte Mehraufwand teilweise bereits durch die Pflege- und Betreuungsleistungen abgedeckt wird.