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Ambulante Leistungen zum Wohnen für Menschen in sozialen Schwierigkeiten

Im Rheinland ist der LVR für Leistungen des Betreuten Wohnens für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten zuständig. Grundlage für solche ambulanten Leistungen ist die Vereinbarung eines individuellen Hilfeplans, in dem die Ziele der Leistung beschrieben werden sowie die Maßnahmen, die zur Erreichung der beschriebenen Ziele erforderlich sind. Außerdem wird im individuellen Hilfeplan eine Aussage über den prognostizierten Zeitraum getroffen, der für die Realisierung der Ziele vorgesehen ist.

Die Betreuungsleistungen werden durch Leistungsanbieter erbracht, mit denen der Landschaftsverband Rheinland eine entsprechende Leistungs-, Prüfungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung abgeschlossen hat (gemäß Paragraphen 75 und folgende im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch). Die Finanzierung dieser ambulanten Betreuung erfolgt auf Basis eines Dienstleistungsstundensystems.

Grafik: Information

Gesetzliche Zuständigkeit des LVR

Seit dem 1. Juni 2009 sind in Nordrhein-Westfalen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe für ambulante Leistungen zum Wohnen im Rahmen des Paragraphen 67 im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch zuständig.

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Andreas Zimmermann

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