Zuschüsse und Beratung: Inklusive Ausbildung fördern
Arbeitgeber, die junge Menschen mit Behinderung ausbilden, können vielfältige Unterstützung des LVR-Integrationsamtes erhalten. Von Prämienzahlungen bis zu Zuschüssen zu Investitionskosten oder zu den Kosten der Berufsausbildung sind verschiedene finanzielle Förderungen möglich.
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- Foto: Harald Oppermann
Voraussetzung ist, dass die Auszubildenden eine anerkannte Schwerbehinderung haben - das heißt ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr. Oder dass sie eine sogenannte „Gleichstellung“ erhalten: Wenn die Agentur für Arbeit für die Dauer der Ausbildung eine Gleichstellung mit den schwerbehinderten Menschen ausspricht, können auch für diese jungen Menschen Zuschüsse gewährt werden. Davon können beispielsweise Schulabsolventen mit Lerneinschränkungen profitieren.
Kostenlose Beratung
Wer junge Menschen mit Behinderung ausbildet, kann zudem von den kostenlosen Beratungsangeboten des LVR profitieren. So unterstützt beispielsweise der Technische Beratungsdienst des LVR-Integrationsamtes bei Fragen der Arbeitsplatzgestaltung oder der Ausstattung. Individuelle Beratung und Begleitung bieten die Integrationsfachdienste, die sich auf spezielle Behinderungsarten spezialisiert haben und beispielsweise helfen im Umgang mit Hörbehinderung oder psychischer Erkrankung.
Die Integrationsfachdienste helfen zudem bei der Vermittlung geeigneter junger Schulabgängerinnen und Schulabgänger für einen Ausbildungsplatz. Die Fachberaterinnen und Fachberater dort begleiten und betreuen den jungen Menschen mit Behinderung auch bei der Einarbeitung oder während eines Praktikums oder einer Probebeschäftigung. Und sie informieren und beraten Arbeitgeber wie Kollegen: etwa über den angemessenen Umgang mit Behinderungen, aber auch über weitere Fördermöglichkeiten.
Sonderprogramm „aktion5“ mit individuellen Fördermöglichkeiten
Weitere attraktive und individuelle Unterstützungsmöglichkeiten sind im Rahmen des Sonderprogramms „ aktion5" möglich. Hier stehen die Personengruppen im Mittelpunkt, die besonders von ihrer Schwerbehinderung betroffen sind. Dazu gehören zum Beispiel Menschen mit geistiger, psychischer oder Sinnesbehinderung, aber auch Schulabgänger von Förderschulen oder Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen.