Prüfung in der frühen Bildung und Förderung nach § 46 SGB VIII und § 128 SGB IX
Die Mitarbeitenden des Teams Prüfung in der frühen Bildung und Förderung nach § 46 SGB VIII und § 128 SGB IX erfüllen die Prüfaufträge zweier Gesetzbücher.
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz wurde der § 46 im SGB VIII erweitert. Diese Änderung hat dazu geführt, dass neben den bisherigen anlassbezogenen Prüfungen durch die Teams Aufsicht und Beratung nun auch unangemeldete Prüfungen durch die betriebserlaubniserteilende Behörde durchgeführt werden.
Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags nach § 46 SGB VIII überprüfen die Mitarbeitenden des LVR-Landesjugendamtes Rheinland die Voraussetzungen der bestehenden Betriebserlaubnis einer Einrichtung. Hierzu gehören die inklusionspädagogische Konzeption, das Konzept zum Schutz vor Gewalt (Schutzkonzept), die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen.
Mit dem gesetzlichen Prüfauftrag nach § 128 SGB IX und § 8 AG-SGB IX NRW überprüft der LVR die Qualität der Leistungserbringenden von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, solitäre und interdisziplinäre Frühförderung/ Komplexleistung. Dies betrifft die vertragsgemäße heilpädagogische Leistungserbringung.
Ziel der Arbeit des Prüfteams des LVR ist es, möglichst gleiche Voraussetzungen für die Förderung und Bildung aller Kinder im Rheinland vorzufinden, also Mindeststandards im Elementarbereich sicherzustellen, um das Wohl der Kinder in den Einrichtungen zu gewährleisten.