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Pflegewohngeld

Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen können für ihre Heimbewohnerinnen und -bewohner bei vollstationärer Unterbringung einen Zuschuss beantragen.

Die Tagessätze der Pflegeeinrichtungen setzen sich aus verschiedenen Kosten zusammen, unter anderem aus den Investitionskosten, die dem Träger von Pflegeeinrichtungen im Zusammenhang mit der Erstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden entstehen.

Zur Deckung dieser Kosten können Pflegeeinrichtungen in NRW für ihre Heimbewohnerinnen und Bewohner bei teil- und vollstationärer Unterbringung einen Zuschuss beantragen. Für Kriegsbeschädigte Kriegshinterbliebene des zweiten Weltrkriegs, Opfer einer Gewalttat, Impfgeschädigte, Opfer von DDR Unrecht und Zivildienstbeschädigte liegt die Zuständigkeit bei der LVR-Hauptfürsorgestelle. Für alle anderen Personen ist der Antrag bei dem örtlichen Träger (Stadt oder Kreis) zu stellen. Bitte informieren Sie sich in diesem Fall bei Ihrem Kreis oder bei Ihrer Stadt.

In vollstationären Einrichtungen wird dieser Zuschuss als sogenanntes Pflegewohngeld gewährt. Dieses ist jedoch vom Einkommen und Vermögen der jeweiligen pflegebedürftigen Person abhängig. Dieses ist bei Antragstellung nachzuweisen.

In Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen können diese Kosten als sogenannter Aufwendungszuschuss bewilligt werden - hier unabhängig vom Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Personen.

Pflegewohngeld und Aufwendungszuschuss sind eigenständige Leistungen, die an den berechtigten Personenkreis des Sozialen Entschädigungsrechtes erbracht werden können.

Weitere Informationen zur Hilfe zur Pflege finden Sie hier.

Zu den jeweiligen Antragsformularen gelangen Sie hier:

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LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung

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