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14. Januar 2021
Umfängliche Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht
Am 28.12.2020 wurde im Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 verkündet. Damit treten die umfänglichsten Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht seit 2013 in Kraft. So gilt z.B. ein vereinfachter Spendennachweis künftig bis 300 Euro. Für Zuwendungen bis zu 200 Euro genügt als steuerlicher Spendennachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Ein Zuwendungsnachweis nach amtlichem Mustertext ist nicht erforderlich. Die Grenze für solche Kleinspenden steigt zum 1.01.2021 auf 300 Euro.

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