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Wohnhilfen nach § 67 SGB XII

Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen können in ambulanter Form, in einer teilstationären oder in einer stationären Einrichtung erfolgen.

Solche Unterstützungsleistungen in ambulanter Form erfolgen in einer eigenen Wohnung. Sie werden durch einen Anbieter des Betreuten Wohnens nach § 67 SGB XII durchgeführt, der mit dem Landschaftsverband Rheinland eine entsprechende Leistungs- und Entgeltvereinbarung abgeschlossen hat. Der Landschaftsverband Rheinland übernimmt die erforderlichen Kosten für diese Leistung durch Zahlung von Fachleistungsstunden an den Leistungsanbieter.

Sollte sich ergeben, dass ein Unterstützungsbedarf nur in teilstationärer oder stationärer Form abgedeckt werden kann, übernimmt der Landschaftsverband Rheinland die Kosten für die Betreuung in einer Einrichtung. Die Auswahl der Einrichtung wird nach fachlichen Gesichtspunkten getroffen.

Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter!

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Andreas Zimmermann

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