Zum Inhalt springen

Auswahl der Sprachversion

Bildung und Wahlverfahren der 16. Landschaftsversammlung Rheinland

Bildung

Die für die Bildung der Landschaftsversammlung Rheinland maßgeblichen Rechtsvorschriften sind die Landschaftsverbandsordnung und ein Erlass des Ministeriums des Innern zur Bildung der Landschaftsversammlung.

Ende der 15. Landschaftsversammlung Rheinland

Mit Ablauf der allgemeinen Wahlzeit der Mitgliedskörperschaften am 31.10.2025 endet auch die Wahlzeit der Landschaftsversammlung.

Ab diesem Zeitpunkt übt der Landschaftsausschuss seine Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Landschaftsversammlung weiterhin aus.

Darüber hinaus sind einige weitere Ausschüsse aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen berechtigt, ihre Aufgaben während der Übergangszeit zwischen den Wahlperioden weiter wahrzunehmen (z.B. Landesjugendhilfeausschuss, Betriebsausschüsse).

Zeitrahmen zur Bildung der 16. Landschaftsversammlung

In Abhängigkeit des Tages der Kommunalwahlen (14.09.2025) und des Beginns der neuen Wahlperiode (01.11.2025) vollzieht sich die Bildung der 16. Landschaftsversammlung Rheinland in folgendem Zeitrahmen:

  • 14.09.2025 Kommunalwahl
  • bis 06.10.2025 Einreichung der Reservelisten der Wählergruppen und Parteien beim LVR
  • 31.10.2025 Ende der Wahlperiode der 15. Landschaftsversammlung
  • 01.11.2025 Beginn der Kommunalwahlperiode
  • bis 12.12.2025 Wahl der Mitglieder der 16. Landschaftsversammlung in den Mitgliedskörperschaften (sechs Wochen nach Beginn der Wahlperiode)
  • 19.12.2025 Feststellung des Wahlergebnisses durch den amtierenden Landschaftsausschuss
  • bis 30.12.2025 öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses
  • bis 29.01.2026 Zusammentritt der 16. Landschaftsversammlung Rheinland (spät. am 30. Tag nach der Bekanntmachung)

Wahlverfahren zur Bildung der 16. Landschaftsversammlung

Die Mitgliedskörperschaften, das sind die Mitglieder der Räte der 13 kreisfreien Städte, der Kreistage der 12 Kreise und des Städteregionstages Aachen wählen mit der Erststimme und der Zweitstimme die 16. Landschaftsversammlung Rheinland.

Erststimme:
Mit der Erststimme werden 101 Mitglieder der Landschaftsversammlung direkt gewählt.

Zweitstimme:
Mit der Zweitstimme wird eine Reserveliste oder ein*e Bewerber*in aus einer Reserveliste aus den von den Wählergruppen und Parteien aufgestellten Reservelisten für den Verhältnisausgleich gewählt.

Wählbar sind:

mit der Erststimme:

  • Mitglieder der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften und kreisangehörigen Gemeinden
  • Bedienstete der Mitgliedskörperschaften und kreisangehörigen Gemeinden, wenn sie die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts erfüllen

mit der Zweitstimme:

  • der Personenkreis der mit der Erststimme wählbar ist
  • solche Bewerber, die bei den Kommunalwahlen am 14.09.2025 auf den Reservelisten der Mitgliedskörperschaften benannt waren

Anzahl der Direktmandate

Die Mitgliedskörperschaften wählen je 100.000 Einwohner ein Mitglied der Landschaftsversammlung. Für jede weiteren 100.000 Einwohner sowie für eine Resteinwohnerzahl von mehr als 50.000 Einwohner ist ein weiteres Mitglied zu wählen. Die Anzahl der 101 direkt zu wählenden Mitglieder der Landschaftsversammlung pro Mitgliedskörperschaft ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich.