Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung
Die Prüfenden des LVR unterstützen die Leistungserbringenden (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, solitäre und interdisziplinäre Frühförderung, Komplexleistung) bei ihrer inklusiven Arbeit, explizit betreffend die gesetz- und vertragsgemäße Leistungserbringung und damit die Wahrung von Mindeststandards bei der Erbringung heilpädagogischer Leistungen im Elementarbereich.
Der Umsetzung der sich aus den Paragraphen 128 SGB IX und 8 AG NRW zum SGB IX ergebenden Prüfaufträge liegt ein beratender Ansatz zu Grunde. Ziel ist es, die Leistungserbringenden bei der Umsetzung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Pflichten im Falle aufgetretener Qualitätsmängel zu unterstützen und in NRW möglichst gleiche Voraussetzungen für die Förderung und Bildung von Kindern mit (drohender) Behinderung zu schaffen.
Themen auf dieser Seite
Anlassunabhängige Prüfungen
Diese Prüfungen fokussieren auf die Sicherstellung gesetzlicher und vertraglicher Pflichten durch die Leistungserbringenden (§ 8 AG NRW zum SGB IX). Die Prüfenden gewinnen rheinlandweit Einblick in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der inklusiven Arbeit zahlreicher Einrichtungen und können aus dieser Erfahrung in der Prüfung vielfach wertvolle beraterische Hilfen in die qualitative Entwicklung einbringen.
Antworten auf häufige Fragen der Leistungserbringenden finden Sie unter den FAQ.
Anlassabhängige Prüfungen
Sofern fundierte tatsächliche Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass ein Leistungserbringer vor dem Hintergrund bewilligter Eingliederungshilfemittel seinen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, erfolgt eine anlassbedingte Prüfung der Situation. Auch hier steht die Beratung mit dem Ziel qualitativer Entwicklung im Vordergrund. Im Ausnahmefall kann die Kürzung der Vergütung oder die Kündigung von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen angezeigt sein; §§ 129-130 in Verbindung mit § 125 SGB IX.
Die Prüfenden
Alle Prüfungen erfolgen in NRW auf der Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien und aus Gründen der Objektivierung und Akzeptanz grundsätzlich durch zwei Prüfende.
Die Prüfteams sind multiprofessionell besetzt, um die individuellen Situationen bestmöglich erfassen und bewerten zu können. Multiprofessionell steht dabei für Qualifizierung und berufliche Erfahrung in der Sozialen Arbeit/Sozialpädagogik im Elementarbereich, für die Betriebswirtschaft und das Verwaltungsmanagement.
Ihre Ansprechpartner*innen - die Prüfenden - sind:
Fachkoordination
Weiterführende Informationen
- UN-Behindertenrechtskonvention vom 03. Mai 2008
- Wichtige Informationen und Neuerungen des LVR zum BTHG
- Landesrahmenvertrag NRW nach § 131 SGB IX
- § 128 SGB IX – Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (anlassabhängige Prüfung)
- § 8 AG-SGB IX NRW – Qualitätsprüfung (anlassunabhängige Prüfung)
- Prüfkriterien: Heilpädagogische Leistungen in Tageseinrichtungen für Kinder (Stand 24. Januar 2022, nicht barrierefrei) ( PDF, 392 kB )
- Prüfkriterien: Solitäre Frühförderung (Stand 25. August 2021, nicht barrierefrei) ( PDF, 368 kB )