Altabrechnungen der integrativen Kindertagesstätten bis zum 31. Juli 2014
Förderung integrativer Tageseinrichtungen bis zum 31.07.2013
Das Landesjugendamt Rheinland hat seit Anfang März 2012 eine Arbeitsgruppe zur Bearbeitung der Spitzabrechnungen eingerichtet. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Prüfen Sie bitte im Folgenden, ob Ihre Frage zu diesem Thema vielleicht schon unter den folgenden beantwortet werden kann. Vielen Dank!
Erläuterungen zur ergänzenden Finanzierung der Leitungsfreistellung bei Integrativen Gruppen
- Wie viele Stunden können bis einschließlich des Kindergartenjahres 2011/2012 für Leitungsfreistellung ergänzend vom LVR finanziert werden?
- Was ändert sich ab dem Kindergartenjahr 2012/2013 bei der ergänzenden Finanzierung des LVR für die Leitungsfreistellung?
- Weitere Informationen zu Altabrechnungen
Wie viele Stunden können bis einschließlich des Kindergartenjahres 2011/2012 für Leitungsfreistellung ergänzend vom LVR finanziert werden?
Für die Leitungsfreistellung kann nur die Differenz der nach Kibiz finanzierten Leitungsfreistellungs-Stunden ergänzend vom LVR finanziert werden (Rundschreiben 42/633/2009 in Verbindung mit Betriebserlaubnis; Grundlage ist eine einrichtungsbezogene Betrachtungsweise: die Berechnung der Kibiz-Freiststellungsstunden erfolgt einrichtungsbezogen).
Die Obergrenze der LVR-Finanzierung bei Einrichtungen mit einer integrativen Gruppe liegt bei 19,5 Std. Leitungsfreistellung.
Die Obergrenze der LVR-Finanzierung bei Einrichtungen mit zwei oder mehr integrativen Gruppen liegt bei 39 Std. Leitungsfreistellung.
Drei Beispiele:
Die Einrichtung hat 2 Gruppen, davon eine integrative. Über Kibiz werden der Einrichtung für alle Grupen 16 Std. finanziert, folglich können vom LVR maximal 3,5 Std. finanziert werden (19,5 Std. – 16 Std. = 3,5 Std.).
Die Einrichtung hat 3 Gruppen, davon eine integrative. Über Kibiz werden der Einrichtung für alle Grupen 23 Std. finanziert, folglich erfolgt keine zusätzliche Finanzierung vom LVR, weil die Obergrenze von 19,5 Std. bereits erreicht ist.
Die Einrichtung hat 4 Gruppen, davon zwei integrative. Über Kibiz werden der Einrichtung für alle Gruppen 32 Std. finanziert, folglich können vom LVR maximal 7 Std. finanziert werden (39 Std. - 32 Std. = 7 Std.).
Ausnahmen (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht):
Sollte in der Vergangenheit in der Beratungs- bzw. Genehmigungspraxis des Landesjugendamtes ausnahmsweise eine gruppenbezogene Betrachtung der Finanzierung erfolgt sein, kann aus Gründen des Vertrauensschutzes folgende Ausnahme von der Regelfinanzierung eingreifen und eine entsprechende gruppenbezogene Berechnung der Finanzierung erfolgen:
Bei bereits erteilter Genehmigung von Leitungsstunden und wenn der Träger/die Einrichtung eine schriftliche Genehmigung über die Freistellung der Leitung erhalten hat, so werden die genehmigten Stunden finanziert.
Liegt keine ausdrückliche Genehmigung von Leitungsstunden vor, hat der Träger /die Einrichtung aber nachweislich eine von der Regelfinanzierung abweichende Auskunft durch das Landesjugendamt erhalten, wird unter den folgenden Voraussetzungen eine gruppenbezogene Berechnung vorgenommen. Es muss ein Nachweis der für die Leitungsfreistellung alternativ eingesetzten Fachkräftestunden unter Sicherstellung der Mindestbesetzung in der Einrichtung vorgebracht werden. Dafür werden folgende Dokumente benötigt:
- Kopie des Personalbogens der Leitungskraft mit konkreten Angaben zum Umfang der Freistellung
- Kopie des Personalbogens der ergänzenden Fachkraft
- Schriftliche Erklärung, dass zu jeder Zeit die personelle Mindestbesetzung außerhalb der Freistellung der Leitung gewährleistet war und die Freistellungsstunden nicht für Vertretungssituationen genutzt wurden.
Was ändert sich ab dem Kindergartenjahr 2012/2013 bei der ergänzenden Finanzierung des LVR für die Leitungsfreistellung?
Für das Kindergartenjahr 2012/13 hat der Landschaftsausschuss beschlossen, dass die Finanzierung der freigestellten Leitung seitens des LVR nur noch für integrative und sogenannte kombinierte Einrichtungen (Kombination von integrativen Gruppen, Regelgruppen und/oder heilpädagogischen Betreuungsformen) mit insgesamt ein bis zwei Gruppen anteilig übernommen wird (vgl. Rundschreiben 41/1/2012).
Somit hängt die ergänzende Finanzierung der Leitungsfreistellung von der Gesamtzahl aller Gruppen einer Einrichtung ab (unabhängig ob integrative oder nicht) und erfolgt nur dann, wenn die Einrichtung maximal zwei Gruppen hat; ab drei Gruppen einer Einrichtung erfolgt für keine Gruppe mehr eine ergänzende Finanzierung der Leistungsfreistellung.
Die Berechnung der Differenz zu den nach Kibiz finanzierten Leitungsfreistellungs-Stunden erfolgt einrichtungsbezogen.
Weitere Informationen zu Altabrechnungen
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Welcher Betrag muss ab dem Kindergartenjahr 2012/2013 durch das örtliche Jugendamt in Vorabzug gebracht werden?
Pro integrativer Gruppe werden für das Kindergartenjahr 2012/2013 insgesamt 18.062,50 durch das örtliche Jugendamt in Vorabzug gebracht. Dieser Betrag wird durch das Landesjugendamt direkt an den Träger refinanziert. -
Fahrtkostenerstattung: Wen betrifft die ab dem Kindergartenjahr 2012/13 geltende neue Regelung der Fahrtkosten?
Die neue Regelung gilt für alle Kinder, welche ab dem Kindergartenjahr 2012/13 erstmalig in eine integrative Kindertagesstätte aufgenommen werden. Für Kinder, welche bereits Fahrtkostenerstattung erhalten, ändert sich nichts, ebenso nicht für Kinder in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen. -
Fahrtkostenerstattung: Was ist ein besonderer sozialer Härtefall in Bezug auf die Übernahme der Fahrtkosten?
Bei einem Härtefall handelt es sich um einen atypischen Sachverhalt, der erheblich vom Normalfall abweicht und deshalb eine Ausnahmeentscheidung rechtfertigt. Da der Zusatz „besondere“ die Fälle der „sozialen Härte“ weiter einschränkt, ist das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen zu prüfen. Das heißt, dass der besondere soziale Härtefall aus einer Vielzahl von sozialen Härtefällen herausstechen muss. Eine „besondere Härte“ kann insbesondere dann vorliegen, wenn auf Grund der familiären und sozialen Verhältnisse in Verbindung mit der Entfernung der Besuch der Einrichtung gefährdet ist. Es ist regelmäßig eine Einzelfallprüfung durchzuführen. -
Wird der Trägeranteil ab Kindergartenjahr 2012/2013 für alle Trägerformen gezahlt?
Der Trägeranteil in Höhe von pauschal 9.000 € pro Jahr wird für jede integrative Gruppe gezahlt. Unabhängig von der Trägerform. Da es sich um eine Pauschale handelt, kann es zu einer höheren oder niedrigeren Finanzierung kommen als bisher. Sofern es zu einer Verbesserung für die Träger kommt, kann der zusätzliche Betrag zum Beispiel auch für nun entfallene Leitungsfreistellungsanteile genutzt werden. -
Es wurden für die vergangenen Jahre noch keine Unterlagen eingereicht. Bis wann kann dies nachgeholt werden?
Soweit von Einrichtungsträgern für die vergangenen Jahre noch gar keine Abrechnungsunterlagen beim Landesjugendamt eingereicht worden sind, bitten wir darum, dies bis Ende November 2012 nachzuholen. Sollten zuvor noch die Festsetzungen des Jugendamtes eingeholt werden müssen, wird darum gebeten, dies zeitnah zu erledigen. -
Werden Motopäden weiterhin finanziert?
Grundsätzlich hat der LVR bisher 0,5 Stellen Bewegungstherapie (Physio) und 0,5 Stellen Sprachtherapie (Logo) refinanziert. Motopäden waren grundsätzlich von einer Refinanzierung ausgeschlossen. In Ausnahmefällen, aufgrund historisch gewachsener Strukturen innerhalb einer Einrichtung, sind in der Vergangenheit auch die Kosten für bereits vorhandene Motopäden übernommen worden. Dies wird auch im Kindergartenjahr 2012/2013 erfolgen. Neueingestellte Motopäden werden jedoch, wie bisher, nicht refinanziert.
Sie haben noch weitere Fragen? Wir helfen Ihnen gerne!
Servicebereich zum Thema
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Formulare
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Gehaltsberechnungsbogen (Online-Formular, barrierefrei, 28.02.2011)
Betriebskostenzuschüsse an integrative Tageseinrichtungen
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Belegungsliste (Online-Formular, barrierefrei, 30.08.2011)
Betriebskostenzuschüsse an integrative und heilpädagogische Tageseinrichtungen für Kinder
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