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Meldepflicht im laufenden Betrieb

Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat gegenüber dem LVR-Landesjugendamt Rheinland nach § 47 SGB VIII die Betriebsaufnahme, die Schließung eines Betriebs und Ereignisse, die geeignet sind das Wohl der Kinder zu gefährden unverzüglich zu melden.

Hierzu gehören auch die Personalausfallmeldungen und darüber hinaus ist der Träger zu normierten Meldungen verpflichtet. Diese beziehen sich auf eine jährliche Meldung der belegten Plätze in Form eines Meldebogens und die Meldung des in der Einrichtung tätigen Personals.

Alle Meldungen werden über die digitale Plattform KiBiz.web erfasst. Mit Fragen zu den Zugangsdaten für KiBiz.web wenden Sie sich bitte an die KiBiz.web – Hotline unter 0208/7789988.

Nähere Hinweise zu Meldeschwellen und Meldeereignissen finden Sie hier:

Aufsichtsrechtlichen Grundlagen – Meldungspflichten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ( PDF, 150 kB , barrierefrei)

Umgang mit Meldungen nach § 47 SGB VIII

Meldung des in der Einrichtung tätigen Personals:

Die Meldung des Personals bildet, neben den räumlichen Gegebenheiten und den Konzepten eine wichtige Grundlage für die Erteilung einer Betriebserlaubnis. Das in KiBiz.web gemeldete Personal muss stets aktuell hinterlegt sein und regelmäßig auf Richtigkeit überprüft werden. Sollte das Personal nicht schlüssig hinterlegt sein, ist es nicht möglich eine Betriebserlaubnis zu bescheiden.

Meldungen von Ereignissen, die geeignet sind das Kindeswohl zu gefährden:

Hierzu zählen unter anderem Fehlverhalten, Straftaten oder Strafverfolgung von Mitarbeitenden, besonders schwere Unfälle von Kindern, massive Beschwerden und weitere Ereignisse. Der Träger schildert in der Meldung die ihm zunächst bekannten Fakten und erste Maßnahmen, die er eingeleitet hat. Aufgabe der Fachkräfte in den Teams Aufsicht und Beratung ist die Sachverhaltsaufklärung, um in der Folge die Maßnahmen des Trägers zu beurteilen und ggf. weitere Maßnahmen zu beraten oder auch anzuordnen. Hierzu werden in der Regel weitere Fragen zum besseren Verständnis der Situation gestellt. Ggf. wird eine Beratung vor Ort durchgeführt.

Personalausfallmeldungen:

Sollte Personal ausfallen und der Betrieb dadurch nur eingeschränkt möglich sein oder das erforderliche Mindestpersonal unterschritten werden, muss dieses über das Personalausfall-Modul gemeldet werden. Die Fachkräfte der Aufsicht prüfen die Maßnahmen des Trägers bei Personalausfällen und beraten ggf. zur weiteren Perspektive. Weiterführende Hinweise zu Personalausfallmeldungen erhalten Sie hier:

Aufsichtsrechtliche Grundlagen – Personelle Unterbesetzung in betriebserlaubnispflichtigen Tageseinrichtungen für Kinder gemäß §§ 45 ff. SGB VIII ( PDF, 528 kB , barrierefrei)

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