Wohnheime für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten
Der Landschaftsverband Rheinland ist zuständig für die Finanzierung der Betreuung von Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in Wohnheimen, wenn die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen vorliegen und mit dem Träger der jeweiligen Einrichtung eine Leistungs-, Qualitäts-, Prüfungs- und Entgeltvereinbarung gemäß § 75 SGB XII abgeschlossen ist.
Solche stationäre Maßnahmen kommen in Betracht, wenn der Unterstützungsbedarf aufgrund der besonderen sozialen Schwierigkeiten so groß ist, dass eine ambulante Betreuung in der eigenen Wohnung noch nicht erfolg versprechend ist. Die Leistungsinhalte richten sich nach dem jeweils mit der leistungsberechtigten Person vereinbarten individuellen Hilfeplan, in dem die Ziele der Leistung beschrieben werden sowie die Maßnahmen, die zur Erreichung der beschriebenen Ziele erforderlich sind. Außerdem wird im individuellen Hilfeplan eine Aussage über den prognostizierten Zeitraum getroffen, der für die Realisierung der Ziele vorgesehen ist.
Die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen für die Kostenträgerschaft des Landschaftsverbandes als überörtlichem Träger der Sozialhilfe sind in den §§ 67 und 68 SGB XII beschrieben sowie in der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen.
Hieraus geht unter anderem hervor, dass eine Finanzierung von Leistungen des § 67 SGB XII durch den Landschaftsverband Rheinland nicht möglich ist, wenn es um Personen geht, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Wichtige Formulare zu diesem Thema:
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Antrag auf Sozialhilfe (Online-Formular, barrierefrei, 12.05.2021)
Sozialhilfegrundantrag als Basis für die Individuelle Hilfeplanung
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Aufnahmeanzeige gemäß §§ 67 - 69 SGB XII (DOT, 93 KB, 11.05.2022)
Aufnahmeanzeige für die stationäre Hilfe gemäß §§ 67-69 SGB XII; zusammen mit dem Sozialhilfegrundantrag 727200 am Tag der Aufnahme zu übersenden
Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter!

Andreas Zimmermann
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