Anlauf- und Beratungsstelle für die Stiftung Anerkennung und Hilfe

Für Menschen, die als Kinder und/oder Jugendliche in Einrichtungen der Behindertenhilfe, in Kinder- und Jugendpsychiatrien oder in ehemaligen Sonderschulen mit angeschlossenem Internatsbetrieb untergebracht waren, gibt es seit Januar 2017 die "Stiftung Anerkennung und Hilfe". Sie richtet sich an Personen, die in den alten Bundesländern (BRD) im Zeitraum von 1949 bis 1975 und in den neuen Bundesländern (ehemalige DDR) im Zeitraum von 1949 bis 1990 in diesen Einrichtungen untergebracht waren.
Für Betroffene, die heute im Rheinland wohnen, sind wir beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) zuständig.
Für Betroffene, die heute in Westfalen-Lippe wohnen, ist der Landschaftsverband Westfalen- Lippe (LWL) zuständig.
Weitere Adressen der für die Stiftung zuständigen Anlaufstellen in den einzelnen Bundesländern sind auf der Internetseite der Stiftung zu finden.
Die Anlauf- und Beratungsstelle beim LVR
Die Anlauf- und Beratungsstelle für das Rheinland in Köln bietet Beratung und Unterstützung für Betroffene, die als Minderjährige in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe, in Kinder- und Jugendpsychiatrien sowie in Blinden- und Gehörlosenschulen mit Internatsanschluss untergebracht waren und dort Leid und Unrecht erfahren haben.
Zuständig ist die Anlaufstelle in Köln für Betroffene, die
- ihren aktuellen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Rheinland haben
- oder heute im Ausland leben und damals in o.g. Einrichtungen im Rheinland untergebracht waren
Berücksichtigte Zeiträume
Sie können Leistungen aus der Stiftung Anerkennung und Hilfe erhalten
- wenn Sie im Zeitraum vom 23.05.1949 bis 31.12.1975 als Minderjähriger in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder Psychiatrie in Westdeutschland gelebt haben
- wenn Sie im Zeitraum vom 07.10.1949 bis 02.10.1990 als Minderjähriger in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder Psychiatrie in Ostdeutschland gelebt haben
Unser Angebot
Den Betroffenen wird ein geschützter Raum für Gespräche über die damaligen Erlebnisse und Erfahrungen sowie die Auswirkungen auf das heutige Leben angeboten. Die Gesprächsinhalte werden absolut vertraulich behandelt. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen unter Schweigepflicht.
Nach einer Terminvereinbarung stehen die Fachberaterinnen und Fachberater für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. In Einzelfällen können auch Beratungsgespräche bei den Betroffenen vor Ort vereinbart werden.
Weiterhin werden die Betroffenen in folgenden Anliegen unterstützt:
- Gewährung von Leistungen aus der Stiftung Anerkennung und Hilfe
- Unterstützung bei der Suche nach Belegen über die Unterbringung/en in Einrichtungen der Behindertenhilfe und/oder Psychiatrien und eventuell noch vorhandenen Akten
- Begleitung bei der Akteneinsicht
- Vermittlung von Therapieangeboten und weiteren sozialen Hilfsangeboten
Finanzielle Entschädigung
Die Stiftung gliedert sich in zwei Teile:
Einmalige Geldpauschale
Bei Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen erhalten Betroffene, die in der Einrichtung Leid oder Unrecht erfahren haben und heute noch eine Folgewirkung aus dem Aufenthalt haben, als Unterstützungsleistung eine einmalige pauschale Geldleistung in Höhe von 9.000 EUR zur selbstbestimmten Verfügung.
Rentenersatzleistung
Sofern Betroffene in der Einrichtung ab dem 14. Lebensjahr Arbeit in erheblichem Umfang geleistet haben, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden, erhalten sie bei einer Arbeitsdauer von bis zu zwei Jahren (zusätzlich) eine einmalige Rentenersatzleistung von 3.000 EUR, bei einer Arbeitsdauer von mehr als zwei Jahren weitere 2.000 EUR (also insgesamt 5.000 EUR).
Diese Geldleistungen sind personenbezogen und stehen den Betroffenen uneingeschränkt zur Verfügung. Das heißt, eine Anrechnung dieser Leistungen der Stiftung auf Sozial- oder andere staatliche Unterstützungsleistungen soll unterbleiben. Darüber hinaus sind diese Leistungen der Stiftung nicht pfändbar.
Bitte beachten Sie: Haben Betroffene bereits Leistungen für erlittenes Leid oder Rentenersatz von anderen Einrichtungen oder Institutionen (z.B. dem Fonds Heimerziehung, dem Fonds sexueller Missbrauch, der evangelischen oder katholischen Kirche) erhalten, so besteht ein "Kumulationsverbot", das heißt, bereits erhaltene Leistungen werden auf die Leistungen der Stiftung angerechnet.
Die Laufzeit der Stiftung Anerkennung und Hilfe wurde neu festgesetzt. Anmeldungen konnten bis zum 30. Juni 2021 berücksichtigt werden.
Allgemeine weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Internetseite der Stiftung Anerkennung und Hilfe.
Postadresse
Landschaftsverband Rheinland
Dezernat 4
Anlauf- und Beratungsstelle der Stiftung Anerkennung und Hilfe
50663 Köln