Arbeitsgruppe Monitoring
Der Landschaftsausschuss hat zum FInK-Förderverfahren für Kinder mit (drohender) wesentlicher Behinderung in Kindertageseinrichtungen beschlossen, die Umsetzung fortlaufend unter Einbeziehung der Regelkommunikation / Freien Träger zu evaluieren, um zu prüfen, ob die angestrebten Ziele erreicht werden können.
Das Landesjugendamt Rheinland hat zu diesem Zweck mit den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen, den kommunalen Spitzenverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen und von diesen benannten Jugendämtern eine Arbeitsgruppe gebildet.
Der Landesjugendhilfeausschuss Rheinland hat beschlossen, die Arbeitsgruppe Monitoring durch die politische Vertretung begleiten zu lassen. Aus diesem Grund werden Vertreter der Fraktionen der Landschaftsversammlung Rheinland an Sitzungen der Arbeitsgruppe Monitoring teilnehmen.
Teilnehmer der Arbeitsgruppe Monitoring
Die Teilnehmer der Arbeitsgruppe entnehmen Sie bitte dieser Liste.
Ergebnisse
Sitzungsergebnisse
Die Sitzungsergebnisse der Arbeitsgruppe entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Sitzungsprotokollen.
- Protokoll vom 18. Januar 2016 ( PDF, 700 kB )
- Protokoll vom 03. Dezember 2015 ( PDF, 728 kB )
- Protokoll vom 26. August 2015 ( PDF, 463 kB )
- Protokoll vom 12. Juni 2015 ( PDF, 754 kB )
- Protokoll vom 23. April 2015 ( PDF, 840 kB )
- Protokoll vom 03. März 2015 ( PDF, 6 MB )
- Protokoll vom 13. Januar 2015 ( PDF, 5 MB )
- Protokoll vom 16. Oktober 2014 ( PDF, 760 kB )
- Protokoll vom 05. August 2014 ( PDF, 509 kB )
- Protokoll vom 28. Mai 2014 ( PDF, 455 kB )
Vereinbarungen mit Krankenkassen
- Umsetzung der Abgabe von Heilmitteln in integrativen Kindertageseinrichtungen
- Finanzierung von Heilmitteln - Information für Vertragsärzte
- Finanzierung der therapeutischen Leistungen für Kinder mit Behinderungen in Kindertageseinrichtungen im Rheinland
- Antrag auf Kassenzulassung als Leistungserbringer
- Zulassungsempfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V
Umsetzung der Abgabe von Heilmitteln in integrativen Kindertageseinrichtungen
Das Gesprächsprotokoll zur Umsetzung der Abgabe von Heilmitteln in integrativen Kindertageseinrichtungen für Kinder im Rhamen der Inklusion in Nordrhein zwischen den Gesetzlichen Krankenkassen und der Freien Wohlfahrtspflege am 11.05.2015 finden Sie hier.
Finanzierung von Heilmitteln - Information für Vertragsärzte
In der Heilmittelverordnung für Kinder, die in integrativen Kindertagesstätten/Kindergärten inklusiv gefördert werden, informiert die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein über die Zuständigkeiten bei der Finanzierung von Heilmitteln.
Finanzierung der therapeutischen Leistungen für Kinder mit Behinderungen in Kindertageseinrichtungen im Rheinland
In den folgenden Dokumenten finden Sie Informationen über das Gespräch der Vertreterinnen und Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen im Rheinland und der Landesarbeitsgemeinschaft der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen am 27. März 2014 zum Thema Finanzierung der therapeutischen Leistungen für Kinder mit Behinderungen in Kindertageseinrichtungen im Rheinland.
Das Protokoll ist noch nicht von den seinerzeit anwesenden Vertreterinnen und Vertretern paraphiert worden und die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege hat bislang noch keine Empfehlung zur Nutzung des Mustervertrages mit den Krankenkassen ausgesprochen . Gleichwohl haben verschiedene Einrichtungen schon entsprechende Gespräche mit den Krankenkassen aufgenommen und werden den Vertrag auch nutzen.
Die im Mustervertrag unter §11 aufgeführte Geltungsdauer ist lediglich beispielhaft und insofern von den Vertragsparteien gestaltbar.
- Mustervertrag über die Heilmittelabgabe in Kindergärten/ Kindertagesstätten für Kinder in der inklusiven Förderung im Rheinland vom 28. Juli 2014 ( PDF, 1 MB )
- Niederschrift des Gespräches am 27. März 2014 zur Finanzierung der therapeutischen Leistungen für Kinder mit Behinderungen in Kindertageseinrichtungen im Rheinland ( PDF, 634 kB )
Antrag auf Kassenzulassung als Leistungserbringer
Träger integrativer Tageseinrichtungen können nach § 124 SGB V die Zulassung als Leistungserbringer bei den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen beantragen. Die nötigen Angaben und Unterlagen ergeben sich aus der folgenden Datei.