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Schritt für Schritt: so gehen Sie vor

Was kann die Teilnahme am Unterricht für Ihr Kind einfacher machen und wer ist dafür zuständig – hier finden Sie eine Auflistung der wichtigsten unterstützenden Institutionen.

Ein blinder Junge läuft zu einem Klettergerüst. Eine Frau hilft ihm bei der Orientierung. Foto: Lothar Kornblum, LVR
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Der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf Ihres Kindes wird in einem diagnostischen Verfahren festgestellt und ausführlich in dem sogenannten AO-SF-Gutachten, einer sonderpädagogischen Expertise beschrieben. Die Abkürzung AO-SF steht für Ausbildungsordnung zum sonderpädagogischen Förderbedarf.

Das Verfahren wird auf Ihren Antrag hin eröffnet, nur in Ausnahmefällen darf die allgemeine Schule ein Verfahren in Gang setzen. Im AO-SF-Gutachten werden auch die möglichen Förderorte festgehalten. Fachkräfte mit medizinischer, therapeutischer oder sonderpädagogischer Ausbildung klären mit Ihnen, in wie weit Ihr Kind auf Hilfsmittel angewiesen ist oder eine spezielle Ausstattung im Klassenraum bzw. Unterstützung im Unterricht braucht.

Förderort: Schulaufsicht

Nach der Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im AO-SF-Verfahren entscheidet die Schulaufsicht gemeinsam mit Ihnen und mit dem Schulträger über den Förderort Ihres Kindes: allgemeine Schule oder Förderschule. Je nach Förderschwerpunkt sind hier obere Schulaufsicht (Bezirksregierung) oder untere Schulaufsicht (Schulamt vor Ort) zuständig:

Förderschwerpunkte Körperliche und motorische Entwicklung,
Sprache (Sek. I)

Ihr Ansprechpartner ist hier das Schulamt im Kreis bzw. in der kreisfreien Stadt.

Schulämter im Bereich der Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf

Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation, Sehen

Für diese sind die jeweiligen Bezirksregierungen zuständig.

Bezirksregierung Düsseldorf
Bezirksregierung Köln

Weitere Ansprechpersonen, die förderschwerpunktübergreifend beraten, sind die Inklusionskoordinatorinnen und Inklusionskoordinatoren sowie die Inklusionsfachberaterinnen und Inklusionsfachberater. Eine Übersicht finden Sie unter folgendem Link:

Inklusionskoordination / Inklusionsfachberatung

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Hilfsmittel: Antrag bei Ihrer Krankenkasse

Die Hilfsmittel, z.B. ein mobiles Lesegerät, eine digitale Kommunikationsanlage oder eine behindertengerechte Tastatur, dienen dem Ausgleich der Behinderung. Therapeuten, Ärzte und Sonderpädagogen können Ihnen Auskunft geben, was Ihr Kind genau benötigt.

Krankenkasse leistet bis zur Oberstufe

Die Ausstattung mit Hilfsmitteln ist während der allgemeinen Schulausbildung, die in der Regel zehn Schuljahre dauert, eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen (GKV). Das bedeutet, Sie müssen die benötigten Hilfsmittel rechtzeitig vor Schulbeginn bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Die Bearbeitungsdauer fällt je nach Anbieter und Region unterschiedlich aus. Die Krankenkasse muss jedoch innerhalb zwei Wochen nach Eingang Ihres Antrags tätig werden.

Ab dem 11. Schuljahr besteht in der Regel ein Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger. Sie können dann den Antrag auf Hilfsmittel direkt beim überörtlichen Sozialhilfeträger, LVR-Dezernat Soziales und Integration stellen.

Leistungsumfang bei privaten Versicherungen klären

Falls Sie eine private Krankenversicherung haben, sollten Sie sich zeitnah erkundigen, ob Ihr Vertrag die Hilfsmittelversorgung abdeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen sind per Gesetz dazu verpflichtet, die privaten bieten diese dagegen meist nur im Basistarif.

Weitere Infos

Hier finden Sie das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes. Es bietet einen Überblick über Produkte, für die die Kosten relativ problemlos übernommen werden. Auskünfte über mögliche Leistungen erhalten Sie auch in den Reha-Servicestellen der Deutschen Rentenversicherung:

Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes
Reha-Servicestellen der Deutschen Rentenversicherung

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Ausstattung und Schulweg: Schulträger

Für die spezielle Raumausstattung, besondere Lernmaterialien, Schulmobiliar und die Fahrkosten ist der örtliche Schulträger zuständig.

Träger öffentlicher Schulen: Schulverwaltungsamt der Kommune

Öffentliche Schulen sind in der Trägerschaft von Kommunen, Ihr Ansprechpartner ist das Schulverwaltungsamt vor Ort. Es muss die entsprechenden Anschaffungen vornehmen, falls Ihr Kind z.B. einen höhenverstellbaren Schultisch auf Rollen oder eine Treppensteighilfe braucht. Auch für erforderliche Baumaßnahmen ist der Schulträger zuständig.

Die Entscheidung, in welchem Umfang die Kosten für Schülerbeförderung übernommen werden, obliegt ebenfalls Ihrem Schulträger. Er ist gehalten zu prüfen, ob die Notwendigkeit des Schülerspezialverkehrs bzw. der Taxibeförderung besteht oder lediglich eine Wegstreckenentschädigung in Frage kommt. Schülerfahrkosten werden in der Regel nach Antrag für ein Schuljahr bewilligt. Weitere Fragen zum Thema Schülerspezialverkehr beantwortet gerne unser Team Schülerbeförderung:

Team Schülerbeförderung

Träger privater Ersatzschulen

Sollte Ihr Kind eine private Ersatzschule besuchen, müssen Sie mit Ihrem Schulträger klären, welche Kosten er genau übernimmt. Träger privater Ersatzschulen sind, anders als Träger öffentlicher Schulen, zur Kostenübernahme gesetzlich nicht verpflichtet.

LVR unterstützt Schulträger

Für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören und Kommunikation, Sprache (Sek. I) und Körperliche und motorische Entwicklung hat der LVR ein Förderprogramm ins Leben gerufen. Auf Antrag kann der LVR den Schulträger bei der Beschaffung von Sachausstattung oder bei der Durchführung von kleineren Umbaumaßnahmen finanziell unterstützen. Die Förderung ist bedarfsorientiert und in der Höhe vom Förderschwerpunkt abhängig.

Mehr Infos zur LVR-Inklusionspauschale

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Schulbegleitung / Integrationshilfe: Sozialamt oder Jugendamt

Benötigt Ihr Kind eine Schulbegleitung, sog. Integrationshelferin bzw. Integrationshelfer, müssen Sie diese auch rechtzeitig beim örtlichen Sozialamt (Eingliederungshilfe) beantragen. Das Sozialamt entscheidet in enger Zusammenarbeit mit der Schule darüber, ob eine individuelle Einzelbetreuung im Unterricht notwendig ist.

Wenn Ihr Kind eine seelische Behinderung hat (etwa möglicherweise begründet durch Autismus oder sog. ADHS), ist der Antrag beim örtlichen Jugendamt zu stellen.

Rheinisches Jugendamtsverzeichnis

Ganztagsangebote

Mit Fragen zum Thema Offene Ganztagsschule können Sie sich an die Fachberatung im LVR-Landesjugendamt wenden. Sie begleitet die Umsetzung von Ganztagsprogrammen an Schulen im Rheinland.

Ansprechpartner LVR-Landesjugendamt

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Selbstvertretung und Elterninitiativen

Nicht zuletzt kann der Austausch mit anderen Betroffenen sehr hilfreich sein. Selbsthilfeverbände bieten Informationen über diagnostische, therapeutische und rehabilitative Möglichkeiten. Lokale Elterninitiativen können Sie aus eigener Erfahrung heraus beraten. Hier finden Sie nur eine kleine Auflistung von Organisationen, an die Sie sich wenden können.

Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV)
Deutscher Schwerhörigenbund e.V.
Deutscher Gehörlosen-Bund e.V.
Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V.
Elternratgeber des Bundeselternverbandes gehörloser Kinder e.V.