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Studierende

Hier finden Sie alle Info's rund um das Thema "Studium für Menschen mit Behinderungen"

Themen:

Der erste Schritt

Zunächst möchten wir Sie bitten, sich mit dem Behindertenbeauftragten der Universität  in Verbindung zu setzen, um zu klären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange Ihnen durch die Universität Hilfen zur Verfügung gestellt werden können. Die Verpflichtung zur Förderung behinderter Studenten hat Eingang in die Hochschulgesetze gefunden.

Die Hochschulen sollen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten und Studentinnen berücksichtigen und dafür Sorge tragen, dass diese in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Hierzu gehört unter anderem der Einsatz persönlicher und sächlicher Mittel.

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Was muss ich tun, wenn die Hilfe nicht ausreicht?

Der Landschaftsverband Rheinland - Fachbereich Sozialhilfe – ist grundsätzlich bereit, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule gemäß der Paragraphen 53, 54 in Verbindung mit Paragraph 97 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) zu leisten. Hier für ist ein Antrag notwendig.

Zur Bearbeitung Ihres Antrages sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • eine Bescheinigung der  Uni /Fachhochschule in welchem Umfang Ihnen Hilfen zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf den Leitfaden für Behinderte, der Ihnen von der Uni zur Verfügung gestellt wird.
  • die Studienordnung für Ihr Studienfach
  • ein ärztliches Gutachten über Umfang und Auswirkung der Behinderung, gegbenenfalls ein Audiogramm aus neuer Zeit oder den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung. 
  • Einen Sozialhilfeantrag. Den Antrag können Sie im Internet herunterladen oder mit Namen, Anschrift und Geburtsdatum beim LVR anfordern. In diesem Antrag müssen ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, sowie Namen und Anschrift ihrer Eltern enthalten sein, da in jedem Fall die Unterhaltsfähigkeit Ihrer Eltern geprüft werden muss. Das gilt auch bei Hilfesuchenden, die volljährig sind und für diejenigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 
  • Eine Aufstellung über Ihren bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang. Sofern Sie nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife / Abschluss der Schulausbildung eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, teilen Sie bitte mit, aus welchem Grund Sie diesen Beruf nicht ausüben können, bzw. ob diese Ausbildung ausschließlich dazu diente, die Fachhochschulreife zu erlangen.
  • Eine Kopie Ihres Abiturzeugnisses
  • Eine Studienbescheinigung oder einen sonstigen Nachweis über die Aufnahme des Studiums, ggf. den Bescheid der ZVS oder Ihren Antrag an die ZVS und die bisher erworbenen Leistungsnachweise in Kopie
  • Einen Nachweis über Ihre Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse.
  • Den Bescheid Ihrer Pflegekasse über die Einstufung in eine Pflegestufe.
  • Sofern Ihre Behinderung durch einen Unfall verursacht wurde, teilen Sie bitte mit, ob es sich dabei um einen selbstverschuldeten Unfall handelt, oder ob dieser Unfall durch Fremdeinwirkung verursacht wurde, mit der Folge, dass Ersatzansprüche geltend gemacht werden können. In diesem Fall geben Sie bitte den Namen und das Aktenzeichen der gegnerischen Versicherung, sowie den Namen des Unfallgegners an. 
    Teilen Sie bitte mit, ob die gegnerische Versicherung bereits Leistungen erbracht hat evtl. in Form einer Abfindung und fügen Sie die entsprechenden Unterlagen bei.

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Welche Hilfen kann ich bekommen?

Folgende Hilfen sind möglich und können, soweit die Notwendigkeit begründet wird und die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen vorliegen gewährt werden:

Für blinde und sehbehinderte Studenten/innen

  • Elektronische Hilfsmittel, wie zum Beispiel PC-Anlagen mit den behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzgeräten werden finanziert, wenn diese Hilfsmittel zur Durchführung eines ordnungs-gemäßen Studiums unter ähnlichen Bedingungen wie bei nichtbehinderten Menschen notwendig sind, soweit nicht andere Sozialleistungsträger, insbesondere die Krankenkassen, vorrangig zuständig sind.
  • Kosten für Vorlesekräfte, soweit diese nicht von der Hochschule bereitgestellt werden können.
    Diese Zuschüsse betragen normalerweise 6,00 Euro pro Veranstaltungsstunde. Wobei der Höchstbedarf in der Regel auf 45 Stunden pro Monat begrenzt wird.
  • Ein besonderer Bedarf für Literaturkosten wird in der Regel nicht anerkannt, da der behinderungsbedingte Ausgleich durch den Einsatz der Vorlesekräfte geschaffen wird

Blinde benötigen grundsätzlich keine Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Es wird aber anerkannt, dass für einen absehbaren Zeitraum Hilef benötigt wird, um die Strecke zwischen Wohnort und der Uni und die damit verbundenen Schwierigkeiten kennen zu lernen.

Es werden daher in der Regel für maximal 2 Semester ab Studienbeginn folgende Kosten übernommen:

  • die tatsächlich entstehenden Fahrtkosten für eine Begleitperson von deren Wohnort bis zu dem Wohnort des Blinden zurück. Für die gemeinsamen Fahrten entstehen aufgrund Ihrer Schwerbehinderung keine Kosten
  • einen Betrag in Höhe von 5,00 Euro täglich für die Begleitperson

Blinde beziehen Blindengeld nach dem Landesblindengesetz, dabei handelt es sich um eine zweckbestimmte Leistung, die zum Ausgleich der bestehenden Behinderung einzusetzen ist.

Es wird daher als angemessen angesehen, wenn ein Drittel der entstehenden Kosten aus dem Blindengeld, höchstens aber 20 % des Blindengeldes, durch den Antragsteller/in selbst getragen wird.

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Für gehörlose und schwerhörige Studenten/innen

Die Bedarfssituation für gehörlose und schwerhörige Studierende ist ganz besonders von der Art und dem Umfang der Hörbehinderung abhängig. Es sind Situationen denkbar, in denen mit der richtigen Hilfsmittelversorgung weitere behinderungsbedingte  Bedarfslagen grundsätzlich nicht mehr auftreten. So ist zum Beispiel bei der Verwendung einer Mikroport- beziehungsweise Mikrolinkanlage der Studierende weitgehend in der Lage, ohne weitere Hilfen am regulären Studienbetrieb teilzunehmen.

Eine solche Anlage kann im Hörsaal eingesetzt werden, indem der Dozent das Mikrofon umhängt und der Verstärker am Hörgerät ein gutes Hören gewährleistet.
Auch wenn eine Kommunikation mit mehreren Personen stattfinden muss, kann eine solche Anlage eingesetzt werden, indem das Mikrofon auf Raumempfang geschaltet wird und die Anlage an zentraler Stelle steht.
Wir bitten daher um Ihre Stellungnahme, ob eine solche Anlage für Sie infrage kommt und ob und welche Hilfen dann noch erforderlich sind. In diesem Zusammenhang müssen wir darauf hinweisen, dass die Krankenkasse für die Beschaffung einer entsprechenden Anlage zuständig ist, wenn diese nicht nur für das Studium, sondern auch im täglichen Leben notwendig ist.
Bitte stellen Sie daher einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Krankenkasse.

Sollten Sie der Auffassung sein, dass eine Mikroport- bzw. Mikrolinkanlage für Sie nicht geeignet ist oder nicht ausreicht, bitten wir um Übersendung einer ausführlichen Begründung.

In diesem Fall sind folgende weitere Hilfen möglich:

  • Wenn wegen der Behinderung die Bibliotheken nicht aufgesucht werden können, bzw. dies nur bedingt möglich ist, kann, bei erhöhtem Bedarf, ein angemessenes Büchergeld einschließlich der Kosten für Fotokopien gezahlt werden. Hier muss jedoch nachgewiesen werden, dass eine längerfristige Ausleihe der einschlägigen Bücher nicht möglich ist. Es muss als Aufgabe der Bibliotheken der Hochschulen angesehen werden, Mehrexemplare ausschließlich zur Ausleihe an behinderte Menschen vorrätig zu halten.
    Sollte die Hochschule hierzu nicht in der Lage sein, übersenden Sie bitte einen entsprechenden Nachweis der Hochschule.
  • Zuschüsse für die Anfertigung von ausgearbeiteten Mitschriften der Präsenzveranstaltungen durch Kommilitonen können gezahlt werden, soweit diese nicht von der Hochschule bereitgestellt werden können.  Hier wird von einem Bedarf von einer Stunde pro Vorlesungsstunde zu einem Maximalsatz von 6,00 Euro für insgesamt 7 Monate im Jahr ausgegangen. Die Zahl der Vorlesungsstunden ist durch die Hochschule zu bestätigen.
    Dabei wird davon ausgegangen, dass Ihre Kommilitoninnen un Kommolitonen für diesen Betrag sauber und leserlich geschriebene Mitschriften zur Verfügung stellen können. Kopierkosten sind darin schon enthalten.
  • Zuschüsse für die Arbeit mit Tutoren von bis zu 5 Wochenstunden bei schwerhörigen und bis zu 10 Wochenstunden bei Gehörlosen, durchgehend für das ganze Jahr geleistet. Hier beträgt der Zuschuss in der Regel 13,00 € pro Stunde. Die Tutoren sollten Studenten höherer Semester sein.
  • Kosten für Gebärdensprachdolmetscher für Vorlesungen, Diskussionsübermittlungen und Prüfungen, soweit diese Kräfte nicht von der Hochschule bereitgestellt werden. 
    Die Vergütung richtet sich nach den mit den jeweiligen Integrationsämtern ausgehandelten Konditionen.

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Für Studenten/innen mit Körperbehinderung

Wenn wegen der Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist, können Kosten für einen Fahrdienst oder einen eigenen PKW übernommen werden. 

Allerdings kann der Sozialhilfeträger diese Hilfe nur in notwendigem Umfang übernehmen. Das bedeutet, dass von hier nur die kostengünstigste Möglichkeit des Transportes zur Universität/FH übernommen werden kann. Zur Ermittlung der kostengünstigsten Möglichkeit haben wir eine Vergleichsberechnung anzustellen, das heisst die Kosten, die mit der Finanzierung eines geeigneten Kraftfahrzeuges im Zusammenhang stehen - einschl. der Kosten für die Hilfen zur Instandhaltung und zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges, sowie ggf. zum Erwerb der Fahrerlaubnis, den Kosten für die erforderlichen Fahrten mit einem Taxiunternehmen/Behindertenfahrdienst gegenüberzustellen.

Vor dem o. a. Hintergrund bitten wir um Übersendung von zwei Kostenvoranschlägen verschiedener Unternehmer für die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und der Uni/FH - Angabe in km - einfache Fahrt, sowie zweier Kostenvoranschläge für geeignete PKW`s. Hierbei bitten wir zu berücksichtigen, dass aus Sozialhilfemitteln nur die unbedingt notwendigen Kosten übernommen werden können.

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Ansprechpartner:

Die vorstehenden Informationen dienen einer ersten, allgemeinen Information und lassen bestimmt noch viele Fragen offen. Für Ihre Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

Krefeld, Leverkusen, Mülheim, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Rhein-Kreis-Neuss, Kreis Kleve, Kreis Wesel,  Oberhausen, Stadt Aachen, Kreis Heinsberg 

Petra Breuer 
Telefon: + 49 (0) 221 / 809 - 68 52
Fax: + 49 (0) 221 / 82 84 - 07 94
E-Mail: petra.breuer@lvr.de

Köln (A-L), Kreis Aachen, Rheinisch-Bergischer-Kreis, Rhein-Sieg-Kreis 

Ursula Wexel
Telefon: + 49 (0) 221 / 809 - 65 39
Fax: + 49 (0) 221 / 82 84 - 08 51
E-Mail: ursula.wexel@lvr.de

Köln (M-Z), Bonn, Rhein-Erft-Kreis, Kreis Düren, Mettmann, Wuppertal

Ingrid Külheim-Strzebin
Telefon: + 49 (0) 221 / 809 - 65 32
Fax: + 49 (0)221 / 82 84 - 09 12
E-Mail: ingrid.kuelheim-strzebin@lvr.de

Düsseldorf, Duisburg, Essen, Mönchengladbach, Kreis Viersen, Euskirchen
 
Sandra Leischner 
Telefon: + 49 (0) 221 / 809 - 7312
Fax: + 49 (0) 221 / 82 84 - 08 27
E-Mail: sandra.leischner@lvr.de

Schlussbemerkung

Sofern Sie beabsichtigen, Ihr Studium außerhalb des Rheinlandes aufzunehmen und dort während des Studiums zu wohnen, wird empfohlen, die erforderliche Hilfe bei dem für diesen Bereich örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe zu beantragen. Hier verweise ich auf Paragraph 98 SGB XII, danach ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält.

Weitere Informationen erhalten Sie zum Thema Behinderung und Studium auch über das Deutsche Studentenwerk: 

www.studentenwerke.de

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