Zuzahlungs-Darlehen nach Paragraph 37 (SGB XII)
Der Gesetzgeber hat die Regelungen zur Abwicklung krankenversicherungsrechtlicher Zuzahlungen für Sozialhilfeempfänger in Einrichtungen zum 01.01.2020 geändert. Die Landschaftsverbände sind ab diesem Datum nur noch für die sogenannten Fachleistungen der Eingliederungshilfe zuständig und die Bewohner*innen müssen die Zuzahlungen aus dem ihnen zur Verfügung stehenden Einkommen oder der Grundsicherung selber sicherstellen.