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Zunächst möchten wir Sie bitten, sich mit dem Behindertenbeauftragten der Universität in Verbindung zu setzen, um zu klären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange Ihnen durch die Universität Hilfen zur Verfügung gestellt werden können. Die Verpflichtung zur Förderung behinderter Studenten hat Eingang in die Hochschulgesetze gefunden.
Die Hochschulen sollen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten und Studentinnen berücksichtigen und dafür Sorge tragen, dass diese in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Hierzu gehört unter anderem der Einsatz persönlicher und sächlicher Mittel.
Der Landschaftsverband Rheinland - Fachbereich Sozialhilfe – ist grundsätzlich bereit, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule gemäß der Paragraphen 53, 54 in Verbindung mit Paragraph 97 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) zu leisten. Hier für ist ein Antrag notwendig.
Zur Bearbeitung Ihres Antrages sind folgende Unterlagen erforderlich:
Folgende Hilfen sind möglich und können, soweit die Notwendigkeit begründet wird und die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen vorliegen gewährt werden:
Blinde benötigen grundsätzlich keine Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Es wird aber anerkannt, dass für einen absehbaren Zeitraum Hilef benötigt wird, um die Strecke zwischen Wohnort und der Uni und die damit verbundenen Schwierigkeiten kennen zu lernen.
Es werden daher in der Regel für maximal 2 Semester ab Studienbeginn folgende Kosten übernommen:
Blinde beziehen Blindengeld nach dem Landesblindengesetz, dabei handelt es sich um eine zweckbestimmte Leistung, die zum Ausgleich der bestehenden Behinderung einzusetzen ist.
Es wird daher als angemessen angesehen, wenn ein Drittel der entstehenden Kosten aus dem Blindengeld, höchstens aber 20 % des Blindengeldes, durch den Antragsteller/in selbst getragen wird.
Die Bedarfssituation für gehörlose und schwerhörige Studierende ist ganz besonders von der Art und dem Umfang der Hörbehinderung abhängig. Es sind Situationen denkbar, in denen mit der richtigen Hilfsmittelversorgung weitere behinderungsbedingte Bedarfslagen grundsätzlich nicht mehr auftreten. So ist zum Beispiel bei der Verwendung einer Mikroport- beziehungsweise Mikrolinkanlage der Studierende weitgehend in der Lage, ohne weitere Hilfen am regulären Studienbetrieb teilzunehmen.
Eine solche Anlage kann im Hörsaal eingesetzt werden, indem der Dozent das Mikrofon umhängt und der Verstärker am Hörgerät ein gutes Hören gewährleistet.
Auch wenn eine Kommunikation mit mehreren Personen stattfinden muss, kann eine solche Anlage eingesetzt werden, indem das Mikrofon auf Raumempfang geschaltet wird und die Anlage an zentraler Stelle steht.
Wir bitten daher um Ihre Stellungnahme, ob eine solche Anlage für Sie infrage kommt und ob und welche Hilfen dann noch erforderlich sind. In diesem Zusammenhang müssen wir darauf hinweisen, dass die Krankenkasse für die Beschaffung einer entsprechenden Anlage zuständig ist, wenn diese nicht nur für das Studium, sondern auch im täglichen Leben notwendig ist.
Bitte stellen Sie daher einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Krankenkasse.
Sollten Sie der Auffassung sein, dass eine Mikroport- bzw. Mikrolinkanlage für Sie nicht geeignet ist oder nicht ausreicht, bitten wir um Übersendung einer ausführlichen Begründung.
In diesem Fall sind folgende weitere Hilfen möglich:
Wenn wegen der Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist, können Kosten für einen Fahrdienst oder einen eigenen PKW übernommen werden.
Allerdings kann der Sozialhilfeträger diese Hilfe nur in notwendigem Umfang übernehmen. Das bedeutet, dass von hier nur die kostengünstigste Möglichkeit des Transportes zur Universität/FH übernommen werden kann. Zur Ermittlung der kostengünstigsten Möglichkeit haben wir eine Vergleichsberechnung anzustellen, das heisst die Kosten, die mit der Finanzierung eines geeigneten Kraftfahrzeuges im Zusammenhang stehen - einschl. der Kosten für die Hilfen zur Instandhaltung und zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges, sowie ggf. zum Erwerb der Fahrerlaubnis, den Kosten für die erforderlichen Fahrten mit einem Taxiunternehmen/Behindertenfahrdienst gegenüberzustellen.
Vor dem o. a. Hintergrund bitten wir um Übersendung von zwei Kostenvoranschlägen verschiedener Unternehmer für die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und der Uni/FH - Angabe in km - einfache Fahrt, sowie zweier Kostenvoranschläge für geeignete PKW`s. Hierbei bitten wir zu berücksichtigen, dass aus Sozialhilfemitteln nur die unbedingt notwendigen Kosten übernommen werden können.
Die vorstehenden Informationen dienen einer ersten, allgemeinen Information und lassen bestimmt noch viele Fragen offen. Für Ihre Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:
Krefeld, Leverkusen, Mülheim, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Rhein-Kreis-Neuss, Kreis Kleve, Kreis Wesel, Oberhausen, Stadt Aachen, Kreis Heinsberg
Petra Breuer
Telefon: + 49 (0) 221 / 809 - 68 52
Fax: + 49 (0) 221 / 82 84 - 07 94
E-Mail: petra.breuer@lvr.de
Köln (A-L), Kreis Aachen, Rheinisch-Bergischer-Kreis, Rhein-Sieg-Kreis
Ursula Wexel
Telefon: + 49 (0) 221 / 809 - 65 39
Fax: + 49 (0) 221 / 82 84 - 08 51
E-Mail: ursula.wexel@lvr.de
Köln (M-Z), Bonn, Rhein-Erft-Kreis, Kreis Düren, Mettmann, Wuppertal
Ingrid Külheim-Strzebin
Telefon: + 49 (0) 221 / 809 - 65 32
Fax: + 49 (0)221 / 82 84 - 09 12
E-Mail: ingrid.kuelheim-strzebin@lvr.de
Düsseldorf, Duisburg, Essen, Mönchengladbach, Kreis Viersen, Euskirchen
Sandra Leischner
Telefon: + 49 (0) 221 / 809 - 7312
Fax: + 49 (0) 221 / 82 84 - 08 27
E-Mail: sandra.leischner@lvr.de
Sofern Sie beabsichtigen, Ihr Studium außerhalb des Rheinlandes aufzunehmen und dort während des Studiums zu wohnen, wird empfohlen, die erforderliche Hilfe bei dem für diesen Bereich örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe zu beantragen. Hier verweise ich auf Paragraph 98 SGB XII, danach ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält.
Weitere Informationen erhalten Sie zum Thema Behinderung und Studium auch über das Deutsche Studentenwerk: